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ANHANG  I

 

gültig ab 1.1.2009

Gültig für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 30.6.2004 begonnen hat und Dienstnehmer, die auf die Anwendung dieses Anhanges optiert haben, jedenfalls ausgenommen Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen. 

EINREIHUNGSSCHEMA  I

Dienstnehmer werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für Dienstnehmer in Ordensspitälern (LD) eingereiht:

LD 25
Arbeiter:
Hilfskräfte, die Tätigkeiten ohne wesentliche Anlernphase verrichten, z.B. Küchenhilfskräfte in der Abwäsche, Zuarbeiten bei der Speisenzubereitung, Reinigungstätigkeit ohne Patientenkontakt, einfache Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Laubbeseitigung, Botendienste, Kopienherstellung, Verteilung und Versendung von Poststücken, Wäscherei.

LD 24
Arbeiter:
Hol- und Bringdienste, Patiententransport, Telefonisten, Reinigungskräfte, die überwiegend im Patientenbereich, in Funktionsbereichen wie OP, Ambulanz zum Einsatz kommen, Hilfskräfte mit Patientenkontakt.  

LD 23
Arbeiter:
Angelernte Arbeiter, insbesondere Küchenhilfskräfte, die für die Zubereitung von Speisen die Verantwortung tragen, Hilfsarbeiter mit teilweisem Einsatz als Kraftfahrer, Hilfskräfte, die mit der zentralen Durchführung und Überwachung der Abfalltrennung beschäftigt sind, Lagerarbeiter, Portier.

LD 22
Angestellte:
Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, OP-Gehilfen, Heilbademeister, Heilmasseure, medizinische Masseure, Prosekturgehilfen, Labor-gehilfen, Kanzleibedienstete;
Arbeiter:
Hausarbeiter, Arbeiter, die selbständig Instandhaltungsarbeiten und kleinere Reparaturen durchführen und teilweise als Kraftfahrer in Verwendung sind.

LD 21
Angestellte:
Portier mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere Notfalldienst), Mitarbeiter im Schreibdienst, insbesondere in der Verwaltung; medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß MMHmG.
Arbeiter:
Dienstkraftwagenlenker (PKW)

LD 20
Angestellte:
Verwaltungsdienst, Pflegehelfer, medizinischer Schreibdienst, Stationssekretariate.

LD 19
Arbeiter:
Facharbeiter mit einschlägigem Lehrabschluss;
Angestellte:
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten, EDV-Techniker mit einschlägigem Lehrabschluss, Leiter des Reinigungsdienstes.

LD 18
Angestellte:
Leiter des Reinigungsdienstes mit Erstellung des Reinigungsplanes und der Personalbedarfsberechnung, Buchhalter, Leiter des medizinischen Schreibdienstes mit mind. zehn nachgeordneten Mitarbeitern, Leiter der Aufnahmekanzlei, Leiter der Entlassungskanzlei, Leiter der Patientenverrechnung.

LD 17
Arbeiter:
Haustechniker im Notfalldienst, das sind Facharbeiter, die über berufsspezifische Spezialkenntnisse über Anlagen im Krankenhaus verfügen, über die ein normaler Facharbeiter nicht verfügt, die er zu Behebung von Notfällen regelmäßig anzuwenden hat. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erst nach dreijähriger einschlägiger Verwendung im technischen Dienst erfüllt ist. Ein Notfall liegt vor, wenn zur Abwendung einer gesundheitlichen Gefährdung von Patienten oder Mitarbeitern bzw. zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein Schaden an einer medizinisch-technischen oder haustechnischen Anlage (Gerät) unverzüglich behoben werden muss.
Werkstattleiter mit mindestens sieben nachgeordneten Facharbeitern und einer Budgetverantwortung für mindestens EUR 200.000,00 p.a.;

Angestellte:
Medizinisch-technische Fachkraft (MTF), qualifizierte Sachbearbeiter, insbesondere Lohnverrechner.

LD 16
Arbeiter:
Medizintechniker im Notfalldienst, das sind Facharbeiter, die über berufsspezifische Spezialkenntnisse über Anlagen im Krankenhaus verfügen, über die ein normaler Facharbeiter nicht verfügt, die er zu Behebung von Notfällen regelmäßig anzuwenden hat. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erst nach dreijähriger einschlägiger Verwendung im technischen Dienst erfüllt ist. Ein Notfall liegt vor, wenn zur Abwendung einer gesundheitlichen Gefährdung von Patienten oder Mitarbeitern bzw. zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein Schaden an einer medizinisch-technischen oder haustechnischen Anlage (Gerät) unverzüglich behoben werden muss.
Angestellte:
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Hebamme auf Station.

LD 15
Angestellte:
Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, Hygienefachkraft mit Sonderausbildung nach dem GuKG, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie) mit Sonderausbildung nach dem GuKG oder mit mindestens 6-monatiger ununterbrochener Verwendung in dieser Funktion, Kreißzimmerhebamme, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in Ambulanzen mit Vorgesetztenfunktion über mindestens drei bedienstete Pflegekräfte und/oder MTF; sind die Unterstellten teilzeitbeschäftigt, ist die Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes mindestens 100 Wochenstunden beträgt.

LD 14
Angestellte:
Bedienste des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Aufgaben und erweiterten Fachkenntnissen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz) und besonderen Kenntnissen durch mindestens dreijährige krankenhausspezifische Tätigkeit.
Sicherheitstechniker, Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, Stationsschwester und Stationspfleger (leitendes Personal von Stationen und eigenständigen Ambulanzen, wobei eine Station oder eigenständige Ambulanz vorliegt, wenn diese als eigenständige Organisationseinheit geführt ist und dem leitenden Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräften unterstellt sind. Sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 220 Wochenstunden beträgt.
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatz-therapie) mit Vorgesetztenfunktion über mindestens drei bediensteten Pflegekräften; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.
 

Sozialarbeiter mit absolvierter Akademie für Sozialarbeit oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation nach dem OÖ. JWG.
Leitende Hebamme mit Vorgesetztenfunktion über mindestens drei bedienstete Hebammen; sind die Unterstellten teilzeitbeschäftigt, ist die Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.

LD 13
Angestellte:
Lehrer an einer medizinisch-technischen Akademie, leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit Vorgesetztenfunktion über mindestens drei Bedienstete des medizinisch-technischen Dienstes oder einschlägiger Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt, Psychotherapeut, leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie) mit Vorgesetztenfunktion über mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 220 Wochenstunden beträgt; Kardiotechniker.

LD 12
Angestellte:
Psychologe

LD 11
Angestellte:
Klinischer Psychologe.

Personenbezogene Bezeichnungen im Einreihungsschema gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

  

ENTLOHNUNGSSCHEMA  I

(Gehaltsansätze)

  

 

Ansätze ab 1. Jänner 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

GSt.

in der Funktionslaufbahn (LD)

 

25

24

23

22

21

20

19

 

Euro

 

1

1.441,2

1.474,2

1.512,7

1.556,6

1.607,3

1.665,7

1.732,9

 

2

1.469,3

1.503,8

1.543,4

1.589,1

1.641,8

1.701,9

1.772,8

 

3

1.497,4

1.533,1

1.574,4

1.621,7

1.676,1

1.739,0

1.812,4

 

4

1.525,5

1.562,5

1.605,2

1.654,3

1.710,4

1.776,2

1.852,1

 

5

1.553,8

1.592,0

1.636,0

1.686,5

1.745,4

1.813,4

1.892,2

 

6

1.581,9

1.621,4

1.666,9

1.719,1

1.780,4

1.850,6

1.931,8

 

7

1.610,3

1.650,6

1.697,7

1.752,2

1.815,5

1.887,8

1.971,7

 

8

1.638,3

1.680,2

1.728,9

1.785,4

1.850,9

1.925,2

2.011,4

 

9

1.666,6

1.709,5

1.760,5

1.818,8

1.886,0

1.962,4

2.051,1

 

10

1.694,7

1.739,4

1.791,8

1.851,8

1.921,0

1.999,7

2.090,9

 

11

1.723,0

1.769,2

1.823,4

1.885,0

1.956,1

2.036,8

2.130,6

 

12

1.751,8

1.799,5

1.854,8

1.918,2

1.991,2

2.073,9

2.170,2

 

13

1.780,4

1.829,4

1.886,4

1.951,2

2.026,2

2.111,1

2.210,0

 

14

1.809,3

1.859,2

1.917,8

1.984,4

2.061,3

2.148,4

2.249,5

 

15

1.838,1

1.889,4

1.949,4

2.017,7

2.096,6

2.185,6

2.289,0

 

               

  

GSt.

in der Funktionslaufbahn (LD)

18

17

16

15

14

13

12

11

Euro

1

1.811,6

1.902,1

2.006,1

2.125,7

2.262,7

2.419,2

2.599,4

2.806,5

2

1.854,3

1.948,2

2.055,9

2.179,8

2.321,6

2.484,1

2.670,8

2.885,4

3

1.897,0

1.994,2

2.105,9

2.234,2

2.380,4

2.548,7

2.742,1

2.964,5

4

1.939,5

2.040,0

2.155,6

2.288,0

2.439,3

2.613,2

2.813,5

3.043,4

5

1.982,4

2.086,1

2.205,5

2.342,0

2.498,0

2.677,9

2.884,8

3.122,6

6

2.024,9

2.132,1

2.255,2

2.395,7

2.557,1

2.742,4

2.956,2

3.201,5

7

2.067,6

2.178,1

2.304,5

2.449,7

2.616,1

2.807,2

3.027,5

3.280,4

8

2.110,2

2.224,0

2.353,9

2.503,6

2.674,9

2.871,8

3.098,6

3.359,5

9

2.152,9

2.269,7

2.403,4

2.557,2

2.733,7

2.936,5

3.170,2

3.438,5

10

2.195,7

2.315,3

2.452,7

2.611,1

2.792,7

3.001,2

3.241,5

3.517,5

11

2.238,0

2.360,7

2.502,0

2.665,0

2.851,7

3.065,6

3.312,7

3.596,4

12

2.280,4

2.406,3

2.551,5

2.718,7

2.910,4

3.130,4

3.384,2

3.675,6

13

2.322,5

2.451,8

2.600,8

2.772,7

2.969,3

3.194,9

3.455,5

3.754,5

14

2.365,0

2.497,4

2.650,3

2.826,4

3.028,2

3.259,8

3.526,7

3.833,5

15

2.407,0

2.543,0

2.699,7

2.880,1

3.087,1

3.324,3

3.598,4

3.912,5

  

Die vorstehenden Gehaltsansätze geltend ab dem zweiten Jahr des Dienstverhältnisses. Im ersten Jahr gelten 95 % dieser Ansätze. Auf diese Wartezeit werden frühere Beschäftigungszeiten, auf die dieser Kollektivvertrag angewendet wurde und die mindestens 6 Monate durchgehend gedauert haben, angerechnet.


 

 K A T A L O G  I
1.1.2009
 

K I – Artikel 1
Vorrückung

Der Dienstnehmer rückt

a)  von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;

b)  ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;

c)  ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren vor.
  

K I – Artikel 2
Zulagen
 

1.   Gefahrenzulage

Eine Gefahrenzulage steht nachstehenden Dienstnehmern im folgenden Ausmaß zu:

a) Für Dienstnehmer - ausgenommen Reinigungspersonal - im Strahlendienst ...... monatlich EUR  105,5;

b) für Dienstnehmer im Labor, in der Prosektur, in der Infektionsabteilung, auf der Dialysestation, Dienstnehmer, welche ausschließlich oder überwiegend mit Sterilisation beschäftigt sind; für diplomiertes Krankenpflegepersonal und Sanitätshilfsdienste und Pflegehelfer auf dermatologischen Abteilungen; für diplomiertes Krankenpflegepersonal, geprüftes SHD-Personal, Pflegehelfer und Reinigungspersonal (nicht jedoch Zubringerdienste) im OP; für Reinigungspersonal in Isotopenstationen und im Strahlendienst; für Dienstnehmer, die mit der zentralen Aufbereitung von Zytostatika für das gesamte Krankenhaus beauftragt sind, für Hebammen im Kreißzimmerdienst; Dienstnehmer, die in der Psychiatrie direkt am Patienten arbeiten monatlich......... EUR   88,2

c) Dienstnehmer in der Psychiatrie monatlich                EUR   58,7

 

2.   Nachtdienstzulage

Für die in der Normalarbeitszeit geleisteten Nachtdienste gebührt pro Nacht eine Nachtdienstzulage von derzeit EUR 32,0 für Sanitätshilfsdienste, von derzeit EUR 41,1 für den Krankenpflegefachdienst und medizinisch-technische Dienste und von derzeit EUR 32,0 für Portiere. 

Für Nachtdienste, für welche Überstundenentlohnung oder Überstundenpauschale bezahlt wird, entfällt die Zahlung einer Nachtdienstzulage.

 

3.   Bereitschaftszulage

Die Bereitschaftszulage beträgt derzeit EUR 24,4 und steht allen Dienstnehmern im eingeteilten Bereitschaftsdienst zu, aber nur dann, wenn für den betreffenden Zeitraum nicht Überstundenentlohnung oder eine Überstundenpauschale bezahlt wird.  

Bei Bereitschaftsdienst im Haus gebührt der halbe Grundstundenlohn und die Bereitschaftszulage für die Bereitschaft während der Nachtzeit; am Tag nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst mindestens sechs Stunden gedauert hat. Die Nacht wird derzeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr gerechnet.
Bei Bereitschaftsdienst außerhalb des Hauses (Rufbereitschaft) gebührt nur die Bereitschaftszulage einmal für begonnene zwölf Stunden Bereitschaft. 

Fällt während des Bereitschaftsdienstes effektive Arbeit an, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit voll zu entlohnen.

  

4.   Haushaltszulage

Eine Haushaltszulage im monatlichen Ausmaß von derzeit EUR 10,90 gebührt jedem Dienstnehmer, der nachweisbar verheiratet ist und im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner lebt. Geht der Ehepartner einem eigenen Unterhaltsverdienst nach, dann gebührt diese Haushaltszulage nicht, es sei denn, dass das Einkommen des Ehepartners den sozialversicherungsfreien Betrag nicht übersteigt.

Die Haushaltszulage gebührt ferner Dienstnehmern
a)    die unverheiratet und gesetzlich zum Unterhalt eines in
      ihrem Haushalt lebenden ehelichen, unehelichen oder
      Adoptivkindes verpflichtet sind;

b)    deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt
      wurde, wenn sie gesetzlich für den früheren Ehegatten zur
      Unterhaltsleistung verpflichtet sind.

 

5.   Kinderzulage

Die Dienstnehmer erhalten für eheliche, uneheliche, Adoptivkinder und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von derzeit EUR 14,54 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist der Krankenhausverwaltung durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Wenn Vater und Mutter des betreffenden Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem der Elternteile. Die Kinderzulage ist auch dann weiter zu gewähren, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld mehr hat.

  

6.   Sonn- und Feiertagszulage

Eine Sonn- und Feiertagszulage gebührt jenen Dienstnehmern, welche an Sonn- und Feiertagen im Turnusdienst Dienst­leistungen verrichten. Diese Zulage beträgt derzeit pro Stunde
a)   für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, das Verwaltungs-
     personal und die übrigen Hilfsdienste EUR 5,0;

b)   für den Krankenpflegefachdienst, für Hebammen und die med.
     techn. Dienste EUR 6,6.

  

7.   Vertretungszulage

Eine Vertretungszulage von EUR 12,7 pro Vertretungstag gebührt jenen Bediensteten, die zur Vertretung einer Stationsschwester oder eines Stationspflegers bestellt sind, sofern der Vertreter in einer nummerisch höheren LD eingestuft ist als der Vertretene.

  

8.   Erschwerniszulage

Bei folgenden Dienstnehmern ist in den Gehaltsansätzen gemäß Entlohnungsschema I eine Erschwerniszulage in folgendem Ausmaß inkludiert:
a) Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Personal des medizinisch-technischen Dienstes, geprüftes Sanitätshilfsdienstpersonal, Pflegehelfer, soweit sie im Krankenpflegedienst oder in der Zentralsterilisation tätig sind, monatlich...........................EUR  121,5;

b) Schreibkräfte (ohne Rücksicht auf Qualifikation und Einstufung in der Verwendungsgruppe),
Portiere monatlich...................................................EUR   38,1;

c) Dienstnehmer, welche in der Küche einschließlich
Spüle monatlich......................................................EUR   46,3;

d) Dienstnehmer in der Büglerei und Dienstnehmer, die regelmäßig zur Müllverbrennung eingeteilt sind oder überwiegend im Hol- und Bringdienst tätig sind, monatlich.......EUR   26,4.

  

K I - Artikel 3
Zusatzurlaub

 

Medizinisch-technisches Personal im Röntgen und Instituten für Nuklearmedizin erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von vier Werktagen. Einen Zusatzurlaub im selben Ausmaß erhält das medizinisch-technische Personal im Herzkatheterlabor folgender Krankenhäuser: A.ö. Kankenhaus Elisabethinen Linz, A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul Linz, Klinikum Wels - Grieskirchen.
Beträgt die durchgehende Verwendung in den genannten Einheiten weniger als zwölf Monate, so gebührt der Zusatzurlaub aliquot.

  

K I – Artikel 4
Normalgrundstundenlohn
 

Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Entgeltes des Entlohnungsschemas zuzüglich der Haushaltszulage, Kinderzulage und Gefahrenzulage.

 

 

K I – Artikel 5
Sonderzahlungen

 

Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich nach dem Grundbezug zuzüglich folgender Zulagen:
Haushaltszulage, Kinderzulage.

  

K I – Artikel 6
Fahrtkostenzuschuss und Eigenanteil

 

Der Fahrtkosteneigenanteil, den der Dienstnehmer selbst zu tragen hat, beträgt EUR 18,17 monatlich. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses ist mit EUR 94,47 monatlich limitiert.

  

K I – Artikel 7
Kilometergeld

Das Kilometergeld beträgt EUR 0,376 pro Kilometer.

  

K I – Artikel 8
Vergütungssätze für Personalverpflegung

 

             Frühstück    EUR  0,89
                   Mittagessen  EUR  2,36
                   Abendessen   EUR  1,08.

  

K I – Artikel 9
Entgelt der Ferialaushilfen

 

Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen beträgt einschließlich aller Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung pro Woche im Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden EUR 190,0 brutto. Die wöchentliche Pauschalentschädigung erhöht sich für den nächstfolgenden und alle darauf folgenden Ferialeinsätze der gleichen Person im gleichen Krankenhaus auf EUR 220,0 brutto. 

Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze für Personen, die während der Zeit ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, ist zulässig.

 

K I – Artikel 10
Vorübergehende höherwertige Verwendung

 

Wird ein Dienstnehmer nur vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die von einem Dienstnehmer einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn

1.    die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29 aufeinanderfolgende Kalendertage      dauert und

2.     es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines auf Urlaub befindlichen Dienstnehmers handelt.