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A N H A N G  II
 

Gültig für Dienstnehmer ausgenommen Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2004 begonnen hat.

 

EINSTUFUNGSSCHEMA II 

Angestellte

 

a)   Dienstnehmer mit akademischem Grad und einer ihrer
     Ausbildung entsprechenden Verwendung. 

b)   Gehobene medizinisch-technische Dienste, qualifizierter
     Verwaltungs- und technischer Dienst, für den in der Regel
     Reifeprüfung erforderlich ist. 

c)   Diplomschwestern, Diplompfleger, medizinisch-technischer
     Fachdienst ohne die Voraussetzung der Einstufung in
     Verwendungsgruppe b), Prosekturgehilfen, qualifizierter
     Kanzleidienst, pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten. 

d)   Stationsgehilfen, Sanitätshilfsdienst nach Absolvierung
     des Sanitätshilfsdienstlehrganges und abgelegter Prüfung,
     Pflegehelfer, Kanzleidienst; Portiere und Telefonisten,
     soweit im Angestelltenverhältnis.


 

EINSTUFUNGSSCHEMA  II 

Arbeiter

p1   Stellvertreter des Betriebsleiters oder Leiter von
     Teams mit mindestens fünf Personen oder
     Professionisten, welche Helfer für ihre Tätigkeit
     benötigen. 

p2   Bedienstete mit vielseitiger und qualifizierter Verwendung
     als Professionisten. 

p3   Professionisten, Kraftfahrer, Kesselwärter, angelernte
     Heizer, Telefonisten, Portiere.
     Professionisten mit fünf Berufsjahren sind in p2 einzu-
     reihen. 

p4   Näherinnen, angelernte Köchinnen, Beschließerinnen,
     angelernte Gärtner, ungelernte Arbeitskräfte in
     handwerklicher Verwendung.
 

     Die Dienstnehmer in p4 werden nach zehn ununterbrochenen
     Dienstjahren in derselben Anstalt in p3 umgereiht. 

p5   Hilfspersonal.
     Die Dienstnehmer in p5 werden nach zehn ununterbrochenen
     Dienstjahren in derselben Anstalt in p4 umgereiht.

     Eine Umreihung nach den vorstehenden Bestimmungen ist für
     dieselbe Person nur einmal zulässig.
  

Professionisten sind Dienstnehmer, die nach bestandener Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf tätig sind.

 

ENTLOHNUNGSSCHEMA  II  

für Angestellte

  

 

 

 

 

 

 

E n t l o h n u n g s g r u p p e

E.St.

a

b

c

d

e

1

1.922,3

1.518,6

1.345,0

1.289,2

1.233,7

2

1.969,6

1.555,5

1.377,0

1.314,2

1.247,7

3

2.017,3

1.592,4

1.408,8

1.338,8

1.261,5

4

2.065,1

1.629,9

1.440,5

1.363,5

1.275,5

5

2.112,8

1.669,2

1.472,3

1.388,2

1.289,2

6

2.160,7

1.709,5

1.504,0

1.412,8

1.303,5

7

2.241,3

1.752,3

1.536,0

1.437,5

1.317,3

8

2.322,4

1.795,3

1.567,6

1.462,0

1.331,3

9

2.403,0

1.855,8

1.599,3

1.487,0

1.345,2

10

2.483,1

1.917,7

1.631,4

1.511,7

1.359,3

11

2.563,8

1.998,7

1.665,5

1.536,4

1.373,2

12

2.643,8

2.080,1

1.700,2

1.560,8

1.387,3

13

2.724,5

2.161,5

1.736,2

1.585,6

1.401,0

14

2.805,2

2.242,1

1.773,0

1.610,5

1.415,0

15

2.885,4

2.322,6

1.810,0

1.635,6

1.428,8

16

2.990,4

2.403,2

1.847,2

1.661,7

1.443,0

17

3.095,5

2.484,2

1.884,8

1.688,6

1.456,9

18

3.200,5

2.564,1

1.922,3

1.715,6

1.470,9

19

3.305,6

2.645,1

1.959,8

1.744,5

1.484,9

20

3.410,9

2.725,1

1.997,2

1.773,0

1.498,8

21

3.516,4

2.805,9

2.034,7

1.801,8

1.512,7

             

  

 

ENTLOHNUNGSSCHEMA  II 

für Arbeiter

 

E n t l o h n u n g s g r u p p e

Entloh-nungs-  stufe

p1

p2

p3

p4

p5

1

1.352,1

1.324,0

1.296,0

1.267,9

1.239,7

2

1.384,0

1.351,6

1.320,8

1.287,3

1.254,0

3

1.416,3

1.379,2

1.345,6

1.306,9

1.268,0

4

1.448,3

1.406,6

1.370,6

1.326,3

1.282,5

5

1.480,6

1.434,1

1.395,4

1.345,6

1.296,2

6

1.512,3

1.461,6

1.420,5

1.365,1

1,310,2

7

1.544,6

1.489,4

1.444,8

1.384,4

1.324,3

8

1.576,5

1.516,3

1.469,6

1.403,8

1.338,6

9

1.608,8

1.543,9

1.494,5

1.423,2

1.352,4

10

1.641,3

1.571,8

1.519,5

1.443,0

1.366,5

11

1.675,6

1.599,1

1.544,2

1.462,2

1.380,6

12

1.710,5

1.626,7

1.569,1

1.481,8

1.395,1

13

1.747,9

1.655,6

1.593,7

1.501,2

1.408,9

14

1.785,2

1.685,8

1.618,7

1.520,5

1.422,9

15

1.822,4

1.715,6

1.644,2

1.540,4

1.437,2

16

1.860,2

1.747,7

1.670,7

1.559,9

1.450,7

17

1.897,9

1.779,7

1.697,8

1.579,1

1.465,3

18

1.935,7

1.811,5

1.725,8

1.598,7

1.479,2

19

1.973,6

1.843,7

1.755,0

1.618,1

1.493,3

20

2.011,5

1.875,9

1.783,5

1.637,9

1.507,3

21

2.048,9

1.908,6

1.812,5

1.658,8

1.521,8

 

 

K A T A LO G   II 

1.1.2009  

K II – Artikel 1
Vorrückung
 

Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.  

 K II – Artikel 2
Zulagen

1. Erschwerniszulage

Eine Erschwerniszulage steht nachfolgenden Dienstnehmern in folgendem Ausmaß zu: 

a) Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Personal des medizinisch-technischen Dienstes, geprüftes Sanitätshilfsdienstpersonal, Pflegehelfer, soweit sie im Krankenpflegedienst oder in der Zentralsterilisation tätig sind, monatlich............EUR  121,5; 

b) Schreibkräfte (ohne Rücksicht auf Qualifikation und Einstufung in der Verwendungsgruppe), Portiere monatlich............................EUR   38,1; 

c) Dienstnehmer, welche in der Küche einschließlich
Spüle tätig sind, monatlich.......................................EUR   46,3; 

d) Dienstnehmer in der Büglerei und Dienstnehmer, die regelmäßig zur Müllverbrennung eingeteilt sind oder überwiegend im Hol- und Bringdienst tätig sind, monatlich.........................................................EUR   26,4. 
 

2. Gefahrenzulage

Eine Gefahrenzulage steht nachstehenden Dienstnehmern im folgenden Ausmaß zu:

a) Für Dienstnehmer - ausgenommen Reinigungspersonal - im Strahlendienst monatlich...........................................  EUR  105,5;

b) für Dienstnehmer im Labor, in der Prosektur, in der Infektionsabteilung, auf der Dialysestation, Dienstnehmer, welche ausschließlich oder überwiegend mit Sterilisation beschäftigt sind; für diplomiertes Krankenpflegepersonal und Sanitätshilfsdienste und Pflegehelfer auf dermatologischen Abteilungen; für diplomiertes Krankenpflegepersonal, geprüftes SHD-Personal, Pflegehelfer und Reinigungspersonal (nicht jedoch Zubringerdienste) im OP; für Reinigungspersonal in Isotopenstationen und im Strahlendienst; für Dienstnehmer, die mit der zentralen Aufbereitung von Zytostatika für das gesamte Krankenhaus beauftragt sind; für Hebammen im Kreißzimmerdienst; die in der Psychiatrie direkt am Patienten arbeiten monatlich............................................. EUR   88,2

c) Dienstnehmer in der Psychiatrie monatlich           EUR   58,7
 

3. Nachtdienstzulage

 Für die in der Normalarbeitszeit geleisteten Nachtdienste gebührt pro Nacht eine Nachtdienstzulage von derzeit EUR 32,0 für Sanitätshilfsdienste, von derzeit EUR 41,1 für den Krankenpflegefachdienst und medizinisch-technische Dienste und von derzeit EUR 32,0 für Portiere. 

Für Nachtdienste, für welche Überstundenentlohnung oder Überstundenpauschale bezahlt wird, entfällt die Zahlung einer Nachtdienstzulage.
 

4. Bereitschaftszulage

Die Bereitschaftszulage beträgt derzeit EUR 24,4 und steht allen Dienstnehmern im eingeteilten Bereitschaftsdienst zu, aber nur dann, wenn für den betreffenden Zeitraum nicht Überstundenentlohnung oder eine Überstundenpauschale bezahlt wird.  

Bei Bereitschaftsdienst im Haus gebührt der halbe Grundstundenlohn und die Bereitschaftszulage für die Bereitschaft während der Nachtzeit; am Tag nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst mindestens sechs Stunden gedauert hat. Die Nacht wird derzeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr gerechnet. 

Bei Bereitschaftsdienst außerhalb des Hauses (Rufbereitschaft) gebührt nur die Bereitschaftszulage einmal für begonnene zwölf Stunden Bereitschaft. 

Fällt während des Bereitschaftsdienstes effektive Arbeit an, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit voll zu entlohnen.
  

5. Haushaltszulage

Eine Haushaltszulage im monatlichen Ausmaß von derzeit EUR 10,9 gebührt jedem Dienstnehmer, der nachweisbar verheiratet ist und im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner lebt. Geht der Ehepartner einem eigenen Unterhaltsverdienst nach, dann gebührt diese Haushaltszulage nicht, es sei denn, dass das Einkommen des Ehepartners den sozialversicherungsfreien Betrag nicht übersteigt.  

Die Haushaltszulage gebührt ferner Dienstnehmern
a)
    die unverheiratet und gesetzlich zum Unterhalt eines in
     ihrem Haushalt lebenden ehelichen, unehelichen oder
     Adoptivkindes verpflichtet sind;
 

b)   deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt
     wurde, wenn sie gesetzlich für den früheren Ehegatten zur
     Unterhaltsleistung verpflichtet sind.

 

6. Kinderzulage

Die Dienstnehmer erhalten für eheliche, uneheliche, Adoptivkinder und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von derzeit EUR 14,54 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist der Krankenhausverwaltung durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.  

Wenn Vater und Mutter des betreffenden Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem der Elternteile. Die Kinderzulage ist auch dann weiter zu gewähren, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld mehr hat.
  

7. Funktionszulage

a) Die Funktionszulage beträgt für die für das ganze Krankenhaus eingesetzte Oberin (Leiterin des Pflegedienstes) derzeit monatlich bei bis zu 100 Dienstnehmern EUR 520,5, bei mehr als 100 Dienstnehmern EUR 635,6, bei mehr als 200 Dienstnehmern
EUR 750,7, für die mit der Leitung einer Station betraute Stationsschwester derzeit monatl. EUR 379,2.
Eine Vertretungszulage gebührt jener Diplomkrankenschwester (Diplomkrankenpfleger), die (der) mit der Vertretung einer Stationsschwester oder eines Stationspflegers betraut ist; die Vertretungszulage beträgt derzeit pro Vertretungstag EUR 12,7.

b) Die Funktionszulage, nicht jedoch die Vertretungszulage, von derzeit monatlich EUR 246,2 gebührt auch jenen medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, denen mindestens drei, jedoch nicht mehr als sechs Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder des medizinisch-technischen Fachdienstes oder des Sanitätshilfsdienstes unterstellt sind und dem (der) bestellten Leiter(in) des Schreibdienstes; sind dem (der) Anspruchsberechtigten mehr als sechs Personen mit der vorgenannten Qualifikation unterstellt, erhöht sich die Funktionszulage auf EUR 379,2.

c) Die Funktionszulage von derzeit monatlich EUR 246,2 gebührt jener Diplom-Krankenschwester (jenem Diplom-Krankenpfleger), welche (welcher) eine als eigene Organisationseinheit eingerichtete Ambulanz leitet, in der wenigstens fünf Angehörige des Krankenpflegedienstes oder des medizinisch-technischen Dienstes dieser (diesem) regelmäßig unterstellt sind; Teilzeitbeschäftigte werden auf die Beschäftigtenzahl im Verhältnis ihres Beschäftigungsausmaßes angerechnet. 

d) Die Funktionszulage von monatlich EUR 246,2 gebührt auch den Leitern von Arbeitsteams von Dienstnehmern der handwerklichen Dienste, denen mindestens fünf weitere Dienstnehmer unterstellt sind. Unter gleichen Voraussetzungen gebührt diese Zulage auch den Leitern der Wäscherei und der Gärtnerei. Den Vertretern dieser Leiter gebührt dann, wenn die Vertretungszeit mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage hindurch ununterbrochen ausgeübt wird, eine aliquote Vertretungszulage (1/30stel der monatlichen Vertretungszulage pro Vertretungstag).
  

8. Leistungszulage 

Angestellte und die in p4 und p5 eingestuften Arbeiter erhalten ab Beginn des 2. Dienstjahres, die übrigen Arbeiter ab Beginn des Dienstverhältnisses eine Leistungszulage im folgenden Ausmaß:


Verwendungsgruppe  a    monatlich ................. EUR  205,2

Verwendungsgruppe  b    monatlich ................. EUR  128,5

Verwendungsgruppe  c    monatlich ................. EUR   91,5

Verwendungsgruppe  d    monatlich ................. EUR   80,1

Verwendungsgruppe  e    monatlich ................. EUR   63,3

Verwendungsgruppe  p1   monatlich ................. EUR   80,1

Verwendungsgruppe  p2   monatlich ................. EUR   80,1

Verwendungsgruppe  p3   monatlich ................. EUR   80,1

Verwendungsgruppe  p4   monatlich ................. EUR   63,3

Verwendungsgruppe  p5   monatlich ................. EUR   63,3
 

9. Spezialzulage

Eine Spezialzulage steht folgenden Dienstnehmern zu:
Dem Krankenpflegefachpersonal, welches auf einer Intensivstation, im OP, in der Anästhesie oder bei der Dialyse beschäftigt ist, für die Dauer dieser Beschäftigung und unter der weiteren Voraussetzung, dass der betreffende Dienstnehmer einen für seine Spezialtätigkeit bestimmten Kurs nachweisbar positiv abgeschlossen hat. Eine ununterbrochene sechsmonatige praktische Tätigkeit in den betreffenden Spezialgebieten ersetzt das Erfordernis des Kursbesuches für Zwecke dieses Zulagenanspruches.
 

Die Spezialzulage beträgt für das Krankenpflegefachpersonal auf einer Intensivstation monatlich EUR 205,3, für solches Personal im OP und bei der Anästhesie oder in der Dialyse monatlich
EUR 168,9.

 

10. Besoldungszulage

 Eine Besoldungszulage steht nachstehenden Dienstnehmern im folgenden Ausmaß zu:

a)   für Krankenpflegefachdienst und
     Hebammen ............................. monatlich  EUR  160,2

b)   für den gehobenen med.-techn. Dienst
     und den med.-techn. Fachdienst ....... monatlich  EUR  133,5

c)   für Sanitätshilfsdienste ............. monatlich  EUR   50,8

d)   für Bedienstete im Kanzleidienst
     ab Beginn des 3. Verwendungsjahres
     und für Apothekenhelfer mit bestandener
     Apothekenhelferprüfung ........... monatlich  EUR   50,8

 

11. Verwaltungsdienstzulage

Eine Verwaltungsdienstzulage erhalten alle Dienstnehmer in den Entlohnungsgruppen a, b, c, d, e und p1 bis p5 im monatlichen Ausmaß von derzeit EUR 147,6.
 

12. Sonn- und Feiertagszulage

Eine Sonn- und Feiertagszulage gebührt jenen Dienstnehmern, welche an Sonn- und Feiertagen im Turnusdienst Dienst­leistungen verrichten. Diese Zulage beträgt derzeit pro Stunde
a)   für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, das Verwaltungs-
     personal und die übrigen Hilfsdienste EUR 5,0;
b)   für den Krankenpflegefachdienst, für Hebammen und die med. techn. Dienste EUR 6,6.

 

13. Werkstättenzulage

Eine Werkstättenzulage von derzeit monatlich EUR 133,4 gebührt allen technischen Arbeitern, die in den Verwendungs­gruppen p1 bis p3 eingestuft sind.
 

14. Schmutzzulage

Eine Schmutzzulage gebührt Dienstnehmern, welche in der Wäscherei oder als Abwäscher in der Küche überwiegend beschäftigt sind, im monatlichen Ausmaß von derzeit EUR 58,7 Der Bezug einer Erschwerniszulage gemäß Ziffer 1 ist für dieselbe Person nicht zulässig.
 

15. Ergänzungszulage für langjährige Dienstnehmer

Den Dienstnehmern gebührt, sobald sie zwei Jahre in der letzten für ihre Entlohnungsgruppe maßgebenden Entlohnungs­stufe waren, ab dem Beginn des dritten Jahres nach Erreichen der letzten Entlohnungsstufe eine Ergänzungszulage im Ausmaß eines Bienniums der jeweiligen Verwendungsgruppe des Ent­lohnungsschemas. Diese Ergänzungszulage wird dreimal erhöht, sodass nach sechs Jahren nach Erreichung der letzten Ent­lohnungsgruppe auch das Höchstausmaß der Ergänzungszulage erreicht wird, welche derzeit aus drei Stufen besteht.
 

16. EDV-Zulage

Eine EDV-Zulage gebührt jenen Dienstnehmern des Verwaltungs­dienstes, die im Monatsdurchschnitt mehr als 50 % der Normalarbeitszeit am Bildschirm mit elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt sind. Diese Zulage beträgt derzeit monatlich EUR 71,2. 

Diese Zulage ist eine Abgeltung der mit der elektronischen Datenverarbeitung verbundenen Erschwernis; der Bezug einer weiteren Erschwerniszulage durch dieselbe Person ist nicht zulässig. 

Für den Systemoperator beträgt die monatlichen Erschwerniszulage EUR 146,0.

 

K II – Artikel 3
Zusatzurlaub
 

1. Für Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis:
Angestellte im Strahlen- und Labordienst, in Infektions- und TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub von fünf Werktagen im Jahr.
Prosektur- und Desinfektionsgehilfen erhalten innerhalb eines Dienstjahres einen zusätzlichen Urlaub von zehn Werktagen.
Angestellte, welche ständig im Krankenpflegedienst und im OP-Saal, bei der Massage, Unterwasser- und Elektrotherapie ein­gesetzt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von zwei Werktagen im Jahr;
 

2. Für die übrigen Dienstnehmer:
Dienstnehmer, die nicht im Angestelltenverhältnis sind, er­halten, wenn sie in TBC-Abteilungen arbeiten, jährlich fünf Werktage zusätzlichen Urlaub, in Infektionsabteilungen, im Labordienst, in der Prosektur und in der Desinfektion jähr­lich zwei Werktage Zusatzurlaub. Prosektur- und Desin­fektionsgehilfen erhalten so wie jene im Angestelltenverhältnis einen zusätzlichen Urlaub von zehn Werktagen; 

3. Für alle Dienstnehmer gilt, dass sie diesen Zusatzurlaub nur aliquot erhalten, wenn sie nicht das ganze Jahr in der betreffenden Verwendung tätig sind, für die ihnen der zusätzliche Urlaub gewährt wurde. Bei Bruchteilen wird auf den halben Tag auf- oder abgerundet.
 

K II – Artikel 4
Normalgrundstundenlohn
 

Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Entgelts des Entlohnungsschemas zuzüglich folgender Zulagen: Haushaltszulage, Kinderzulage, Funktionszulage, Leistungszulage, Besoldungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Werkstättenzulage, Ergänzungszulage, Erschwerniszulage, EDV-Zulage, Schmutzzulage, Gefahrenzulage.

 

K II – Artikel 5
Sonderzahlungen
 

Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich nach dem Grundbezug zuzüglich folgender Zulagen, soweit gebührend: Haushaltszulage, Kinderzulage, Leistungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Besoldungszulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage, Werkstättenzulage, Erschwerniszulage, EDV-Zulage.

 

K II – Artikel 6
Fahrtkostenzuschuss und Eigenanteil
 

Der Fahrtkosteneigenanteil, den der Dienstnehmer selbst zu tragen hat, beträgt EUR 18,17 monatlich. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses ist mit EUR 94,47 monatlich limitiert.

 

K II – Artikel 7
Kilometergeld

 Das Kilometergeld beträgt EUR 0,376 pro Kilometer.

 

K II – Artikel 8
Vergütungssätze für Personalverpflegung

Frühstück    EUR  0,89
      Mittagessen  EUR  2,36
      Abendessen   EUR  1,08

 

K II – Artikel 9
Entgelte der Ferialaushilfen
 

Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen beträgt einschließlich aller Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung pro Woche im Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden EUR 190,0 brutto. Die wöchentliche Pauschalentschädigung erhöht sich für den nächstfolgenden und alle darauf folgenden Ferialeinsätze der gleichen Person im gleichen Krankenhaus auf EUR 220,0 brutto. 

Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze für Personen, die während der Zeit ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, ist zulässig.