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D

(1.2.2007)

  

ÄRZTEKOLLEKTIVVERTRAG

DER  OÖ.  ORDENSSPITÄLER

 

abgeschlossen  zwischen

 

Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs,

Freyung 6, 1010 Wien, vertreten durch den bevollmächtigten

Rechtsanwalt Dr. Eckhard Pitzl, Rudolfstraße 4, 4040 Linz,

einerseits

 

u n d

  

Kurienversammlung der angestellten Ärzte der

Ärztekammer für Oberösterreich

Dinghoferstraße 4, 4010 Linz

andererseits

  

wie folgt:


 

GELTUNGSBEREICH.

 

Dieser Kollektivvertrag gilt:

1.    Räumlich für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich.

2.    Fachlich für folgende öffentliche Ordenskrankenanstalten:

Konventhospital der Barmherzigen Brüder Linz

A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Linz

Klinikum Kreuzschwestern Wels

Krankenhaus Sierning

A.ö. Krankenhaus St. Franziskus Grieskirchen

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Ried

A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau.

 

3.    Persönlich für Ärzte (Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Departmentleiter), die bei einem Rechtsträger der unter Z 2 genannten Krankenanstalten angestellt sind, ausgenommen Leiter von Abteilungen und Instituten und Konsiliarärzte.

 

  

§  1        Arbeitszeit.

 

(1)   Auf Ärzte ist das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

 

(2)   Soweit nicht durch Betriebsvereinbarung gem. § 4 KA-AZG die Zulässigkeit verlängerter Dienste vereinbart ist, darf

a)     die Tagesarbeitszeit 13 Stunden und

b)     die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und

c)     in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

 

(3)   Mehrarbeit liegt vor, wenn die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat zwar 40 Wochenstunden übersteigt, aber noch keine Überstundenarbeit vorliegt.

 

(4)   Für Mehrarbeit gebühren pauschalierte Nebengebühren gemäß den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag. Damit ist die gesamte Zeit der Inanspruchnahme des Dienstnehmers abgegolten.

 

(5)   Bei vereinbarter Teilzeitarbeit gebührt der Gehalt anteilig. Die Nebengebühren gebühren soweit in den Anhängen geregelt.

 

   

§  2        Überstunden.

 

(1)   Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeits­zeit 13 Stunden, die Wochenarbeitszeit 60 Stunden oder die Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden übersteigt.

 

(2)   Soweit durch Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste nach § 4 KA-AZG zulässig vereinbart wurden, liegt Überstundenarbeit erst vor, wenn

a) der verlängerte Dienst 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag oder am Tag vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden;

b)    die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden oder

c)    die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 72 Stunden übersteigt.

 

 

§  3        Gehalt,  Nebengebühren,  Urlaub  und  Option.

 

(1)         Gehalt, Nebengebühren und Urlaub sind in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt. 

(2)         Anhang I gilt für

          a)   Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.9.2002, aber vor dem 1.1.2007 begonnen hat und

b)   Ärzte, deren Dienstverhältnis zwar vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die gegenüber dem Dienstgeber aber bis spätestens 31.12.2002 mit Formular Anhang V erklärt haben, dass sie unter Verzicht auf bisherige günstigere Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung entstanden sind, auf die Regelungen des Anhangs I optieren. 

(3)         Anhang II gilt für Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die aber nicht gem. Abs. 2 oder Abs. 5 auf die Anwendung eines anderen Anhangs optiert haben. 

(4)         Anhang VI gilt für

    a)   Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2006 begonnen hat und

    b)   Ärzte, für deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2007 Anhang I gegolten hat (Siehe Absatz 2), die jedoch bis spätestens 31.5.2007 mit Formular Anhang VIa auf die Anwendung des Anhangs VI optiert haben. Die Wirkungen der Optionserklärung treten mit dem auf den Erklärungseingang folgenden Monatsersten ein.  

(5)         Anhang VII gilt für Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 30.9.2002 begonnen hat und für die vor dem 1.1.2007 Anhang II gegolten hat (siehe Abs 3), die jedoch bis spätestens 31.5.2007 mit Formular Anhang VIIa auf die Anwendung des Anhangs VII optiert haben. Die Wirkungen der Optionserklärung treten mit dem auf den Erklärungseingang folgenden Monatsersten ein. 

(6)         Mit Geltungsbeginn der Anhänge VI oder VII für ein Dienstverhältnis treten auf Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung beruhende Regelungen, soweit sie überkollektivvertragliche Ansprüche begründen, außer Kraft. Aufrecht bleiben allerdings Dienstvertragsbeendigungsregelungen, die durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeräumt wurden.

  

§  4        Vordienstzeitenanrechnung,  Vorrückungsstichtag.

 

(1)   Für die Einstufung in das Gehaltsschema und für die Vorrückungen im Gehaltsschema ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.

 

(2)   Bei Dienstverhältnissen, für welche Anhang I oder VI gilt, ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass
unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten dem Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses vorangestellt werden:

a)     für Schulzeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres pauschal 3 Monate;

b)     für das Medizinstudium pauschal 6 Jahre;

c)     Zeiten, die als Arzt in einer inländischen öffentlichen Krankenanstalt oder einer entsprechenden Einrichtung eines EWR-Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden;

d)     Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes.

 

(3)   Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zur Vorrückung erforderlichen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zur Vorrückung erforderliche Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermines folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

 

(4)   Bei Dienstverhältnissen, für welche Anhang II oder VII gilt, gilt der vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ermittelte Vorrückungsstichtag weiter.

 

§  5        Sonderzahlungen.

 

(1)   Den Ärzten gebührt jährlich am 31.5. und am 30.11. eine Sonderzahlung

 

a)     gemäß Anhang I oder VI in Höhe des Gehaltes und der Gehaltszulagen gem. §§ 1 und 2 des jeweiligen Anhanges oder

b)     gemäß Anhang II oder VII in Höhe des Gehaltes gem. § 1 des jeweiligen Anhanges zuzüglich jener Nebengebühren, bei denen in Anhang II oder VII ausdrücklich bestimmt ist, dass sie 14-mal jährlich auszubezahlen sind.

 

(2)   Beginnt oder endet ein Dienstverhältnis während eines Kalenderjahres, gebührt die Sonderzahlung aliquot.

Bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder Entlassung besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Bereits empfangene Sonderzahlungen sind aliquot zurückzuzahlen.

 

 

§  6        Ärztehonorare.

 

(1)   Ärztehonorare für die Behandlung von Patienten der Sonderklasse und Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren sind nicht Entgelt aus dem Dienstverhältnis, sondern Einkommen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit. Der Krankenhausverwaltung steht lediglich das Inkasso und, wenn nötig, auch die gerichtliche Eintreibung dieser Gebühren auf Gefahr und Kosten der Ärzte zu. Die Arzthonorare sind erst nach Eingang und Abzug der gesetzlichen Honorarrücklässe weiterzuleiten. Ist die Exekutionsführung ergebnislos, besteht kein Anspruch gegen den Krankenhausträger. Die
 

 

Aufteilung der Ärztehonorare für ärztliche Verrichtungen bei Patienten der Sonderklasse und der Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren erfolgt nach den Bestimmungen über die Aufteilung der Arzthonorare nach dem OÖ. Krankenanstaltengesetz.

 

(2)   Der Aufteilung unterliegt nur jenes Honorar, welches während des aufrechten Dienstverhältnisses und der Dienstzuteilung des Arztes auf der betreffenden Abteilung tatsächlich eingeht. Der Aufteilungsanspruch endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses oder der Tätigkeit auf der betreffenden Abteilung. Spätere Eingänge fließen den verbleibenden bzw. neu hinzukommenden Ärzten zu.

 

 

§  7        Arzthonoraranteile  an  den  Ambulanzgebühren.

 

Siehe Anhänge III und IV.

 

 

§  8        Abfertigung.

 

Den Ärzten gebührt eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Arzthonorare aus der Behandlung von Patienten der Sonderklasse und Arzthonoraranteile an den Ambulanzgebühren sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Abfertigung.

 

 

  

§  9        Verfall  von  Ansprüchen.

 

(1)   Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sowohl des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer als auch umgekehrt welcher Art immer müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit vom Dienstgeber bzw. beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.

(2)   Als Fälligkeitstermin gilt für Ansprüche des Dienstnehmers der Auszahlungstag jener Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch des Dienstnehmers entstanden ist; bei Ansprüchen des Dienstgebers jener Tag, an dem ihm der Anspruch gegen den Dienstnehmer bekannt geworden ist.

(3)   Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Ausschluss binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.

 

 

§  10     Beendigung  des  Dienstverhältnisses.

 

Für die Beendigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, dass

a)    der erste Monat des Dienstverhältnisses ein Probemonat ist, ohne dass es hiezu einer gesonderten Vereinbarung bedürfte, und zwar auch dann, wenn grundsätzlich ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart worden war;

b)    bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung jeweils eine gegenüber den gesetzlichen Fristen um 3 Monate verlängerte Frist einzuhalten und die Kündigung zu jedem Kalendermonatsletzten zulässig ist;

c)    Dienstnehmer während der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Beschäftigung haben.

 

 

§  11     Sonderregelung für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

 

(1)   Die Befristung des Dienstverhältnisses von Turnusärzten ist entweder für die Dauer der Absolvierung einzelner Teilgebiete der vorgeschriebenen Ausbildung oder für die Dauer der gesamten Ausbildungszeit zulässig. Ist das Dienstverhältnis für die Dauer der gesamten Ausbildungszeit befristet, so dauert es bis jene Zeiträume der ärztlichen Ausbildung absolviert sind, die in den Einrichtungen des jeweiligen Krankenhauses absolviert werden können, es dauert aber längstens bis zum Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlangung des Jus practicandi als Arzt für Allgemeinmedizin oder Anerkennung als Facharzt des betreffenden Sonderfaches.

 

(2)   Ist das Dienstverhältnis unbefristet, so ist die Kündigung durch den Dienstgeber nur auf Endigungstermin zulässig, zu dem der Turnusarzt die nach den Einrichtungen des jeweiligen Krankenhaus absolvierbaren Ausbildungszeiträume seines Ausbildungsganges zurückgelegt hat oder zurückgelegt haben wird.

 

(3)   Die einvernehmliche Ergänzung der Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt oder einer Lehrpraxis unterbricht das Dienstverhältnis, gleich ob ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart worden war. Bei Rückkehr in das Stammkrankenhaus wird das selbe Dienstverhältnis fortgesetzt.

 

 

§  12     Diktion.

 

In diesem Kollektivvertrag sind durch die Anführung der bloß männlichen Form beide Geschlechter gemeint.

 

 

§  13     Gültigkeitsdauer  des  Kollektivvertrages.

 

Der Kollektivvertrag in dieser Fassung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, wobei vom Kündigungsrecht frühestens ab 2010 Gebrauch gemacht werden kann.

 

Linz, am 1. Jänner 2007

 

Für die Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs

 

 

Dr. Eckhard Pitzl

 

Für die Kurienversammlung der angestellten Ärzte der

Ärztekammer für Oberösterreich

 

 

Dr. Harald Mayer                Dr. Armin Ranner

Kurienobmann                    Kurienobmannstellvertreter