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ANHANG I
gültig ab 1.1.2009
Gültig
für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 30.6.2004 begonnen hat
und Dienstnehmer, die auf die Anwendung dieses Anhanges optiert haben,
jedenfalls ausgenommen Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen.
EINREIHUNGSSCHEMA I
Dienstnehmer
werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für Dienstnehmer in
Ordensspitälern (LD) eingereiht:
LD 25
Arbeiter:
Hilfskräfte, die Tätigkeiten ohne wesentliche Anlernphase
verrichten, z.B. Küchenhilfskräfte in der Abwäsche, Zuarbeiten bei der
Speisenzubereitung, Reinigungstätigkeit ohne Patientenkontakt, einfache
Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Laubbeseitigung, Botendienste,
Kopienherstellung, Verteilung und Versendung von Poststücken, Wäscherei.
LD 24
Arbeiter:
Hol- und Bringdienste, Patiententransport, Telefonisten,
Reinigungskräfte, die überwiegend im Patientenbereich, in
Funktionsbereichen wie OP, Ambulanz zum Einsatz kommen, Hilfskräfte mit
Patientenkontakt.
LD 23
Arbeiter:
Angelernte Arbeiter, insbesondere Küchenhilfskräfte, die
für die Zubereitung von Speisen die Verantwortung tragen, Hilfsarbeiter
mit teilweisem Einsatz als Kraftfahrer, Hilfskräfte, die mit der
zentralen Durchführung und Überwachung der Abfalltrennung beschäftigt
sind, Lagerarbeiter, Portier.
LD 22
Angestellte:
Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, OP-Gehilfen,
Heilbademeister, Heilmasseure, medizinische Masseure, Prosekturgehilfen,
Labor-gehilfen, Kanzleibedienstete;
Arbeiter:
Hausarbeiter, Arbeiter, die selbständig
Instandhaltungsarbeiten und kleinere Reparaturen durchführen und
teilweise als Kraftfahrer in Verwendung sind.
LD 21
Angestellte:
Portier mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere
Notfalldienst), Mitarbeiter im Schreibdienst, insbesondere in der
Verwaltung; medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß MMHmG.
Arbeiter:
Dienstkraftwagenlenker (PKW)
LD 20
Angestellte:
Verwaltungsdienst, Pflegehelfer, medizinischer
Schreibdienst, Stationssekretariate.
LD 19
Arbeiter:
Facharbeiter mit einschlägigem Lehrabschluss;
Angestellte:
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten, EDV-Techniker
mit einschlägigem Lehrabschluss, Leiter des Reinigungsdienstes.
LD 18
Angestellte:
Leiter des Reinigungsdienstes mit Erstellung des
Reinigungsplanes und der Personalbedarfsberechnung, Buchhalter, Leiter
des medizinischen Schreibdienstes mit mind. zehn nachgeordneten
Mitarbeitern, Leiter der Aufnahmekanzlei, Leiter der Entlassungskanzlei,
Leiter der Patientenverrechnung.
LD 17
Arbeiter:
Haustechniker im Notfalldienst, das sind Facharbeiter,
die über berufsspezifische Spezialkenntnisse über Anlagen im Krankenhaus
verfügen, über die ein normaler Facharbeiter nicht verfügt, die er zu
Behebung von Notfällen regelmäßig anzuwenden hat. Im Regelfall ist davon
auszugehen, dass diese Voraussetzung erst nach dreijähriger
einschlägiger Verwendung im technischen
Dienst erfüllt ist. Ein Notfall liegt vor, wenn zur Abwendung
einer gesundheitlichen Gefährdung von Patienten oder Mitarbeitern bzw.
zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein Schaden an einer
medizinisch-technischen oder haustechnischen Anlage (Gerät) unverzüglich
behoben werden muss.
Werkstattleiter mit mindestens sieben nachgeordneten
Facharbeitern und einer Budgetverantwortung für mindestens EUR
200.000,00 p.a.;
Angestellte:
Medizinisch-technische Fachkraft (MTF), qualifizierte
Sachbearbeiter, insbesondere Lohnverrechner.
LD 16
Arbeiter:
Medizintechniker im Notfalldienst, das sind Facharbeiter,
die über berufsspezifische Spezialkenntnisse über Anlagen im Krankenhaus
verfügen, über die ein normaler Facharbeiter nicht verfügt, die er zu
Behebung von Notfällen regelmäßig anzuwenden hat. Im Regelfall ist davon
auszugehen, dass diese Voraussetzung erst nach dreijähriger
einschlägiger Verwendung im technischen
Dienst erfüllt ist. Ein Notfall liegt vor, wenn zur Abwendung
einer gesundheitlichen Gefährdung von Patienten oder Mitarbeitern bzw.
zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein Schaden an einer
medizinisch-technischen oder haustechnischen Anlage (Gerät) unverzüglich
behoben werden muss.
Angestellte:
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal,
Hebamme auf Station.
LD 15
Angestellte:
Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes, Hygienefachkraft mit Sonderausbildung nach dem GuKG,
diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in
Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie) mit
Sonderausbildung nach dem GuKG oder mit
mindestens 6-monatiger ununterbrochener Verwendung in dieser Funktion,
Kreißzimmerhebamme, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
in Ambulanzen mit Vorgesetztenfunktion über mindestens drei bedienstete
Pflegekräfte und/oder MTF; sind die Unterstellten teilzeitbeschäftigt,
ist die Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes
mindestens 100 Wochenstunden beträgt.
LD 14
Angestellte:
Bedienste des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
mit besonderen Aufgaben und erweiterten Fachkenntnissen aufgrund
gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz) und besonderen Kenntnissen durch
mindestens dreijährige krankenhausspezifische Tätigkeit.
Sicherheitstechniker, Lehrer für Gesundheits- und
Krankenpflege, Stationsschwester und Stationspfleger (leitendes Personal
von Stationen und eigenständigen Ambulanzen, wobei eine Station oder
eigenständige Ambulanz vorliegt, wenn diese als eigenständige
Organisationseinheit geführt ist und dem leitenden Pflegepersonal
mindestens sechs bedienstete Pflegekräften unterstellt sind. Sind
teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung
erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten
mindestens 220 Wochenstunden beträgt.
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in
Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatz-therapie) mit
Vorgesetztenfunktion über mindestens drei bediensteten Pflegekräften;
sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte unterstellt, ist diese
Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der
Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.
Sozialarbeiter mit absolvierter Akademie für Sozialarbeit
oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums oder einer sonstigen
gleichwertigen Qualifikation nach dem OÖ. JWG.
Leitende Hebamme mit Vorgesetztenfunktion über mindestens
drei bedienstete Hebammen; sind die Unterstellten teilzeitbeschäftigt,
ist die Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes
der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt.
LD 13
Angestellte:
Lehrer an einer medizinisch-technischen Akademie,
leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit
Vorgesetztenfunktion über mindestens drei Bedienstete des
medizinisch-technischen Dienstes oder einschlägiger
Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt,
ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des
Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden
beträgt, Psychotherapeut, leitende diplomierte Gesundheits- und
Krankenschwester und leitender diplomierter Gesundheits- und
Krankenpfleger in Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv,
Nierenersatztherapie) mit Vorgesetztenfunktion über mindestens sechs
bedienstete Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte
unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des
Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 220 Wochenstunden
beträgt; Kardiotechniker.
LD 12
Angestellte:
Psychologe
LD 11
Angestellte:
Klinischer Psychologe.
Personenbezogene Bezeichnungen im Einreihungsschema
gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
ENTLOHNUNGSSCHEMA I
(Gehaltsansätze)
|
|
Ansätze ab 1.
Jänner 2009 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GSt. |
in der
Funktionslaufbahn (LD) |
|
|
25 |
24 |
23 |
22 |
21 |
20 |
19 |
|
|
Euro |
|
|
1 |
1.441,2 |
1.474,2 |
1.512,7 |
1.556,6 |
1.607,3 |
1.665,7 |
1.732,9 |
|
|
2 |
1.469,3 |
1.503,8 |
1.543,4 |
1.589,1 |
1.641,8 |
1.701,9 |
1.772,8 |
|
|
3 |
1.497,4 |
1.533,1 |
1.574,4 |
1.621,7 |
1.676,1 |
1.739,0 |
1.812,4 |
|
|
4 |
1.525,5 |
1.562,5 |
1.605,2 |
1.654,3 |
1.710,4 |
1.776,2 |
1.852,1 |
|
|
5 |
1.553,8 |
1.592,0 |
1.636,0 |
1.686,5 |
1.745,4 |
1.813,4 |
1.892,2 |
|
|
6 |
1.581,9 |
1.621,4 |
1.666,9 |
1.719,1 |
1.780,4 |
1.850,6 |
1.931,8 |
|
|
7 |
1.610,3 |
1.650,6 |
1.697,7 |
1.752,2 |
1.815,5 |
1.887,8 |
1.971,7 |
|
|
8 |
1.638,3 |
1.680,2 |
1.728,9 |
1.785,4 |
1.850,9 |
1.925,2 |
2.011,4 |
|
|
9 |
1.666,6 |
1.709,5 |
1.760,5 |
1.818,8 |
1.886,0 |
1.962,4 |
2.051,1 |
|
|
10 |
1.694,7 |
1.739,4 |
1.791,8 |
1.851,8 |
1.921,0 |
1.999,7 |
2.090,9 |
|
|
11 |
1.723,0 |
1.769,2 |
1.823,4 |
1.885,0 |
1.956,1 |
2.036,8 |
2.130,6 |
|
|
12 |
1.751,8 |
1.799,5 |
1.854,8 |
1.918,2 |
1.991,2 |
2.073,9 |
2.170,2 |
|
|
13 |
1.780,4 |
1.829,4 |
1.886,4 |
1.951,2 |
2.026,2 |
2.111,1 |
2.210,0 |
|
|
14 |
1.809,3 |
1.859,2 |
1.917,8 |
1.984,4 |
2.061,3 |
2.148,4 |
2.249,5 |
|
|
15 |
1.838,1 |
1.889,4 |
1.949,4 |
2.017,7 |
2.096,6 |
2.185,6 |
2.289,0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GSt. |
in der
Funktionslaufbahn (LD) |
|
18 |
17 |
16 |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
|
Euro |
|
1 |
1.811,6 |
1.902,1 |
2.006,1 |
2.125,7 |
2.262,7 |
2.419,2 |
2.599,4 |
2.806,5 |
|
2 |
1.854,3 |
1.948,2 |
2.055,9 |
2.179,8 |
2.321,6 |
2.484,1 |
2.670,8 |
2.885,4 |
|
3 |
1.897,0 |
1.994,2 |
2.105,9 |
2.234,2 |
2.380,4 |
2.548,7 |
2.742,1 |
2.964,5 |
|
4 |
1.939,5 |
2.040,0 |
2.155,6 |
2.288,0 |
2.439,3 |
2.613,2 |
2.813,5 |
3.043,4 |
|
5 |
1.982,4 |
2.086,1 |
2.205,5 |
2.342,0 |
2.498,0 |
2.677,9 |
2.884,8 |
3.122,6 |
|
6 |
2.024,9 |
2.132,1 |
2.255,2 |
2.395,7 |
2.557,1 |
2.742,4 |
2.956,2 |
3.201,5 |
|
7 |
2.067,6 |
2.178,1 |
2.304,5 |
2.449,7 |
2.616,1 |
2.807,2 |
3.027,5 |
3.280,4 |
|
8 |
2.110,2 |
2.224,0 |
2.353,9 |
2.503,6 |
2.674,9 |
2.871,8 |
3.098,6 |
3.359,5 |
|
9 |
2.152,9 |
2.269,7 |
2.403,4 |
2.557,2 |
2.733,7 |
2.936,5 |
3.170,2 |
3.438,5 |
|
10 |
2.195,7 |
2.315,3 |
2.452,7 |
2.611,1 |
2.792,7 |
3.001,2 |
3.241,5 |
3.517,5 |
|
11 |
2.238,0 |
2.360,7 |
2.502,0 |
2.665,0 |
2.851,7 |
3.065,6 |
3.312,7 |
3.596,4 |
|
12 |
2.280,4 |
2.406,3 |
2.551,5 |
2.718,7 |
2.910,4 |
3.130,4 |
3.384,2 |
3.675,6 |
|
13 |
2.322,5 |
2.451,8 |
2.600,8 |
2.772,7 |
2.969,3 |
3.194,9 |
3.455,5 |
3.754,5 |
|
14 |
2.365,0 |
2.497,4 |
2.650,3 |
2.826,4 |
3.028,2 |
3.259,8 |
3.526,7 |
3.833,5 |
|
15 |
2.407,0 |
2.543,0 |
2.699,7 |
2.880,1 |
3.087,1 |
3.324,3 |
3.598,4 |
3.912,5 |
Die vorstehenden Gehaltsansätze geltend ab dem zweiten
Jahr des Dienstverhältnisses. Im ersten Jahr gelten 95 % dieser Ansätze.
Auf diese Wartezeit werden frühere
Beschäftigungszeiten, auf die dieser Kollektivvertrag angewendet wurde
und die mindestens 6 Monate
durchgehend gedauert haben, angerechnet.
K
A T A L O G I
1.1.2009
K I – Artikel 1
Vorrückung
Der Dienstnehmer rückt
a)
von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere
vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
b) ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10
in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei
Jahren;
c) ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils
nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren vor.
K I – Artikel 2
Zulagen
1. Gefahrenzulage
Eine Gefahrenzulage steht nachstehenden Dienstnehmern im
folgenden Ausmaß zu:
a) Für Dienstnehmer - ausgenommen Reinigungspersonal - im
Strahlendienst ...... monatlich EUR 105,5;
b) für Dienstnehmer im Labor, in der Prosektur, in der
Infektionsabteilung, auf der Dialysestation, Dienstnehmer, welche
ausschließlich oder überwiegend mit Sterilisation beschäftigt sind; für
diplomiertes Krankenpflegepersonal und Sanitätshilfsdienste und
Pflegehelfer auf dermatologischen Abteilungen; für diplomiertes Krankenpflegepersonal,
geprüftes SHD-Personal, Pflegehelfer und Reinigungspersonal (nicht
jedoch Zubringerdienste) im OP; für Reinigungspersonal in
Isotopenstationen und im Strahlendienst; für Dienstnehmer, die mit der
zentralen Aufbereitung von Zytostatika für das gesamte Krankenhaus
beauftragt sind, für Hebammen im Kreißzimmerdienst; Dienstnehmer, die in
der Psychiatrie direkt am Patienten arbeiten monatlich......... EUR 88,2
c) Dienstnehmer in der Psychiatrie monatlich EUR 58,7
2. Nachtdienstzulage
Für die in der Normalarbeitszeit geleisteten
Nachtdienste gebührt pro Nacht eine Nachtdienstzulage von derzeit EUR 32,0
für Sanitätshilfsdienste, von derzeit EUR 41,1 für den
Krankenpflegefachdienst und medizinisch-technische Dienste und von
derzeit EUR 32,0 für Portiere.
Für Nachtdienste, für welche Überstundenentlohnung oder
Überstundenpauschale bezahlt wird, entfällt die Zahlung einer
Nachtdienstzulage.
3. Bereitschaftszulage
Die Bereitschaftszulage beträgt derzeit EUR 24,4 und
steht allen Dienstnehmern im eingeteilten Bereitschaftsdienst zu, aber
nur dann, wenn für den betreffenden Zeitraum nicht Überstundenentlohnung
oder eine Überstundenpauschale bezahlt wird.
Bei Bereitschaftsdienst im Haus gebührt der halbe
Grundstundenlohn und die Bereitschaftszulage für die Bereitschaft
während der Nachtzeit; am Tag nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst
mindestens sechs Stunden gedauert hat. Die Nacht wird derzeit von 19.00
Uhr bis 07.00 Uhr gerechnet.
Bei Bereitschaftsdienst außerhalb des Hauses
(Rufbereitschaft) gebührt nur die Bereitschaftszulage einmal für
begonnene zwölf Stunden Bereitschaft.
Fällt während des Bereitschaftsdienstes effektive Arbeit
an, ist die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit voll zu entlohnen.
4. Haushaltszulage
Eine Haushaltszulage im monatlichen Ausmaß von derzeit
EUR 10,90 gebührt jedem Dienstnehmer, der nachweisbar verheiratet ist
und im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner lebt. Geht der
Ehepartner einem eigenen Unterhaltsverdienst nach, dann gebührt diese
Haushaltszulage nicht, es sei denn, dass das Einkommen des Ehepartners
den sozialversicherungsfreien Betrag nicht übersteigt.
Die Haushaltszulage gebührt ferner Dienstnehmern
a) die unverheiratet und gesetzlich zum Unterhalt eines in
ihrem Haushalt lebenden ehelichen, unehelichen oder
Adoptivkindes verpflichtet sind;
b) deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt
wurde, wenn sie gesetzlich für den früheren Ehegatten zur
Unterhaltsleistung verpflichtet sind.
5. Kinderzulage
Die Dienstnehmer erhalten für eheliche, uneheliche,
Adoptivkinder und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen
Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur
wenn Anspruch auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe besteht
und für die sie selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine
Kinderzulage von derzeit EUR 14,54 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist
der Krankenhausverwaltung durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
nachzuweisen.
Wenn Vater und Mutter des betreffenden Kindes in der
gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur
einem der Elternteile. Die Kinderzulage ist auch dann weiter zu
gewähren, wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Zuschuss zum
Krankengeld mehr hat.
6. Sonn- und Feiertagszulage
Eine Sonn- und Feiertagszulage gebührt jenen
Dienstnehmern, welche an Sonn- und Feiertagen im Turnusdienst
Dienstleistungen verrichten. Diese Zulage beträgt derzeit pro Stunde
a) für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, das Verwaltungs-
personal und die übrigen Hilfsdienste EUR 5,0;
b) für den Krankenpflegefachdienst, für Hebammen und
die med.
techn. Dienste EUR 6,6.
7. Vertretungszulage
Eine
Vertretungszulage von EUR 12,7 pro Vertretungstag gebührt jenen
Bediensteten, die zur Vertretung einer Stationsschwester oder eines
Stationspflegers bestellt sind, sofern der Vertreter in einer nummerisch
höheren LD eingestuft ist als der Vertretene.
8. Erschwerniszulage
Bei folgenden Dienstnehmern ist in den Gehaltsansätzen
gemäß Entlohnungsschema I eine Erschwerniszulage in folgendem Ausmaß
inkludiert:
a) Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Personal des
medizinisch-technischen Dienstes, geprüftes Sanitätshilfsdienstpersonal,
Pflegehelfer, soweit sie im Krankenpflegedienst oder in der
Zentralsterilisation tätig sind, monatlich...........................EUR 121,5;
b) Schreibkräfte (ohne Rücksicht auf Qualifikation und
Einstufung
in der Verwendungsgruppe),
Portiere monatlich...................................................EUR
38,1;
c) Dienstnehmer, welche in der Küche einschließlich
Spüle monatlich......................................................EUR 46,3;
d) Dienstnehmer in der Büglerei und Dienstnehmer, die
regelmäßig zur Müllverbrennung eingeteilt sind oder überwiegend im Hol-
und Bringdienst tätig sind, monatlich.......EUR 26,4.
K I - Artikel 3
Zusatzurlaub
Medizinisch-technisches Personal im Röntgen und
Instituten für Nuklearmedizin erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von
vier Werktagen.
Einen Zusatzurlaub im selben Ausmaß erhält das medizinisch-technische
Personal im Herzkatheterlabor folgender Krankenhäuser: A.ö. Kankenhaus
Elisabethinen Linz, A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl.
Vinzenz von Paul Linz, Klinikum Wels - Grieskirchen.
Beträgt die durchgehende Verwendung
in den genannten Einheiten
weniger als zwölf Monate, so gebührt der Zusatzurlaub aliquot.
K I – Artikel 4
Normalgrundstundenlohn
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Entgeltes des
Entlohnungsschemas zuzüglich der Haushaltszulage, Kinderzulage und
Gefahrenzulage.
K I – Artikel 5
Sonderzahlungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich
nach dem Grundbezug zuzüglich folgender Zulagen:
Haushaltszulage, Kinderzulage.
K I – Artikel 6
Fahrtkostenzuschuss und Eigenanteil
Der Fahrtkosteneigenanteil, den der Dienstnehmer selbst
zu tragen hat, beträgt EUR 18,17 monatlich. Die Höhe des
Fahrtkostenzuschusses ist mit EUR 94,47 monatlich limitiert.
K I – Artikel 7
Kilometergeld
Das Kilometergeld beträgt EUR 0,376 pro Kilometer.
K I – Artikel 8
Vergütungssätze für Personalverpflegung
Frühstück EUR 0,89
Mittagessen EUR 2,36
Abendessen EUR 1,08.
K I – Artikel 9
Entgelt der Ferialaushilfen
Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen beträgt einschließlich aller
Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung pro Woche im Pauschale
unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden EUR 190,0 brutto. Die
wöchentliche
Pauschalentschädigung erhöht sich für den nächstfolgenden und alle
darauf folgenden Ferialeinsätze der gleichen Person im gleichen
Krankenhaus auf EUR 220,0 brutto.
Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze für
Personen, die während der Zeit ihrer Ausbildung ein Praktikum
absolvieren, ist zulässig.
K I – Artikel 10
Vorübergehende höherwertige Verwendung
Wird ein Dienstnehmer nur vorübergehend zu Arbeiten
herangezogen, die von einem Dienstnehmer einer höheren Funktionslaufbahn
versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung der
Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn
1.
die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29
aufeinanderfolgende Kalendertage dauert und
2.
es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines auf Urlaub befindlichen
Dienstnehmers handelt.
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