| |
ERGÄNZUNG
zum
ÄRZTEKOLLEKTIVVERTRAG
DER
OÖ. ORDENSSPITÄLER
Gehaltsansätze und Zulagen
(Anhänge I, II, VI und
VII)
ab
1.1.2010
ANHANG
I
Anhang
I gilt für
a) Ärzte, deren
Dienstverhältnis nach dem 30.9.2002, aber vor dem 1.1.2007 begonnen
hat und
b)
Ärzte, deren
Dienstverhältnis zwar vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die
gegenüber dem Dienstgeber aber bis spätestens
31.12.2002 mit Formular
Anhang V erklärt haben, dass sie unter Verzicht auf bisherige
günstigere Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch
Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung
entstanden sind, auf die Regelungen des Anhangs I optieren.
§ 1
Gehalt
Ärzten
gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle:
|
GSt. |
in der Funktionslaufbahn
(LD) |
|
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
|
Euro |
|
1 |
2.626,8 |
2.835,8 |
3.076,0 |
3.352,5 |
3.670,4 |
4.035,8 |
|
2 |
2.698,8 |
2.915,4 |
3.164,7 |
3.451,1 |
3.780,8 |
4.159,8 |
|
3 |
2.770,8 |
2.995,2 |
3.253,5 |
3.550,0 |
3.891,5 |
4.284,1 |
|
4 |
2.842,8 |
3.074,8 |
3.341,9 |
3.648,9 |
4.002,2 |
4.408,1 |
|
5 |
2.914,8 |
3.154,7 |
3.430,6 |
3.747,5 |
4.112,8 |
4.532,5 |
|
6 |
2.986,8 |
3.234,3 |
3.519,4 |
3.846,5 |
4.223,5 |
4.656,6 |
|
7 |
3.058,7 |
3.313,9 |
3.608,1 |
3.945,2 |
4.334,2 |
4.780,7 |
|
8 |
3.130,5 |
3.393,7 |
3.696,7 |
4.043,9 |
4.444,7 |
4.905,0 |
|
9 |
3.202,7 |
3.473,4 |
3.785,5 |
4.142,8 |
4.555,5 |
5.029,1 |
|
10 |
3.274,7 |
3.553,2 |
3.874,0 |
4.241,6 |
4.666,1 |
5.153,4 |
|
11 |
3.346,5 |
3.632,8 |
3.962,8 |
4.340,3 |
4.776,6 |
5.277,4 |
|
12 |
3.418,7 |
3.712,7 |
4.051,5 |
4.439,2 |
4.887,5 |
5.401,8 |
|
13 |
3.490,6 |
3.792,3 |
4.140,1 |
4.538,0 |
4.998,0 |
5.526,2 |
|
14 |
3.562,4 |
3.872,0 |
4.228,8 |
4.636,6 |
5.108,7 |
5.650,2 |
|
15 |
3.634,8 |
3.951,7 |
4.317,7 |
4.735,6 |
5.219,5 |
5.774,4 |
|
GSt. |
in der Funktionslaufbahn
(LD) |
|
15 |
14 |
13 |
|
Euro |
|
1 |
2.148,8 |
2.287,1 |
2.445,0 |
|
2 |
2.203,4 |
2.346,5 |
2.510,5 |
|
3 |
2.258,3 |
2.405,8 |
2.575,6 |
|
4 |
2.312,6 |
2.465,3 |
2.640,7 |
|
5 |
2.367,1 |
2.524,5 |
2.706,0 |
|
6 |
2.421,3 |
2.584,1 |
2.771,1 |
|
7 |
2.475,7 |
2.643,6 |
2.836,5 |
|
8 |
2.530,1 |
2.703,0 |
2.901,6 |
|
9 |
2.584,2 |
2.762,3 |
2.966,9 |
|
10 |
2.638,6 |
2.821,8 |
3.032,2 |
|
11 |
2.693,0 |
2.881,4 |
3.097,2 |
|
12 |
2.747,2 |
2.940,6 |
3.162,6 |
|
13 |
2.801,7 |
3.000,0 |
3.227,7 |
|
14 |
2.855,8 |
3.059,5 |
3.293,1 |
|
15 |
2.910,0 |
3.118,9 |
3.358,2 |
§ 2
Einreihung und Gehaltszulagen
Die
Ärzte werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für
Dienstnehmer in Ordensspitälern (LD) eingereiht und erhalten nach
Erfüllung der im Folgenden angeführten Voraussetzungen folgende
Gehaltszulagen:
1.
Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin: LD 15
Nach einer für die Ausbildung gem. § 2
Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 12
Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz
des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 15 und der
LD 14.
2.
Turnusarzt in Ausbildung zum
Facharzt:
LD 13
a)
Nach einer für die Ausbildung
im jeweiligen Hauptfach gem. § 21 Ärzte-Ausbildungsordnung
anrechenbaren
Ausbildungszeit von 24 Monaten erhält
der
Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt eine Gehaltszulage in Höhe
von
50 % der Differenz des Gehalts der
jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12.
b)
Nach einer für die Ausbildung
im jeweiligen Hauptfach anrechenbaren Ausbildungszeit von 48
Monaten wird die Gehaltszulage auf 100 % der Differenz des Gehalts
der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12
erhöht.
c)
Hat ein Arzt eine Stelle als
Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt inne, so ist er für die Zeit
der Ausbildung als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt
einzureihen, auch wenn die Voraussetzungen für eine andere
Einreihung vorliegen.
3. Arzt für
Allgemeinmedizin:
LD 12
4.
Arzt für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen:
LD 11
Nach
mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit
erfolgt die Umreihung von LD 12 in LD 11. Gleichzeitig erhält der
Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 75 % der
Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der
LD 11 und der LD 10.
5.
Facharzt:
LD 10
6.
Facharzt mit spezifischen
Kenntnissen:
LD 9
Nach mindestens
fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im
Sonderfach erfolgt die Umreihung von LD 10 in LD 9. Gleichzeitig
erhält der Facharzt eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der
Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 9
und der LD 8.
7.
Departmentleiter:
LD 8
§ 3
Vorrückung
Der Arzt rückt
a)
von der Gehaltsstufe 1-5 in die
jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei
Jahren;
b)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 6
bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene
Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;
c)
ab Erreichen der
Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe
nach jeweils vier Jahren
vor.
§ 4
Nebengebühren
Ärzte
haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die angegebenen
Prozentsätze sich auf den Betrag von
€ 2.246,9 beziehen.
1. Pauschalierte
Mehrdienstleistungsvergütung:
Jedem vollbeschäftigten
Arzt gebührt eine pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung. Diese
beträgt monatlich für
|
1.1 |
Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
10,190% |
€ 229,0 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,740% |
€ 286,3 |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
15,300% |
€ 343,8 |
Mit
dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen
bis einschließlich der 45. Wochenstunde für vertraglich
vollbeschäftigte Ärzte abgegolten.
Sie gebührt nicht bei Teilzeitbeschäftigung.
2. Zusätzliche
Mehrdienstleistungsabgeltung:
Übersteigt die
durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat 45
Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine
zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.
Diese beträgt für:
|
2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
5,570% |
€ 125,2 |
|
|
Übersteigt die Inanspruchnahme 50 Wochenstunden, so erhöht
sich dieser Betrag auf das Doppelte. |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
2.2.1 |
über 45
Wochenstunden |
10,450% |
€ 234,8 |
|
2.2.2 |
über 50
Wochenstunden |
22,280% |
€ 500,6 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
|
|
|
2.3.1 |
über 45
Wochenstunden |
12,530% |
€ 281,5 |
|
2.3.2 |
über 50
Wochenstunden |
26,720% |
€ 600,4 |
Für die Feststellung des
Anspruches auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche
wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines
Kalendermonats heranzuziehen.
Nicht einzurechnen sind
eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und
Zeiten, die mit Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und
Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem.
Pkt. 7. abgegolten werden.
3.
Fortbildungszuschuss:
Den Ärzten gebührt ein
Zuschuss zu den Fortbildungskosten. Der Fortbildungszuschuss beträgt
monatlich für
|
3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
1,200% |
€ 27,0 |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für
Allgemeinmedizin und Fachärzte |
7,942% |
€ 178,4 |
Der Fortbildungszuschuss
gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4.
Gefahrenabgeltung:
Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen
mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig
vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden
Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine
Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich:
|
|
Für
Fachärzte der Fächer Orthopädie, Unfallchirurgie,
Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin, Anästhesie u. Labor,
Sekundarärzte in diesen Fachbereichen in vergleichbarer
Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der
genannten Fächer |
4,750% |
€ 106,7 |
Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5.
Nachtdienstabgeltung:
Die Nachtdienstabgeltung
beträgt pro geleistetem Nachtdienst, dessen Dauer mit zehn Stunden
angenommen wird,
|
5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
7,271% |
€ 163,4 |
|
|
|
|
|
|
5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
5.2.1 |
bis
einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst |
8,079% |
€ 181,5 |
|
5.2.2 |
ab dem
9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
9,788% |
€ 219,9 |
|
|
|
|
|
|
5.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
|
|
|
5.3.1 |
bis
einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst |
12,349% |
€ 277,5 |
|
5.3.2 |
ab dem
9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
12,510% |
€ 281,1 |
6. Sonn- und
Feiertagsabgeltung:
a)
Volle Sonn- und Feiertagszulage.
|
6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
10,070% |
€ 226,3 |
|
|
|
|
|
|
6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 269,6 |
|
|
|
|
|
|
6.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
18,000% |
€ 404,4 |
b)
Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage.
Werden pro Sonn-
oder Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der
pauschalierten Mehrdienstleistungszulage bzw. der zusätzlichen
Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte
Sonn- und Feiertagsabgeltung; diese beträgt für
|
6.4 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
6,427% |
€ 144,4 |
|
|
|
|
|
|
6.5 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
8,140% |
€ 182,9 |
|
|
|
|
|
|
6.6 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 269,6 |
7. Entschädigung
für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur
Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine
Rufbereitschaftsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sind -
sofern im Einzelfall nicht begründete Sondervereinbarungen getroffen
werden - auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten,
welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen.
7.1. Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr bis
21.00 Uhr) für:
|
7.1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
4,028% |
€ 90,5 |
|
|
|
|
|
|
7.1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,800% |
€ 107,9 |
|
|
|
|
|
|
7.1.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
7,200% |
€ 161,8 |
7.2. Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr bis
21.00 Uhr) bei mindestens
drei Stunden
Dienstleistung (unabhängig
davon, ob sich
durch diese eine ein- oder
mehrmalige
Inanspruchnahme ergibt), für:
|
7.2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
9,062% |
€ 203,6 |
|
|
|
|
|
|
7.2.2 |
Turnusärzt in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
10,798% |
€ 242,6 |
|
|
|
|
|
|
7.2.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
16,197% |
€ 363,9 |
7.3. Rufbereitschaft
außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten für:
|
7.3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
2,910% |
€ 65,4 |
|
|
|
|
|
|
7.3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
3,230% |
€ 72,6 |
|
|
|
|
|
|
7.3.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
4,940% |
€ 111,0 |
7.4. Rufbereitschaft
außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten bei mindestens drei
Stunden
Dienstleistung (unabhängig davon,
ob sich diese
durch eine ein- oder mehr-
malige
Inanspruchnahme ergibt) für:
|
7.4.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 147,0 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 163,3 |
|
|
|
|
|
|
7.4.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
11,120% |
€ 249,9 |
Mit der Entschädigung nach
7.3. und 7.4. sind alle Rufbereitschaften innerhalb eines
Zeitraumes von 24 Stunden abgegolten, soweit es sich nicht um solche
nach 7.1. oder 7.2. handelt.
§ 5
Urlaub
1.
Erholungsurlaub:
Ärzte haben Anspruch auf
einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
Turnusärzte in Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt
gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 30 Werktagen.
Ärzten für
Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger ärztlicher Tätigkeit
und Fachärzten gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 32
Werktagen.
2.
Zusatzurlaub:
Ärzte im Röntgen und in
Instituten für Nuklearmedizin und in
der Pathologie erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von 4
Werktagen.
Beträgt die durchgehende
Verwendung in diesen Abteilungen weniger als 12 Monate, so gebührt
der Zusatzurlaub aliquot.
3.
Fortbildungsurlaub:
a)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen
Tagungen und
Kongressen pro
Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der
zuständige
Abteilungsleiter
dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6
Werktagen
pro Urlaubsjahr
genehmigen.
b)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt
pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur
Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen.
Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten
abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das
Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens
jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf
Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.
c)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr
eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an
medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der
zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem
Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt
werden.
d)
Der
Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die
Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel
wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der
Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine
Störung erleidet.
Die
Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn
sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen
Entschädigungs-, Abfindungs- oder Ersatzleistungsanspruch. Die
Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die
Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten
Nachweis zu belegen.
A N H A N G II
Anhang II gilt für Ärzte, deren
Dienstverhältnis vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die aber nicht auf
die Anwendung eines anderen Anhangs optiert haben.
§ 1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle
(Schema a).
|
1 |
1.943,6 |
|
|
14 |
2.834,4 |
|
2 |
1.991,3 |
|
|
15 |
2.915,4 |
|
3 |
2.039,5 |
|
|
16 |
3.021,3 |
|
4 |
2.087,7 |
|
|
17 |
3.127,4 |
|
5 |
2.135,8 |
|
|
18 |
3.233,3 |
|
6 |
2.184,1 |
|
|
19 |
3.339,4 |
|
7 |
2.265,5 |
|
|
20 |
3.445,6 |
|
8 |
2.347,3 |
|
|
21 |
3.552,0 |
|
9 |
2.428,6 |
|
|
22 |
3.658,4 |
|
10 |
2.509,4 |
|
|
23 |
3.764,2 |
|
11 |
2.590,9 |
|
|
24 |
3.870,6 |
|
12 |
2.671,6 |
|
|
25 |
3.976,6 |
|
13 |
2.753,0 |
|
|
26 |
4.082,6 |
§ 2 Einstufung
Die Ärzte sind gemäß der bisherigen Übung und Praxis in das
Gehaltsschema eingestuft.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arzt erfolgt ab dem Tag der
Promotion zum Dr.med. zuzüglich einer Anrechnung von vier Jahren für
das Hochschulstudium. Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung
im Ausland wird in jenem Ausmaß als Vordienstzeit anerkannt, in
welchem sie von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt anerkannt worden ist.
§ 3 Vorrückung
Der Arzt rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn
vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die Vorrückung findet an dem auf
die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder
1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am
Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem
Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
Wenn ein Arzt die ihm zugestandene Entlohnungsstufe seiner
Dienstzeit nach noch nicht erreicht hat, entfällt die biennale
Vorrückung solange, bis er die zugestandene Entlohnungsstufe durch
Dienstzeit und Anrechnung erreicht hat und auf dieser zwei Jahre
verblieben ist.
§ 4 Nebengebühren
Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die
angegebenen Prozentsätze sich auf den Betrag von € 2.246,9
beziehen.
1.
Ärztedienstzulage:
|
1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin mtl. |
20,380% |
€ 457,9 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin mtl. |
25,480% |
€ 572,5 |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
30,600% |
€ 687,6 |
Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen
Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45 Wochenstunde für
vertraglich vollbeschäftigte Ärzte abgegolten. Sie gebührt nicht
bei Teilzeitbeschäftigung.
2. Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung:
Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme
in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden
Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.
Diese beträgt für
|
2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin |
5,570% |
€
125,2 |
|
|
|
|
|
|
|
übersteigt die Inanspruchnahme
50 Wochenstunden, so erhöht sich dieser Betrag auf das
Doppelte |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin |
|
|
|
2.2.1 |
über 45 Wochenstunden |
10,450% |
€
234,8 |
|
2.2.2 |
über 50 Wochenstunden |
22,280% |
€
500,6 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
|
|
|
2.3.1 |
über 45 Wochenstunden |
12,530% |
€
281,5 |
|
2.3.2 |
über 50 Wochenstunden |
26,720% |
€
600,4 |
Für die Feststellung des Anspruchs auf diese Nebengebühr ist die
durchschnittliche wöchentliche
dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines Kalendermonats
heranzuziehen.
Nicht einzurechnen sind
eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und
Zeiten, die mit Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und
Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem.
Pkt. 7. abgegolten werden.
3. Zonenzulage:
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin
und Fachärzte erhalten monatlich folgende Zonenzulage als
Fortbildungsbeitrag:
|
3.1 |
Konventhospital der Barmherzigen Brüder |
|
|
|
|
A.ö.
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von
Paul in Linz |
|
|
|
|
A.ö.
Krankenhaus der Elisabethinen |
3,490% |
€ 78,4 |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
A.ö.
Krankenhaus St. Franziskus Grieskirchen |
|
|
|
|
A.ö.
Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels |
5,790% |
€ 130,1 |
|
|
|
|
|
|
3.3 |
Öffentliches Sonderkrankenhaus für Innere Erkrankungen in
Sierning |
|
|
|
|
A.ö.
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von
Paul in Ried |
|
|
|
|
A.ö.
Krankenhaus St. Josef Braunau |
13,890% |
€ 312,1 |
Die Zonenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4. Gefahrenzulage:
Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens
2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen
Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw.
in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenzulage. Diese
beträgt monatlich:
|
4.1 |
für
Ärzte im Strahlendienst |
4,750% |
€ 106,7 |
|
|
|
|
|
|
4.2 |
für
Ärzte im Labor, in der Prosektur, auf Dialysestationen |
3,970% |
€ 89,2 |
Die Gefahrenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5. Nachtdienstzulage:
Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst, dessen
Dauer mit 10 Stunden angenommen wird,
|
5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
7,271% |
€ 163,4 |
|
|
|
|
|
|
5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
|
|
|
5.2.1 |
bis
einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst |
8,079% |
€ 181,5 |
|
5.2.2 |
ab dem
9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
9,788% |
€ 219,9 |
|
|
|
|
|
|
5.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
|
|
|
5.3.1 |
bis
einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst |
12,349% |
€ 277,5 |
|
5.3.2 |
ab dem
9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
12,510% |
€ 281,1 |
6. Sonn- und Feiertagszulage:
a) Volle Sonn- und Feiertagszulage:
|
6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
10,070% |
€ 226,3 |
|
|
|
|
|
|
6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 269,6 |
|
|
|
|
|
|
6.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
18,000% |
€ 404,4 |
b) Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage:
Werden pro Sonn- oder Feiertagsdienst 8 Stunden in die Berechnung
der Ärztedienstzulage bzw. der zusätzlichen
Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte
Sonn- und Feiertagsabgeltung; diese beträgt für
|
6.4 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
6,427% |
€ 144,4 |
|
|
|
|
|
|
6.5 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin |
8,140% |
€ 182,9 |
|
|
|
|
|
|
6.6 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
12,000% |
€ 269,6 |
7. Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine
Rufbereitschaftsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sind –
sofern im Einzelfall nicht begründete Sondervereinbarungen
getroffen werden – auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen
abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen
Rufbereitschaft entstehen.
7.1. Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr bis
21.00 Uhr) für:
|
7.1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
4,028% |
€ 90,5 |
|
|
|
|
|
|
7.1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin |
4,800% |
€ 107,9 |
|
|
|
|
|
|
7.1.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
7,200% |
€ 161,8 |
7.2. Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr bis
21.00 Uhr) bei mindestens
drei Stunden
Dienstleistung (unabhängig
davon, ob sich
durch diese eine ein- oder
mehrmalige
Inanspruchnahme ergibt), für:
|
7.2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
9,062% |
€ 203,6 |
|
|
|
|
|
|
7.2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin |
10,798% |
€ 242,6 |
|
|
|
|
|
|
7.2.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
16,197% |
€ 363,9 |
7.3. Rufbereitschaft
außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten für:
|
7.3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
2,910% |
€ 65,4 |
|
|
|
|
|
|
7.3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin |
3,230% |
€ 72,6 |
|
|
|
|
|
|
7.3.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
4,940% |
€ 111,0 |
7.4. Rufbereitschaft
außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten bei mindestens drei
Stunden
Dienstleistung (unabhängig davon,
ob sich diese
durch eine ein- oder mehr-
malige
Inanspruchnahme ergibt) für:
|
7.4.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 147,0 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für
Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 163,3 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens
10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
11,120% |
€ 249,9 |
Mit
der Entschädigung nach 7.3. und 7.4. sind alle Rufbereitschaften
innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden abgegolten, soweit es sich
nicht um solche nach 7.1. oder 7.2. handelt.
8.
Leistungszulage:
Ärzte
für Allgemeinmedizin und Fachärzte
haben Anspruch auf eine Leistungszulage, diese beträgt monatlich €
207,0.
Die Leistungszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
9.
Verwaltungsdienstzulage:
Ärzte erhalten eine
monatliche Verwaltungsdienstzulage. Diese beträgt bis
Entlohnungsstufe 8 €
48,9, ab Entlohnungsstufe 9 € 189,1.
Die Verwaltungsdienstzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung
anteilig.
10. Haushaltszulage:
Eine Haushaltszulage von
monatlich € 10,90 gebührt jenen Ärzten, die verheiratet sind und im
gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner leben, dessen Einkommen
den sozialversicherungsfreien Betrag nicht übersteigt. Die
Haushaltszulage gebührt ferner Ärzten, die unverheiratet aber für
ein Kind oder einen geschiedenen Ehepartner gesetzlich
unterhaltspflichtig sind.
Die Haushaltszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
11. Kinderzulage:
Ärzte erhalten für
eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder, für letztere nur,
wenn diese im eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für
alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der
staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst
gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von derzeit
€ 14,54 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist durch Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Wenn Vater und Mutter des Kindes in der gleichen Krankenanstalt
beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem Elternteil.
Die Kinderzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
12.
Verwaltungsdienstzulage, Haushalts- und Kinderzulage sowie
Leistungszulage gebühren 14 mal jährlich. Die übrigen Zulagen gemäß
Leistungserbringung bzw. 12 mal jährlich.
§ 5
Urlaub
1.
Erholungsurlaub:
Ärzten gebührt ein
Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Dieser
beträgt 30 Werktage pro Urlaubsjahr.
2. Zusatzurlaub:
a)
Ärzten
gebührt pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 2 Werktagen.
b)
Ärzten im
Strahlen- und im Labordienst und in der Pathologie gebührt anstelle
des Urlaubs gem. lit a) pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 5
Werktagen. Ist ein Arzt nicht das gesamte Urlaubsjahr in dem
genannten Bereich tätig, so gebührt der Zusatzurlaub anteilig.
3.
Fortbildungsurlaub:
e)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen
Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von
6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies
befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen
pro Urlaubsjahr genehmigen.
f)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt
pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur
Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen.
Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten
abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das
Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens
jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf
Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.
g)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr
eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an
medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der
zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem
Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt
werden.
h)
Der
Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die
Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel
wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der
Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine
Störung erleidet.
Die
Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn
sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen
Entschädigungs-, Abfindungs- oder Ersatzleistungsanspruch. Die
Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die
Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten
Nachweis zu belegen.
Anhang VI
Anhang VI gilt
für
a) Ärzte,
deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2006 begonnen hat und
b) Ärzte,
für deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2007 Anhang I gegolten hat,
die jedoch bis spätestens 31.5.2007 mit Formular Anhang VIa auf die
Anwendung des Anhangs VI optiert haben.
§ 1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle:
|
GSt. |
in der Funktionslaufbahn
(LD) |
|
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
|
Euro |
|
1 |
2.626,8 |
2.835,8 |
3.076,0 |
3.352,5 |
3.670,4 |
4.035,8 |
|
2 |
2.698,8 |
2.915,4 |
3.164,7 |
3.451,1 |
3.780,8 |
4.159,8 |
|
3 |
2.770,8 |
2.995,2 |
3.253,5 |
3.550,0 |
3.891,5 |
4.284,1 |
|
4 |
2.842,8 |
3.074,8 |
3.341,9 |
3.648,9 |
4.002,2 |
4.408,1 |
|
5 |
2.914,8 |
3.154,7 |
3.430,6 |
3.747,5 |
4.112,8 |
4.532,5 |
|
6 |
2.986,8 |
3.234,3 |
3.519,4 |
3.846,5 |
4.223,5 |
4.656,6 |
|
7 |
3.058,7 |
3.313,9 |
3.608,1 |
3.945,2 |
4.334,2 |
4.780,7 |
|
8 |
3.130,5 |
3.393,7 |
3.696,7 |
4.043,9 |
4.444,7 |
4.905,0 |
|
9 |
3.202,7 |
3.473,4 |
3.785,5 |
4.142,8 |
4.555,5 |
5.029,1 |
|
10 |
3.274,7 |
3.553,2 |
3.874,0 |
4.241,6 |
4.666,1 |
5.153,4 |
|
11 |
3.346,5 |
3.632,8 |
3.962,8 |
4.340,3 |
4.776,6 |
5.277,4 |
|
12 |
3.418,7 |
3.712,7 |
4.051,5 |
4.439,2 |
4.887,5 |
5.401,8 |
|
13 |
3.490,6 |
3.792,3 |
4.140,1 |
4.538,0 |
4.998,0 |
5.526,2 |
|
14 |
3.562,4 |
3.872,0 |
4.228,8 |
4.636,6 |
5.108,7 |
5.650,2 |
|
15 |
3.634,8 |
3.951,7 |
4.317,7 |
4.735,6 |
5.219,5 |
5.774,4 |
|
GSt. |
in der Funktionslaufbahn
(LD) |
|
15 |
14 |
13 |
|
Euro |
|
1 |
2.148,8 |
2.287,1 |
2.445,0 |
|
2 |
2.203,4 |
2.346,5 |
2.510,5 |
|
3 |
2.258,3 |
2.405,8 |
2.575,6 |
|
4 |
2.312,6 |
2.465,3 |
2.640,7 |
|
5 |
2.367,1 |
2.524,5 |
2.706,0 |
|
6 |
2.421,3 |
2.584,1 |
2.771,1 |
|
7 |
2.475,7 |
2.643,6 |
2.836,5 |
|
8 |
2.530,1 |
2.703,0 |
2.901,6 |
|
9 |
2.584,2 |
2.762,3 |
2.966,9 |
|
10 |
2.638,6 |
2.821,8 |
3.032,2 |
|
11 |
2.693,0 |
2.881,4 |
3.097,2 |
|
12 |
2.747,2 |
2.940,6 |
3.162,6 |
|
13 |
2.801,7 |
3.000,0 |
3.227,7 |
|
14 |
2.855,8 |
3.059,5 |
3.293,1 |
|
15 |
2.910,0 |
3.118,9 |
3.358,2 |
§ 2
Einreihung und Gehaltszulagen
Die Ärzte werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für
Dienstnehmer in Ordensspitälern (LD) eingereiht und erhalten nach
Erfüllung der im Folgenden angeführten Voraussetzungen folgende
Gehaltszulagen:
1. Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin: LD 15
Nach einer für die Ausbildung gem. § 2 Ärzte-Ausbildungsordnung
anrechenbaren Ausbildungszeit von 12 Monaten erhält der Turnusarzt
in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in
Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe
zwischen der LD 15 und der LD 14.
2. Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt:
LD 13
d)
Nach
einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gem. § 21
Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 24
Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt eine
Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der
jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12.
e)
Nach
einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach anrechenbaren
Ausbildungszeit von 48 Monaten wird die Gehaltszulage auf 100 % der
Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der
LD 13 und der LD 12 erhöht.
f)
Hat ein
Arzt eine Stelle als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt inne, so
ist er für die Zeit der Ausbildung als Turnusarzt in Ausbildung zum
Facharzt einzureihen, auch wenn die Voraussetzungen für eine
andere Einreihung vorliegen.
3. Arzt für
Allgemeinmedizin:
LD 12
4. Arzt für Allgemeinmedizin mit
spezifischen Kenntnissen: LD 11
Nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher
Tätigkeit erfolgt die Umreihung von LD 12 in LD 11. Gleichzeitig
erhält der Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von
75 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen
der LD 11 und der LD 10.
5.
Facharzt:
LD 10
6. Facharzt mit spezifischen
Kenntnissen:
LD 9
Nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher
Tätigkeit im Sonderfach erfolgt die Umreihung von LD 10 in LD 9.
Gleichzeitig erhält der Facharzt eine Gehaltszulage in Höhe von
50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen
der LD 9 und der LD 8.
7.
Departmentleiter:
LD 8
§
3 Vorrückung
Der Arzt rückt
d)
von der
Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene
Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
e)
ab
Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils
nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;
f)
ab
Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere
vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren vor.
1.
Pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung
Jedem
vollbeschäftigten Spitalsarzt gebührt eine pauschalierte
Mehrdienstleistungsvergütung. Diese beträgt monatlich für
|
1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
10,190% |
€ 229,0 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,740% |
€ 286,3 |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte füp
Allgemeinmedizin |
15,300% |
€ 343,8 |
2.
Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung
Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in
einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat
eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.
Die zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung beträgt monatlich für
|
2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
6,267% |
€ 140,8 |
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
11,262% |
€ 253,0 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
13,808% |
€ 310,3 |
Für
die Feststellung des Anspruches auf diese Nebengebühr ist die
durchschnittliche wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit
während eines Kalendermonats heranzuziehen.
Nicht einzurechnen sind eine halbstündige Mittagspause (bei
durchgehender Dienstzeit), und Zeiten, die mit der
Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und Feiertagszulage gem.
Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7. abgegolten
werden.
3.
Fortbildungszuschuss
Den Spitalsärzten gebührt ein Zuschuss zu den Fortbildungskosten.
Der Fortbildungszuschuss beträgt monatlich für
|
3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
1,200% |
€ 27,0 |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für
Allgemeinmedizin und Fachärzte |
7,942% |
€ 178,4 |
Der
Fortbildungszuschuss gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4.
Gefahrenabgeltung:
Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen
mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig
vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden
Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine
Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich:
|
|
für
Fachärzte der Fächer Orthopädie, Unfallchir., Radiologie,
Pathologie, Nuklearmedizin, Anästhesie und Labor,
Sekundarärzte in diesen Fachbereichen in vergleichbarer
Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der
genannten Fächer |
4,750% |
€ 106,7 |
Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5.
Nachtdienstabgeltung
Die Nachtdienstabgeltung
beträgt pro geleistetem Nachtdienst für
|
5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
7,271% |
€ 163,4 |
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5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
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5.2.1 |
bis
einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst |
8,079% |
€ 181,5 |
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5.2.2 |
ab dem
9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
9,788% |
€ 219,9 |
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5.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
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5.3.1 |
bis
einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst |
12,349% |
€ 277,5 |
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5.3.2 |
ab dem
9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
12,510% |
€ 281,1 |
6.
Sonn- und
Feiertagsabgeltung
a) Volle Sonn- und
Feiertagszulage.
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6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
10,070% |
€ 226,3 |
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6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 269,6 |
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6.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
18,000% |
€ 404,4 |
b)
Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage
Werden pro Sonn- und
Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der pauschalierten
Mehrdienstleistungsvergütung bzw. der zusätzlichen
Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte
Sonn- und Feiertagsabgeltung. Diese beträgt für
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6.4 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
7,100% |
€ 159,5 |
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6.5 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
9,058% |
€ 203,5 |
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6.6 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
14,689% |
€ 330,0 |
7.
Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur
Rufbereitschaft eingeteilt, gebührt eine
Rufbereitschaftsentschädigung.
Mit den angeführten
Entschädigungen für Rufbereitschaftsdienste sind - sofern keine im
Einzelfall begründeten Sondervereinbarungen getroffen werden - auch
alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten, welche im
Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen. Für jene
Zeiträume, die von einer Rufbereitschaftsentschädigung erfasst sind,
schließt ein Anspruch auf eine höhere Rufbereitschaftsentschädigung
den Anspruch auf eine niedrigere aus.
7.1 Rufbereitschaft
Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit
der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn keine Dienstleistungen
im Krankenhaus vor 23 Uhr erbracht werden.
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7.1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin |
3,636% |
€
81,7 |
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7.1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum
Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,040% |
€
90,8 |
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7.1.3 |
Fachärzte und in LD 11
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
6,174% |
€
138,7 |
7.2 Rufbereitschaft
Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit
der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn angeforderte
Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden.
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7.2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 147,0 |
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7.2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 163,3 |
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7.2.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
11,120% |
€ 249,9 |
7.3 Rufbereitschaft
von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn keine Dienstleistungen im
Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus am
Samstag vor 13 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer
Dienstwechselzeiten ist zulässig.
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7.3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
4,363% |
€ 98,0 |
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7.3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,847% |
€ 108,9 |
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7.3.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
7,409% |
€ 166,5 |
7.4 Rufbereitschaft
von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte
Dienstleistungen zwischen 13 Uhr und 23 Uhr im Krankenhaus erbracht
werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig.
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7.4.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin |
5,817% |
€
130,7 |
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7.4.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum
Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
6,463% |
€
145,2 |
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7.4.3 |
Fachärzte und in LD 11
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
9,879% |
€
222,0 |
7.5 Rufbereitschaft
von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte
Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden. Die
Vereinbarung anderer Dienstwechselzeit ist zulässig.
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7.5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 147,0 |
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7.5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 163,3 |
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7.5.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
11,120% |
€ 249,9 |
7.6 Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn keine
Dienstleistungen im Krankenhaus erfolgen oder die angeforderten
Dienstleistungen im Krankenhaus weniger als 3 Stunden betragen.
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