|
A N H A N G II
Gültig für Dienstnehmer ausgenommen Kindergärtnerinnen
und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2004
begonnen hat.
EINSTUFUNGSSCHEMA II
Angestellte
a) Dienstnehmer mit akademischem Grad und einer ihrer
Ausbildung entsprechenden Verwendung.
b) Gehobene medizinisch-technische Dienste,
qualifizierter
Verwaltungs- und technischer Dienst, für den in der Regel
Reifeprüfung erforderlich ist.
c) Diplomschwestern, Diplompfleger,
medizinisch-technischer
Fachdienst ohne die Voraussetzung der Einstufung in
Verwendungsgruppe b), Prosekturgehilfen, qualifizierter
Kanzleidienst, pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten.
d) Stationsgehilfen, Sanitätshilfsdienst nach
Absolvierung
des Sanitätshilfsdienstlehrganges und abgelegter Prüfung,
Pflegehelfer, Kanzleidienst; Portiere und Telefonisten,
soweit im Angestelltenverhältnis.
EINSTUFUNGSSCHEMA II
Arbeiter
p1 Stellvertreter des Betriebsleiters oder Leiter von
Teams mit mindestens fünf Personen oder
Professionisten, welche Helfer für ihre Tätigkeit
benötigen.
p2 Bedienstete mit vielseitiger und qualifizierter
Verwendung
als Professionisten.
p3 Professionisten, Kraftfahrer, Kesselwärter,
angelernte
Heizer, Telefonisten, Portiere.
Professionisten mit fünf Berufsjahren sind in p2
einzu-
reihen.
p4 Näherinnen, angelernte Köchinnen, Beschließerinnen,
angelernte Gärtner, ungelernte Arbeitskräfte in
handwerklicher Verwendung.
Die Dienstnehmer in p4 werden nach zehn
ununterbrochenen
Dienstjahren in derselben Anstalt in p3 umgereiht.
p5 Hilfspersonal.
Die Dienstnehmer in p5 werden nach zehn ununterbrochenen
Dienstjahren in derselben Anstalt in p4 umgereiht.
Eine Umreihung nach den vorstehenden Bestimmungen
ist für
dieselbe Person nur einmal zulässig.
Professionisten sind Dienstnehmer, die nach bestandener
Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf tätig sind.
ENTLOHNUNGSSCHEMA II
für Angestellte
|
|
|
|
|
|
|
|
E n t
l o h n u n g s g r u p p e |
|
E.St. |
a |
b |
c |
d |
e |
|
1 |
1.922,3 |
1.518,6 |
1.345,0 |
1.289,2 |
1.233,7 |
|
2 |
1.969,6 |
1.555,5 |
1.377,0 |
1.314,2 |
1.247,7 |
|
3 |
2.017,3 |
1.592,4 |
1.408,8 |
1.338,8 |
1.261,5 |
|
4 |
2.065,1 |
1.629,9 |
1.440,5 |
1.363,5 |
1.275,5 |
|
5 |
2.112,8 |
1.669,2 |
1.472,3 |
1.388,2 |
1.289,2 |
|
6 |
2.160,7 |
1.709,5 |
1.504,0 |
1.412,8 |
1.303,5 |
|
7 |
2.241,3 |
1.752,3 |
1.536,0 |
1.437,5 |
1.317,3 |
|
8 |
2.322,4 |
1.795,3 |
1.567,6 |
1.462,0 |
1.331,3 |
|
9 |
2.403,0 |
1.855,8 |
1.599,3 |
1.487,0 |
1.345,2 |
|
10 |
2.483,1 |
1.917,7 |
1.631,4 |
1.511,7 |
1.359,3 |
|
11 |
2.563,8 |
1.998,7 |
1.665,5 |
1.536,4 |
1.373,2 |
|
12 |
2.643,8 |
2.080,1 |
1.700,2 |
1.560,8 |
1.387,3 |
|
13 |
2.724,5 |
2.161,5 |
1.736,2 |
1.585,6 |
1.401,0 |
|
14 |
2.805,2 |
2.242,1 |
1.773,0 |
1.610,5 |
1.415,0 |
|
15 |
2.885,4 |
2.322,6 |
1.810,0 |
1.635,6 |
1.428,8 |
|
16 |
2.990,4 |
2.403,2 |
1.847,2 |
1.661,7 |
1.443,0 |
|
17 |
3.095,5 |
2.484,2 |
1.884,8 |
1.688,6 |
1.456,9 |
|
18 |
3.200,5 |
2.564,1 |
1.922,3 |
1.715,6 |
1.470,9 |
|
19 |
3.305,6 |
2.645,1 |
1.959,8 |
1.744,5 |
1.484,9 |
|
20 |
3.410,9 |
2.725,1 |
1.997,2 |
1.773,0 |
1.498,8 |
|
21 |
3.516,4 |
2.805,9 |
2.034,7 |
1.801,8 |
1.512,7 |
| |
|
|
|
|
|
|
ENTLOHNUNGSSCHEMA II
für Arbeiter
|
E n t
l o h n u n g s g r u p p e |
|
Entloh-nungs-
stufe |
p1 |
p2 |
p3 |
p4 |
p5 |
|
1 |
1.352,1 |
1.324,0 |
1.296,0 |
1.267,9 |
1.239,7 |
|
2 |
1.384,0 |
1.351,6 |
1.320,8 |
1.287,3 |
1.254,0 |
|
3 |
1.416,3 |
1.379,2 |
1.345,6 |
1.306,9 |
1.268,0 |
|
4 |
1.448,3 |
1.406,6 |
1.370,6 |
1.326,3 |
1.282,5 |
|
5 |
1.480,6 |
1.434,1 |
1.395,4 |
1.345,6 |
1.296,2 |
|
6 |
1.512,3 |
1.461,6 |
1.420,5 |
1.365,1 |
1,310,2 |
|
7 |
1.544,6 |
1.489,4 |
1.444,8 |
1.384,4 |
1.324,3 |
|
8 |
1.576,5 |
1.516,3 |
1.469,6 |
1.403,8 |
1.338,6 |
|
9 |
1.608,8 |
1.543,9 |
1.494,5 |
1.423,2 |
1.352,4 |
|
10 |
1.641,3 |
1.571,8 |
1.519,5 |
1.443,0 |
1.366,5 |
|
11 |
1.675,6 |
1.599,1 |
1.544,2 |
1.462,2 |
1.380,6 |
|
12 |
1.710,5 |
1.626,7 |
1.569,1 |
1.481,8 |
1.395,1 |
|
13 |
1.747,9 |
1.655,6 |
1.593,7 |
1.501,2 |
1.408,9 |
|
14 |
1.785,2 |
1.685,8 |
1.618,7 |
1.520,5 |
1.422,9 |
|
15 |
1.822,4 |
1.715,6 |
1.644,2 |
1.540,4 |
1.437,2 |
|
16 |
1.860,2 |
1.747,7 |
1.670,7 |
1.559,9 |
1.450,7 |
|
17 |
1.897,9 |
1.779,7 |
1.697,8 |
1.579,1 |
1.465,3 |
|
18 |
1.935,7 |
1.811,5 |
1.725,8 |
1.598,7 |
1.479,2 |
|
19 |
1.973,6 |
1.843,7 |
1.755,0 |
1.618,1 |
1.493,3 |
|
20 |
2.011,5 |
1.875,9 |
1.783,5 |
1.637,9 |
1.507,3 |
|
21 |
2.048,9 |
1.908,6 |
1.812,5 |
1.658,8 |
1.521,8 |
K A T A LO G II
1.1.2009
K II – Artikel 1
Vorrückung
Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die
nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.
K II – Artikel 2
Zulagen
1. Erschwerniszulage
Eine Erschwerniszulage steht nachfolgenden Dienstnehmern
in folgendem Ausmaß zu:
a) Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Personal des
medizinisch-technischen Dienstes, geprüftes Sanitätshilfsdienstpersonal,
Pflegehelfer, soweit sie im Krankenpflegedienst oder in der
Zentralsterilisation tätig sind, monatlich............EUR 121,5;
b) Schreibkräfte (ohne Rücksicht auf Qualifikation und
Einstufung in der Verwendungsgruppe), Portiere monatlich............................EUR
38,1;
c) Dienstnehmer, welche in der Küche einschließlich
Spüle tätig sind, monatlich.......................................EUR 46,3;
d) Dienstnehmer in der Büglerei und Dienstnehmer, die
regelmäßig zur Müllverbrennung eingeteilt sind oder überwiegend im Hol-
und Bringdienst tätig sind, monatlich.........................................................EUR 26,4.
2. Gefahrenzulage
Eine Gefahrenzulage steht nachstehenden Dienstnehmern im
folgenden Ausmaß zu:
a) Für Dienstnehmer - ausgenommen Reinigungspersonal - im Strahlendienst
monatlich........................................... EUR 105,5;
b) für Dienstnehmer im Labor, in der Prosektur, in der
Infektionsabteilung, auf der Dialysestation, Dienstnehmer, welche
ausschließlich oder überwiegend mit Sterilisation beschäftigt sind; für
diplomiertes Krankenpflegepersonal und Sanitätshilfsdienste und
Pflegehelfer auf dermatologischen Abteilungen; für diplomiertes
Krankenpflegepersonal, geprüftes SHD-Personal, Pflegehelfer und
Reinigungspersonal (nicht jedoch Zubringerdienste) im OP; für
Reinigungspersonal in Isotopenstationen und im Strahlendienst; für
Dienstnehmer, die mit der zentralen Aufbereitung von Zytostatika für das
gesamte Krankenhaus beauftragt sind; für Hebammen im Kreißzimmerdienst;
die in der Psychiatrie direkt am Patienten arbeiten
monatlich............................................. EUR 88,2
c) Dienstnehmer in der Psychiatrie monatlich
EUR 58,7
3. Nachtdienstzulage
Für die in der Normalarbeitszeit geleisteten
Nachtdienste gebührt pro Nacht eine Nachtdienstzulage von derzeit EUR 32,0
für Sanitätshilfsdienste, von derzeit EUR 41,1 für den
Krankenpflegefachdienst und medizinisch-technische Dienste und von
derzeit EUR 32,0 für Portiere.
Für Nachtdienste, für welche Überstundenentlohnung oder
Überstundenpauschale bezahlt wird, entfällt die Zahlung einer
Nachtdienstzulage.
4. Bereitschaftszulage
Die Bereitschaftszulage beträgt derzeit EUR 24,4 und
steht allen Dienstnehmern im eingeteilten Bereitschaftsdienst zu, aber
nur dann, wenn für den betreffenden Zeitraum nicht Überstundenentlohnung
oder eine Überstundenpauschale bezahlt wird.
Bei Bereitschaftsdienst im Haus gebührt der halbe
Grundstundenlohn und die Bereitschaftszulage für die Bereitschaft
während der Nachtzeit; am Tag nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst
mindestens sechs Stunden gedauert hat. Die Nacht wird derzeit von 19.00
Uhr bis 07.00 Uhr gerechnet.
Bei Bereitschaftsdienst außerhalb des Hauses
(Rufbereitschaft) gebührt nur die Bereitschaftszulage einmal für
begonnene zwölf Stunden Bereitschaft.
Fällt während des Bereitschaftsdienstes effektive Arbeit
an, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit voll zu entlohnen.
5. Haushaltszulage
Eine Haushaltszulage im monatlichen Ausmaß von derzeit
EUR 10,9 gebührt jedem Dienstnehmer, der nachweisbar verheiratet ist und
im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner lebt. Geht der Ehepartner
einem eigenen Unterhaltsverdienst nach, dann gebührt diese
Haushaltszulage nicht, es sei denn, dass das Einkommen des Ehepartners
den sozialversicherungsfreien Betrag nicht übersteigt.
Die Haushaltszulage gebührt ferner Dienstnehmern
a)
die unverheiratet und gesetzlich zum Unterhalt eines in
ihrem Haushalt lebenden ehelichen, unehelichen oder
Adoptivkindes verpflichtet sind;
b) deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt
wurde, wenn sie gesetzlich für den früheren Ehegatten zur
Unterhaltsleistung verpflichtet sind.
6. Kinderzulage
Die Dienstnehmer erhalten für eheliche, uneheliche,
Adoptivkinder und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen
Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur
wenn Anspruch auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe besteht
und für die sie selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine
Kinderzulage von derzeit EUR 14,54 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist
der Krankenhausverwaltung durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
nachzuweisen.
Wenn Vater und Mutter des betreffenden Kindes in der
gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur
einem der Elternteile. Die Kinderzulage ist auch dann weiter zu
gewähren, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Zuschuss zum
Krankengeld mehr hat.
7. Funktionszulage
a)
Die Funktionszulage beträgt für die für das ganze Krankenhaus
eingesetzte Oberin (Leiterin des Pflegedienstes) derzeit monatlich bei
bis zu 100 Dienstnehmern EUR 520,5, bei mehr als 100 Dienstnehmern EUR 635,6,
bei mehr als 200 Dienstnehmern
EUR 750,7, für die mit der Leitung einer Station betraute
Stationsschwester derzeit monatl. EUR 379,2.
Eine Vertretungszulage
gebührt jener Diplomkrankenschwester (Diplomkrankenpfleger), die (der)
mit der Vertretung einer Stationsschwester oder eines Stationspflegers
betraut ist; die Vertretungszulage beträgt derzeit pro Vertretungstag
EUR 12,7.
b) Die Funktionszulage, nicht jedoch die
Vertretungszulage, von derzeit monatlich EUR 246,2 gebührt auch jenen
medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen des gehobenen
medizinisch-technischen Dienstes, denen mindestens drei, jedoch nicht
mehr als sechs Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
oder des medizinisch-technischen Fachdienstes oder des
Sanitätshilfsdienstes unterstellt sind und dem (der) bestellten
Leiter(in) des Schreibdienstes; sind dem (der) Anspruchsberechtigten
mehr als sechs Personen mit der vorgenannten Qualifikation unterstellt,
erhöht sich die Funktionszulage auf EUR 379,2.
c) Die Funktionszulage von derzeit monatlich EUR 246,2
gebührt jener Diplom-Krankenschwester (jenem Diplom-Krankenpfleger),
welche (welcher) eine als eigene Organisationseinheit eingerichtete
Ambulanz leitet, in der wenigstens fünf Angehörige des
Krankenpflegedienstes oder des medizinisch-technischen Dienstes dieser
(diesem) regelmäßig unterstellt sind; Teilzeitbeschäftigte werden auf
die Beschäftigtenzahl im Verhältnis ihres Beschäftigungsausmaßes
angerechnet.
d) Die Funktionszulage von monatlich EUR 246,2 gebührt
auch den Leitern von Arbeitsteams von Dienstnehmern der handwerklichen
Dienste, denen mindestens fünf weitere Dienstnehmer unterstellt sind.
Unter gleichen Voraussetzungen gebührt diese Zulage auch den Leitern der
Wäscherei und der Gärtnerei. Den Vertretern dieser Leiter gebührt dann,
wenn die Vertretungszeit mindestens fünf aufeinander folgende
Arbeitstage hindurch ununterbrochen ausgeübt wird, eine aliquote
Vertretungszulage (1/30stel der monatlichen Vertretungszulage pro
Vertretungstag).
8. Leistungszulage
Angestellte und die in p4 und p5 eingestuften Arbeiter erhalten ab
Beginn des 2. Dienstjahres, die übrigen Arbeiter ab Beginn des
Dienstverhältnisses eine Leistungszulage im folgenden Ausmaß:
Verwendungsgruppe a monatlich ................. EUR 205,2
Verwendungsgruppe b monatlich ................. EUR
128,5
Verwendungsgruppe c monatlich ................. EUR
91,5
Verwendungsgruppe d monatlich ................. EUR
80,1
Verwendungsgruppe e monatlich ................. EUR
63,3
Verwendungsgruppe p1 monatlich ................. EUR
80,1
Verwendungsgruppe p2 monatlich ................. EUR
80,1
Verwendungsgruppe p3 monatlich ................. EUR
80,1
Verwendungsgruppe p4 monatlich ................. EUR
63,3
Verwendungsgruppe p5 monatlich ................. EUR
63,3
9. Spezialzulage
Eine Spezialzulage steht folgenden Dienstnehmern zu:
Dem Krankenpflegefachpersonal, welches auf einer
Intensivstation, im OP, in der Anästhesie oder bei der Dialyse
beschäftigt ist, für die Dauer dieser Beschäftigung und unter der
weiteren Voraussetzung, dass der betreffende Dienstnehmer einen für
seine Spezialtätigkeit bestimmten Kurs nachweisbar positiv abgeschlossen
hat. Eine ununterbrochene sechsmonatige praktische Tätigkeit in den
betreffenden Spezialgebieten ersetzt das Erfordernis des Kursbesuches
für Zwecke dieses Zulagenanspruches.
Die Spezialzulage beträgt für das
Krankenpflegefachpersonal auf einer Intensivstation monatlich EUR 205,3,
für solches Personal im OP und bei der Anästhesie oder in der Dialyse
monatlich
EUR 168,9.
10.
Besoldungszulage
Eine Besoldungszulage steht nachstehenden Dienstnehmern
im folgenden Ausmaß zu:
a) für Krankenpflegefachdienst und
Hebammen ............................. monatlich EUR 160,2
b) für den gehobenen med.-techn. Dienst
und den med.-techn. Fachdienst ....... monatlich
EUR 133,5
c) für Sanitätshilfsdienste ............. monatlich
EUR 50,8
d) für Bedienstete im Kanzleidienst
ab Beginn des 3. Verwendungsjahres
und für Apothekenhelfer mit bestandener
Apothekenhelferprüfung ........... monatlich
EUR 50,8
11. Verwaltungsdienstzulage
Eine Verwaltungsdienstzulage erhalten alle Dienstnehmer
in den Entlohnungsgruppen a, b, c, d, e und p1 bis p5 im monatlichen
Ausmaß von derzeit EUR 147,6.
12. Sonn- und Feiertagszulage
Eine Sonn- und Feiertagszulage gebührt jenen
Dienstnehmern, welche an Sonn- und Feiertagen im Turnusdienst
Dienstleistungen verrichten. Diese Zulage beträgt derzeit pro Stunde
a) für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, das Verwaltungs-
personal und die übrigen Hilfsdienste EUR 5,0;
b) für den Krankenpflegefachdienst, für Hebammen und
die med. techn. Dienste EUR 6,6.
13. Werkstättenzulage
Eine Werkstättenzulage von derzeit monatlich EUR 133,4
gebührt allen technischen Arbeitern, die in den Verwendungsgruppen p1
bis p3 eingestuft sind.
14. Schmutzzulage
Eine Schmutzzulage gebührt Dienstnehmern, welche in der
Wäscherei oder als Abwäscher in der Küche überwiegend beschäftigt sind,
im monatlichen Ausmaß von derzeit EUR 58,7 Der Bezug einer
Erschwerniszulage gemäß Ziffer 1 ist für dieselbe Person nicht zulässig.
15. Ergänzungszulage für langjährige Dienstnehmer
Den Dienstnehmern gebührt, sobald sie zwei Jahre in der
letzten für ihre Entlohnungsgruppe maßgebenden Entlohnungsstufe waren,
ab dem Beginn des dritten Jahres nach Erreichen der letzten
Entlohnungsstufe eine Ergänzungszulage im Ausmaß eines Bienniums der
jeweiligen Verwendungsgruppe des Entlohnungsschemas. Diese
Ergänzungszulage wird dreimal erhöht, sodass nach sechs Jahren nach
Erreichung der letzten Entlohnungsgruppe auch das Höchstausmaß der
Ergänzungszulage erreicht wird, welche derzeit aus drei Stufen besteht.
16. EDV-Zulage
Eine EDV-Zulage gebührt jenen Dienstnehmern des
Verwaltungsdienstes, die im Monatsdurchschnitt mehr als 50 % der
Normalarbeitszeit am Bildschirm mit elektronischer Datenverarbeitung
beschäftigt sind. Diese Zulage beträgt derzeit monatlich EUR 71,2.
Diese Zulage ist eine Abgeltung der mit der
elektronischen Datenverarbeitung verbundenen Erschwernis; der Bezug
einer weiteren Erschwerniszulage durch dieselbe Person ist nicht
zulässig.
Für den Systemoperator beträgt die monatlichen
Erschwerniszulage
EUR 146,0.
K II – Artikel 3
Zusatzurlaub
1.
Für Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis:
Angestellte im Strahlen- und Labordienst, in Infektions-
und TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen Urlaub
von fünf Werktagen im Jahr.
Prosektur- und Desinfektionsgehilfen erhalten innerhalb
eines Dienstjahres einen zusätzlichen Urlaub von zehn Werktagen.
Angestellte, welche ständig im Krankenpflegedienst und im OP-Saal, bei
der Massage, Unterwasser- und Elektrotherapie eingesetzt sind, erhalten
einen Zusatzurlaub von zwei Werktagen im Jahr;
2. Für die übrigen Dienstnehmer:
Dienstnehmer, die nicht im Angestelltenverhältnis sind,
erhalten, wenn sie in TBC-Abteilungen arbeiten, jährlich fünf Werktage
zusätzlichen Urlaub, in Infektionsabteilungen, im Labordienst, in der
Prosektur und in der Desinfektion jährlich zwei Werktage Zusatzurlaub.
Prosektur- und Desinfektionsgehilfen erhalten so wie jene im
Angestelltenverhältnis einen zusätzlichen Urlaub von zehn Werktagen;
3. Für alle Dienstnehmer gilt, dass sie diesen
Zusatzurlaub nur aliquot erhalten, wenn sie nicht das ganze Jahr in der
betreffenden Verwendung tätig sind, für die ihnen der zusätzliche Urlaub
gewährt wurde. Bei Bruchteilen wird auf den halben Tag auf- oder
abgerundet.
K II – Artikel 4
Normalgrundstundenlohn
Als
Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Entgelts des Entlohnungsschemas
zuzüglich folgender Zulagen: Haushaltszulage, Kinderzulage,
Funktionszulage, Leistungszulage, Besoldungszulage,
Verwaltungsdienstzulage, Werkstättenzulage, Ergänzungszulage,
Erschwerniszulage, EDV-Zulage, Schmutzzulage, Gefahrenzulage.
K II – Artikel 5
Sonderzahlungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich
nach dem Grundbezug zuzüglich folgender Zulagen, soweit gebührend:
Haushaltszulage, Kinderzulage, Leistungszulage, Verwaltungsdienstzulage,
Besoldungszulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage, Werkstättenzulage,
Erschwerniszulage, EDV-Zulage.
K II – Artikel 6
Fahrtkostenzuschuss und Eigenanteil
Der Fahrtkosteneigenanteil, den der Dienstnehmer selbst
zu tragen hat, beträgt EUR 18,17 monatlich. Die Höhe des
Fahrtkostenzuschusses ist mit EUR 94,47 monatlich limitiert.
K II – Artikel 7
Kilometergeld
Das Kilometergeld beträgt EUR 0,376 pro Kilometer.
K II – Artikel 8
Vergütungssätze für Personalverpflegung
Frühstück EUR 0,89
Mittagessen EUR 2,36
Abendessen EUR 1,08
K II – Artikel 9
Entgelte der Ferialaushilfen
Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen beträgt
einschließlich aller Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung pro
Woche im Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden EUR 190,0 brutto. Die
wöchentliche Pauschalentschädigung erhöht sich für den nächstfolgenden
und alle darauf folgenden Ferialeinsätze der gleichen Person im gleichen
Krankenhaus auf EUR 220,0 brutto.
Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze für
Personen, die während der Zeit ihrer Ausbildung ein Praktikum
absolvieren, ist zulässig.
|