|
ERGÄNZUNG
zum
ÄRZTEKOLLEKTIVVERTRAG
DER OÖ. ORDENSSPITÄLER
Gehaltsansätze und Zulagen
(Anhänge I, II, VI und
VII)
ab
1.1.2011
ANHANG I
Anhang I gilt für
a) Ärzte, deren
Dienstverhältnis nach dem 30.9.2002, aber vor dem 1.1.2007 begonnen
hat und
b)
Ärzte, deren
Dienstverhältnis zwar vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die
gegenüber dem Dienstgeber aber bis spätestens
31.12.2002 mit Formular
Anhang V erklärt haben, dass sie unter Verzicht auf bisherige
günstigere Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch
Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung
entstanden sind, auf die Regelungen des Anhangs I optieren.
§
1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher
Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle:
|
GSt. |
in der
Funktionslaufbahn (LD) |
|
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
|
Euro |
|
1 |
2.652,3 |
2.861,3 |
3.102,1 |
3.381,0 |
3.701,6 |
4.070,1 |
|
2 |
2.724,3 |
2.940,9 |
3.191,6 |
3.480,4 |
3.812,9 |
4.195,2 |
|
3 |
2.796,3 |
3.020,7 |
3.281,2 |
3.580,2 |
3.924,6 |
4.320,5 |
|
4 |
2.868,3 |
3.100,9 |
3.370,3 |
3.679,9 |
4.036,2 |
4.445,6 |
|
5 |
2.940,3 |
3.181,5 |
3.459,8 |
3.779,4 |
4.147,8 |
4.571,0 |
|
6 |
3.012,3 |
3.261,8 |
3.549,3 |
3.879,2 |
4.259,4 |
4.696,2 |
|
7 |
3.084,7 |
3.342,1 |
3.638,8 |
3.978,7 |
4.371,0 |
4.821,3 |
|
8 |
3.157,1 |
3.422,5 |
3.728,1 |
4.078,3 |
4.482,5 |
4.946,7 |
|
9 |
3.229,9 |
3.502,9 |
3.817,7 |
4.178,0 |
4.594,2 |
5.071,8 |
|
10 |
3.302,5 |
3.583,4 |
3.906,9 |
4.277,7 |
4.705,8 |
5.197,2 |
|
11 |
3.374,9 |
3.663,7 |
3.996,5 |
4.377,2 |
4.817,2 |
5.322,3 |
|
12 |
3.447,8 |
3.744,3 |
4.085,9 |
4.476,9 |
4.929,0 |
5.447,7 |
|
13 |
3.520,3 |
3.824,5 |
4.175,3 |
4.576,6 |
5.040,5 |
5.573,2 |
|
14 |
3.592,7 |
3.904,9 |
4.264,7 |
4.676,0 |
5.152,1 |
5.698,2 |
|
15 |
3.665,7 |
3.985,3 |
4.354,4 |
4.775,9 |
5.263,9 |
5.823,5 |
|
GSt. |
in der
Funktionslaufbahn (LD) |
|
15 |
14 |
13 |
|
Euro |
|
1 |
2.174,3 |
2.312,6 |
2.470,5 |
|
2 |
2.228,9 |
2.372,0 |
2.536,0 |
|
3 |
2.283,8 |
2.431,3 |
2.601,1 |
|
4 |
2.338,1 |
2.490,8 |
2.666,2 |
|
5 |
2.392,6 |
2.550,0 |
2.731,5 |
|
6 |
2.446,8 |
2.609,6 |
2.796,6 |
|
7 |
2.501,2 |
2.669,1 |
2.862,0 |
|
8 |
2.555,6 |
2.728,5 |
2.927,1 |
|
9 |
2.609,7 |
2.787,8 |
2.992,4 |
|
10 |
2.664,1 |
2.847,3 |
3.058,0 |
|
11 |
2.718,5 |
2.906,9 |
3.123,5 |
|
12 |
2.772,7 |
2.966,1 |
3.189,5 |
|
13 |
2.827,2 |
3.025,5 |
3.255,1 |
|
14 |
2.881,3 |
3.085,5 |
3.321,1 |
|
15 |
2.935,5 |
3.145,4 |
3.386,7 |
§
2 Einreihung und Gehaltszulagen
Die Ärzte werden in die im
Folgenden angeführten Laufbahnen für Dienstnehmer in Ordensspitälern
(LD) eingereiht und erhalten nach Erfüllung der im Folgenden
angeführten Voraussetzungen folgende Gehaltszulagen:
1. Turnusarzt
in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin: LD 15
Nach einer für die
Ausbildung gem. § 2 Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren
Ausbildungszeit von 12 Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 50 %
der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der
LD 15 und der LD 14.
2. Turnusarzt
in Ausbildung zum
Facharzt:
LD 13
a)
Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gem.
§ 21 Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 24
Monaten erhält der
Turnusarzt in Ausbildung
zum Facharzt eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des
Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der
LD 12.
b)
Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach
anrechenbaren Ausbildungszeit von 48 Monaten wird die
Gehaltszulage auf 100 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen
Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12 erhöht.
c)
Hat ein Arzt eine Stelle als Turnusarzt in Ausbildung zum
Facharzt inne, so ist er für die Zeit der Ausbildung als Turnusarzt
in Ausbildung zum Facharzt einzureihen, auch wenn die
Voraussetzungen für eine andere Einreihung vorliegen.
3. Arzt für
Allgemeinmedizin:
LD 12
4. Arzt für
Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen:
LD 11
Nach mindestens
zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit erfolgt
die Umreihung von LD 12 in LD 11. Gleichzeitig erhält der Arzt für
Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 75 % der Differenz
des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 11 und der
LD 10.
5.
Facharzt:
LD 10
6. Facharzt mit
spezifischen Kenntnissen:
LD 9
Nach mindestens
fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im
Sonderfach erfolgt die Umreihung von LD 10 in LD 9. Gleichzeitig
erhält der Facharzt eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der
Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 9
und der LD 8.
7.
Departmentleiter:
LD 8
§
3 Vorrückung
Der Arzt rückt
a)
von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere
vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
b)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in
die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei
Jahren;
c)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere
vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren
vor.
§
4 Nebengebühren
Ärzte haben Anspruch auf
folgende Nebengebühren, wobei die angegebenen Prozentsätze sich
auf den Betrag von € 2.272,4
beziehen.
1.
Pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung:
Jedem vollbeschäftigten
Arzt gebührt eine pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung. Diese
beträgt monatlich für
|
1.1 |
Turnusarzt in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
10,190% |
€ 231,6 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Turnusarzt in
Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
12,740% |
€ 289,5 |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
Fachärzte und in LD 11
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
15,300% |
€ 347,7 |
Mit dieser Nebengebühr
sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich
der 45. Wochenstunde für vertraglich vollbeschäftigte Ärzte
abgegolten.
Sie gebührt nicht bei
Teilzeitbeschäftigung.
2. Zusätzliche
Mehrdienstleistungsabgeltung:
Übersteigt die
durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat 45
Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine
zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.
Diese beträgt für:
|
2.1 |
Turnusärzte in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin |
5,570% |
€ 126,6 |
|
|
Übersteigt die
Inanspruchnahme 50 Wochenstunden, so erhöht sich dieser
Betrag auf das Doppelte. |
|
|
|
2.2 |
Turnusärzte in
Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für
Allgemeinmedizin |
|
|
|
2.2.1 |
über 45 Wochenstunden |
10,450% |
€ 237,5 |
|
2.2.2 |
über 50 Wochenstunden |
22,280% |
€ 506,3 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Fachärzte und in LD 11
eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
2.3.1 |
über 45 Wochenstunden |
12,530% |
€ 284,7 |
|
2.3.2 |
über 50 Wochenstunden |
26,720% |
€ 607,2 |
Für die Feststellung des
Anspruches auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche
wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines
Kalendermonats heranzuziehen.
Nicht einzurechnen sind
eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und
Zeiten, die mit Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und
Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7. abgegolten werden.
3.
Fortbildungszuschuss:
Den Ärzten gebührt ein
Zuschuss zu den Fortbildungskosten. Der Fortbildungszuschuss beträgt
monatlich für
|
3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
1,200% |
€ 27,3 |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt,
Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte |
7,942% |
€ 180,5 |
Der Fortbildungszuschuss
gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4.
Gefahrenabgeltung:
Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen
mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig
vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden
Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine
Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich:
|
|
Für Fachärzte der Fächer Orthopädie,
Unfallchirurgie, Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin,
Anästhesie u. Labor, Sekundarärzte in diesen Fachbereichen
in vergleichbarer Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung
zum Facharzt der genannten Fächer |
4,750% |
€ 107,9 |
Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5.
Nachtdienstabgeltung:
Die Nachtdienstabgeltung
beträgt pro geleistetem Nachtdienst, dessen Dauer mit zehn Stunden
angenommen wird,
|
5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
7,271% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
5.2.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
8,079% |
€ 183,6 |
|
5.2.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten
Nachtdienst |
9,788% |
€ 222,4 |
|
|
|
|
|
|
5.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
5.3.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
12,349% |
€ 280,6 |
|
5.3.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten
Nachtdienst |
12,510% |
€ 284,3 |
6. Sonn- und
Feiertagsabgeltung:
a) Volle Sonn-
und Feiertagszulage.
|
6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
10,070% |
€ 228,8 |
|
|
|
|
|
|
6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 272,7 |
|
|
|
|
|
|
6.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
18,000% |
€ 409,0 |
b) Reduzierte
Sonn- und Feiertagszulage.
Werden pro Sonn- oder
Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der pauschalierten
Mehrdienstleistungszulage bzw. der zusätzlichen Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte
Sonn- und Feiertagsabgeltung; diese beträgt für
|
6.4 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,427% |
€ 146,0 |
|
|
|
|
|
|
6.5 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
8,140% |
€ 185,0 |
|
|
|
|
|
|
6.6 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 272,7 |
7. Entschädigung
für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur
Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine
Rufbereitschaftsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sind -
sofern im Einzelfall nicht begründete Sondervereinbarungen getroffen
werden - auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten,
welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen.
7.1.
Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr
bis 21.00 Uhr) für:
|
7.1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
4,028% |
€ 91,5 |
|
|
|
|
|
|
7.1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,800% |
€ 109,1 |
|
|
|
|
|
|
7.1.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,200% |
€ 163,6 |
7.2.
Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr
bis 21.00 Uhr) bei mindestens
drei
Stunden Dienstleistung (unabhängig
davon, ob
sich durch diese eine ein- oder
mehrmalige
Inanspruchnahme ergibt), für:
|
7.2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
9,062% |
€ 205,9 |
|
|
|
|
|
|
7.2.2 |
Turnusärzt in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
10,798% |
€ 245,4 |
|
|
|
|
|
|
7.2.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
16,197% |
€ 368,1 |
7.3.
Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten für:
|
7.3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
2,910% |
€ 66,1 |
|
|
|
|
|
|
7.3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
3,230% |
€ 73,4 |
|
|
|
|
|
|
7.3.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,940% |
€ 112,3 |
7.4.
Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten bei mindestens drei
Stunden
Dienstleistung (unabhängig davon,
ob sich
diese durch eine ein- oder mehr-
malige
Inanspruchnahme ergibt) für:
|
7.4.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 148,7 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
7.4.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
11,120% |
€ 252,7 |
Mit der Entschädigung nach
7.3. und 7.4. sind alle Rufbereitschaften innerhalb eines
Zeitraumes von 24 Stunden abgegolten, soweit es sich nicht um solche
nach 7.1. oder 7.2. handelt.
§
5 Urlaub
1.
Erholungsurlaub:
Ärzte haben Anspruch auf
einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
Turnusärzte in Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt
gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 30 Werktagen.
Ärzten für
Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger ärztlicher Tätigkeit
und Fachärzten gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 32
Werktagen.
2.
Zusatzurlaub:
Ärzte im Röntgen und in
Instituten für Nuklearmedizin und in
der Pathologie erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von 4
Werktagen.
Beträgt die durchgehende
Verwendung in diesen Abteilungen weniger als 12 Monate, so gebührt
der Zusatzurlaub aliquot.
3.
Fortbildungsurlaub:
a)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an
medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro
Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der
zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere
Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.
b)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen
zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und
Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens
vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf
Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr
als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so
reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von
2 Tagen.
c)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro
Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme
an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern
der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf
schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem
Zweck genehmigt werden.
d)
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und
die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel
wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der
Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine
Störung erleidet.
Die
Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn
sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen
Entschädigungs-, Abfindungs- oder Ersatzleistungsanspruch. Die
Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die
Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten
Nachweis zu belegen.
A N H A N G II
Anhang II gilt für Ärzte, deren
Dienstverhältnis vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die aber nicht auf
die Anwendung eines anderen Anhangs optiert haben.
§ 1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle
(Schema a).
|
1 |
1.969,1 |
|
|
14 |
2.859,9 |
|
2 |
2.016,8 |
|
|
15 |
2.940,9 |
|
3 |
2.065,0 |
|
|
16 |
3.047,0 |
|
4 |
2.113,2 |
|
|
17 |
3.154,0 |
|
5 |
2.161,3 |
|
|
18 |
3.260,8 |
|
6 |
2.209,6 |
|
|
19 |
3.367,8 |
|
7 |
2.291,0 |
|
|
20 |
3.474,9 |
|
8 |
2.372,8 |
|
|
21 |
3.582,2 |
|
9 |
2.454,1 |
|
|
22 |
3.689,5 |
|
10 |
2.534,9 |
|
|
23 |
3.796,2 |
|
11 |
2.616,4 |
|
|
24 |
3.903,5 |
|
12 |
2.697,1 |
|
|
25 |
4.010,4 |
|
13 |
2.778,5 |
|
|
26 |
4.117,3 |
§ 2 Einstufung
Die Ärzte sind gemäß der bisherigen Übung und Praxis in das
Gehaltsschema eingestuft.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arzt erfolgt ab dem Tag der
Promotion zum Dr.med. zuzüglich einer Anrechnung von vier Jahren für
das Hochschulstudium. Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung
im Ausland wird in jenem Ausmaß als Vordienstzeit anerkannt, in
welchem sie von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt anerkannt worden ist.
§ 3 Vorrückung
Der Arzt rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn
vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die Vorrückung findet an dem auf
die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder
1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am
Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem
Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
Wenn ein Arzt die ihm zugestandene Entlohnungsstufe seiner
Dienstzeit nach noch nicht erreicht hat, entfällt die biennale
Vorrückung solange, bis er die zugestandene Entlohnungsstufe durch
Dienstzeit und Anrechnung erreicht hat und auf dieser zwei Jahre
verblieben ist.
§ 4 Nebengebühren
Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die
angegebenen Prozentsätze sich auf den Betrag von € 2.272,4
beziehen.
1. Ärztedienstzulage:
|
1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin mtl. |
20,380% |
€ 463,1 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin mtl. |
25,480% |
€ 579,0 |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
30,600% |
€ 695,4 |
Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen
Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45 Wochenstunde für
vertraglich vollbeschäftigte Ärzte abgegolten. Sie gebührt nicht
bei Teilzeitbeschäftigung.
2. Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung:
Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme
in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden
Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.
Diese beträgt für
|
2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
5,570% |
€ 126,6 |
|
|
übersteigt die Inanspruchnahme 50
Wochenstunden, so erhöht sich dieser Betrag auf das Doppelte |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
|
|
|
2.2.1 |
über 45 Wochenstunden |
10,450% |
€ 237,5 |
|
2.2.2 |
über 50 Wochenstunden |
22,280% |
€ 506,3 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
|
|
|
2.3.1 |
über 45 Wochenstunden |
12,530% |
€ 284,7 |
|
2.3.2 |
über 50 Wochenstunden |
26,720% |
€ 607,2 |
Für die Feststellung des Anspruchs auf diese Nebengebühr ist die
durchschnittliche wöchentliche
dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit
während eines Kalendermonats heranzuziehen.
Nicht einzurechnen sind
eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und
Zeiten, die mit Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und
Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem.
Pkt. 7. abgegolten werden.
3. Zonenzulage:
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin
und Fachärzte erhalten monatlich folgende Zonenzulage als
Fortbildungsbeitrag:
|
3.1 |
Konventhospital der Barmherzigen Brüder |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Linz |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen |
3,490% |
€ 79,3 |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
A.ö. Krankenhaus St. Franziskus
Grieskirchen |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern
Wels |
5,790% |
€ 131,6 |
|
|
|
|
|
|
3.3 |
Öffentliches Sonderkrankenhaus für
Innere Erkrankungen in Sierning |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Ried |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau |
13,890% |
€ 315,6 |
Die Zonenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4. Gefahrenzulage:
Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens
2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen
Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw.
in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenzulage. Diese
beträgt monatlich:
|
4.1 |
für Ärzte im Strahlendienst |
4,750% |
€ 107,9 |
|
|
|
|
|
|
4.2 |
für Ärzte im Labor, in der Prosektur,
auf Dialysestationen |
3,970% |
€ 90,2 |
Die Gefahrenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5. Nachtdienstzulage:
Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst, dessen
Dauer mit 10 Stunden angenommen wird,
|
5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
7,271% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger
ärztlicher Tätigkeit |
|
|
|
5.2.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
8,079% |
€ 183,6 |
|
5.2.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten
Nachtdienst |
9,788% |
€ 222,4 |
|
|
|
|
|
|
5.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
|
|
|
5.3.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
12,349% |
€ 280,6 |
|
5.3.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten
Nachtdienst |
12,510% |
€ 284,3 |
6. Sonn- und Feiertagszulage:
a) Volle Sonn- und Feiertagszulage:
|
6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
10,070% |
€ 228,8 |
|
|
|
|
|
|
6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 272,7 |
|
|
|
|
|
|
6.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
18,000% |
€ 409,0 |
b) Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage:
Werden pro Sonn- oder Feiertagsdienst 8 Stunden in die Berechnung
der Ärztedienstzulage bzw. der zusätzlichen
Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte
Sonn- und Feiertagsabgeltung; diese beträgt für
|
6.4 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,427% |
€ 146,0 |
|
|
|
|
|
|
6.5 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin |
8,140% |
€ 185,0 |
|
|
|
|
|
|
6.6 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
12,000% |
€ 272,7 |
7. Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine
Rufbereitschaftsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sind –
sofern im Einzelfall nicht begründete Sondervereinbarungen
getroffen werden – auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen
abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen
Rufbereitschaft entstehen.
7.1.
Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr
bis 21.00 Uhr) für:
|
7.1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
4,028% |
€ 91,5 |
|
|
|
|
|
|
7.1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,800% |
€ 109,1 |
|
|
|
|
|
|
7.1.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
7,200% |
€ 163,6 |
7.2.
Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen
(07.00 Uhr
bis 21.00 Uhr) bei mindestens
drei
Stunden Dienstleistung (unabhängig
davon, ob
sich durch diese eine ein- oder
mehrmalige
Inanspruchnahme ergibt), für:
|
7.2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
9,062% |
€ 205,9 |
|
|
|
|
|
|
7.2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin |
10,798% |
€ 245,4 |
|
|
|
|
|
|
7.2.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
16,197% |
€ 368,1 |
7.3.
Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten für:
|
7.3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
2,910% |
€ 66,1 |
|
|
|
|
|
|
7.3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin |
3,230% |
€ 73,4 |
|
|
|
|
|
|
7.3.3 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
4,940% |
€ 112,3 |
7.4.
Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.
angeführten
Zeiten bei mindestens drei
Stunden
Dienstleistung (unabhängig davon,
ob sich
diese durch eine ein- oder mehr-
malige
Inanspruchnahme ergibt) für:
|
7.4.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 148,7 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Fachärzte und Ärzte für
Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher
Tätigkeit |
11,120% |
€ 252,7 |
Mit der Entschädigung nach
7.3. und 7.4. sind alle Rufbereitschaften innerhalb eines
Zeitraumes von 24 Stunden abgegolten, soweit es sich nicht um solche
nach 7.1. oder 7.2. handelt.
8.
Leistungszulage:
Ärzte
für Allgemeinmedizin und Fachärzte
haben Anspruch auf eine Leistungszulage, diese beträgt
monatlich
€ 209,1
Die Leistungszulage
gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
9.
Verwaltungsdienstzulage:
Ärzte erhalten eine
monatliche Verwaltungsdienstzulage. Diese beträgt bis
Entlohnungsstufe 8 € 150,4
ab Entlohnungsstufe
9
€ 191,0
Die
Verwaltungsdienstzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
10.
Haushaltszulage:
Eine Haushaltszulage von
monatlich € 10,90 gebührt jenen Ärzten, die verheiratet sind und im
gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner leben, dessen Einkommen
den sozialversicherungsfreien Betrag nicht übersteigt. Die
Haushaltszulage gebührt ferner Ärzten, die unverheiratet aber für
ein Kind oder einen geschiedenen Ehepartner gesetzlich
unterhaltspflichtig sind.
Die Haushaltszulage
gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
11. Kinderzulage:
Ärzte erhalten für
eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder, für letztere nur,
wenn diese im eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für
alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der
staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst
gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von derzeit
€ 15,00 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist durch Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Wenn Vater und Mutter des
Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die
Kinderzulage nur einem Elternteil.
Die Kinderzulage gebührt
bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
12.
Verwaltungsdienstzulage, Haushalts- und Kinderzulage sowie
Leistungszulage gebühren 14 mal jährlich. Die übrigen Zulagen gemäß
Leistungserbringung bzw. 12 mal jährlich.
§
5 Urlaub
1.
Erholungsurlaub:
Ärzten gebührt ein
Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Dieser
beträgt 30 Werktage pro Urlaubsjahr.
2.
Zusatzurlaub:
a)
Ärzten gebührt pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 2
Werktagen.
b)
Ärzten im Strahlen- und im Labordienst und in der Pathologie
gebührt anstelle des Urlaubs gem. lit a) pro Urlaubsjahr ein
Zusatzurlaub von 5 Werktagen. Ist ein Arzt nicht das gesamte
Urlaubsjahr in dem genannten Bereich tätig, so gebührt der
Zusatzurlaub anteilig.
3.
Fortbildungsurlaub:
e)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an
medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro
Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der
zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere
Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.
f)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen
zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und
Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens
vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf
Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr
als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so
reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von
2 Tagen.
g)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro
Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme
an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern
der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf
schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem
Zweck genehmigt werden.
h)
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und
die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel
wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der
Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine
Störung erleidet.
Die
Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn
sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen
Entschädigungs-, Abfindungs- oder Ersatzleistungsanspruch. Die
Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die
Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten
Nachweis zu belegen.
Anhang VI
Anhang VI gilt für
a) Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2006 begonnen
hat und
b) Ärzte, für deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2007 Anhang I
gegolten hat, die jedoch bis spätestens 31.5.2007 mit Formular
Anhang VIa auf die Anwendung des Anhangs VI optiert haben.
§ 1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß
nachfolgender Tabelle:
|
GSt. |
in der
Funktionslaufbahn (LD) |
|
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
7 |
|
Euro |
|
1 |
2.652,3 |
2.861,3 |
3.102,1 |
3.381,0 |
3.701,6 |
4.070,1 |
|
2 |
2.724,3 |
2.940,9 |
3.191,6 |
3.480,4 |
3.812,9 |
4.195,2 |
|
3 |
2.796,3 |
3.020,7 |
3.281,2 |
3.580,2 |
3.924,6 |
4.320,5 |
|
4 |
2.868,3 |
3.100,9 |
3.370,3 |
3.679,9 |
4.036,2 |
4.445,6 |
|
5 |
2.940,3 |
3.181,5 |
3.459,8 |
3.779,4 |
4.147,8 |
4.571,0 |
|
6 |
3.012,3 |
3.261,8 |
3.549,3 |
3.879,2 |
4.259,4 |
4.696,2 |
|
7 |
3.084,7 |
3.342,1 |
3.638,8 |
3.978,7 |
4.371,0 |
4.821,3 |
|
8 |
3.157,1 |
3.422,5 |
3.728,1 |
4.078,3 |
4.482,5 |
4.946,7 |
|
9 |
3.229,9 |
3.502,9 |
3.817,7 |
4.178,0 |
4.594,2 |
5.071,8 |
|
10 |
3.302,5 |
3.583,4 |
3.906,9 |
4.277,7 |
4.705,8 |
5.197,2 |
|
11 |
3.374,9 |
3.663,7 |
3.996,5 |
4.377,2 |
4.817,2 |
5.322,3 |
|
12 |
3.447,8 |
3.744,3 |
4.085,9 |
4.476,9 |
4.929,0 |
5.447,7 |
|
13 |
3.520,3 |
3.824,5 |
4.175,3 |
4.576,6 |
5.040,5 |
5.573,2 |
|
14 |
3.592,7 |
3.904,9 |
4.264,7 |
4.676,0 |
5.152,1 |
5.698,2 |
|
15 |
3.665,7 |
3.985,3 |
4.354,4 |
4.775,9 |
5.263,9 |
5.823,5 |
|
GSt. |
in der
Funktionslaufbahn (LD) |
|
15 |
14 |
13 |
|
Euro |
|
1 |
2.174,3 |
2.312,6 |
2.470,5 |
|
2 |
2.228,9 |
2.372,0 |
2.536,0 |
|
3 |
2.283,8 |
2.431,3 |
2.601,1 |
|
4 |
2.338,1 |
2.490,8 |
2.666,2 |
|
5 |
2.392,6 |
2.550,0 |
2.731,5 |
|
6 |
2.446,8 |
2.609,6 |
2.796,6 |
|
7 |
2.501,2 |
2.669,1 |
2.862,0 |
|
8 |
2.555,6 |
2.728,5 |
2.927,1 |
|
9 |
2.609,7 |
2.787,8 |
2.992,4 |
|
10 |
2.664,1 |
2.847,3 |
3.058,0 |
|
11 |
2.718,5 |
2.906,9 |
3.123,5 |
|
12 |
2.772,7 |
2.966,1 |
3.189,5 |
|
13 |
2.827,2 |
3.025,5 |
3.255,1 |
|
14 |
2.881,3 |
3.085,5 |
3.321,1 |
|
15 |
2.935,5 |
3.145,4 |
3.386,7 |
§
2 Einreihung und Gehaltszulagen
Die Ärzte werden in die im Folgenden angeführten
Laufbahnen für Dienstnehmer in Ordensspitälern (LD) eingereiht und
erhalten nach Erfüllung der im Folgenden angeführten
Voraussetzungen folgende Gehaltszulagen:
1. Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin: LD 15
Nach einer für die Ausbildung gem. § 2
Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 12
Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz
des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 15 und der
LD 14.
2. Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt:
LD 13
d)
Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gem.
§ 21 Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 24
Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt eine
Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der
jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12.
e)
Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach
anrechenbaren Ausbildungszeit von 48 Monaten wird die
Gehaltszulage auf 100 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen
Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12 erhöht.
f)
Hat ein Arzt eine Stelle als Turnusarzt in Ausbildung zum
Facharzt inne, so ist er für die Zeit der Ausbildung als Turnusarzt
in Ausbildung zum Facharzt einzureihen, auch wenn die
Voraussetzungen für eine andere Einreihung vorliegen.
3. Arzt für
Allgemeinmedizin:
LD 12
4. Arzt für Allgemeinmedizin mit
spezifischen Kenntnissen: LD 11
Nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer
ärztlicher Tätigkeit erfolgt die Umreihung von LD 12 in LD 11.
Gleichzeitig erhält der Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage
in Höhe von 75 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen
Gehaltsstufe zwischen der LD 11 und der LD 10.
5.
Facharzt:
LD 10
6. Facharzt mit spezifischen
Kenntnissen:
LD 9
Nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer
fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach erfolgt die Umreihung von
LD 10 in LD 9. Gleichzeitig erhält der Facharzt eine Gehaltszulage
in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen
Gehaltsstufe zwischen der LD 9 und der LD 8.
7.
Departmentleiter:
LD 8
§
3 Vorrückung
Der Arzt rückt
d)
von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere
vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
e)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in
die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei
Jahren;
f)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere
vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren vor.
1.
Pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung
Jedem vollbeschäftigten Spitalsarzt gebührt eine
pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung. Diese beträgt monatlich
für
|
1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
10,190% |
€ 231,6 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,740% |
€ 289,5 |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte füp Allgemeinmedizin |
15,300% |
€ 347,7 |
Sie gebührt nicht bei Teilzeitbeschäftigung.
2.
Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung
Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige
Inanspruchnahme in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den
betreffenden Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.
Die zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung
beträgt monatlich für
|
2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,267% |
€ 142,4 |
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
11,262% |
€ 255,9 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
13,808% |
€ 313,8 |
Für die Feststellung des Anspruches auf diese
Nebengebühr ist die durchschnittliche wöchentliche dienstplanmäßige
Gesamtdienstzeit während eines Kalendermonats heranzuziehen.
Nicht einzurechnen sind eine halbstündige
Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und Zeiten, die mit
der Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und Feiertagszulage
gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7.
abgegolten werden.
3.
Fortbildungszuschuss
Den Spitalsärzten gebührt ein Zuschuss zu den
Fortbildungskosten. Der Fortbildungszuschuss beträgt monatlich für
|
3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
1,200% |
€ 27,3 |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt,
Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte |
7,942% |
€ 180,5 |
Der Fortbildungszuschuss
gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4.
Gefahrenabgeltung:
Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen
mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig
vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden
Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine
Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich:
|
|
Für Fachärzte der Fächer Orthopädie,
Unfallchirurgie, Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin,
Anästhesie und Labor, Sekundarärzte in diesen Fachbereichen
in vergleichbarer Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung
zum Facharzt der genannten Fächer |
4,750% |
€ 107,9 |
Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5.
Nachtdienstabgeltung
Die Nachtdienstabgeltung
beträgt pro geleistetem Nachtdienst für
|
5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
7,271% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
5.2.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
8,079% |
€ 183,6 |
|
5.2.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten
Nachtdienst |
9,788% |
€ 222,4 |
|
|
|
|
|
|
5.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
5.3.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
12,349% |
€ 280,6 |
|
5.3.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten
Nachtdienst |
12,510% |
€ 284,3 |
6.
Sonn- und Feiertagsabgeltung
a) Volle Sonn-
und Feiertagszulage.
|
6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
10,070% |
€ 228,8 |
|
|
|
|
|
|
6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,000% |
€ 272,7 |
|
|
|
|
|
|
6.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
18,000% |
€ 409,0 |
b)
Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage
Werden pro Sonn- und
Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der pauschalierten
Mehrdienstleistungsvergütung bzw. der zusätzlichen
Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte
Sonn- und Feiertagsabgeltung. Diese beträgt für
|
6.4 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
7,100% |
€ 161,3 |
|
|
|
|
|
|
6.5 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
9,058% |
€ 205,8 |
|
|
|
|
|
|
6.6 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
14,689% |
€ 333,8 |
7.
Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur
Rufbereitschaft eingeteilt, gebührt eine
Rufbereitschaftsentschädigung.
Mit den angeführten
Entschädigungen für Rufbereitschaftsdienste sind - sofern keine im
Einzelfall begründeten Sondervereinbarungen getroffen werden - auch
alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten, welche im
Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen. Für jene
Zeiträume, die von einer Rufbereitschaftsentschädigung erfasst sind,
schließt ein Anspruch auf eine höhere Rufbereitschaftsentschädigung
den Anspruch auf eine niedrigere aus.
7.1 Rufbereitschaft
Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit
der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn keine Dienstleistungen
im Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus vor
23 Uhr erbracht werden.
|
7.1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
3,636% |
€ 82,6 |
|
|
|
|
|
|
7.1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,040% |
€ 91,8 |
|
|
|
|
|
|
7.1.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
6,174% |
€ 140,3 |
7.2 Rufbereitschaft
Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit
der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn angeforderte
Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden.
|
7.2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 148,7 |
|
|
|
|
|
|
7.2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
7.2.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
11,120% |
€ 252,7 |
7.3 Rufbereitschaft
von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn keine Dienstleistungen im
Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus am
Samstag vor 13 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer
Dienstwechselzeiten ist zulässig.
|
7.3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
4,363% |
€ 99,1 |
|
|
|
|
|
|
7.3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,847% |
€ 110,1 |
|
|
|
|
|
|
7.3.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,409% |
€ 168,4 |
7.4 Rufbereitschaft
von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte
Dienstleistungen zwischen 13 Uhr und 23 Uhr im Krankenhaus erbracht
werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig.
|
7.4.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
5,817% |
€ 132,2 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
6,463% |
€ 146,9 |
|
|
|
|
|
|
7.4.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
9,879% |
€ 224,5 |
7.5 Rufbereitschaft
von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte
Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden. Die
Vereinbarung anderer Dienstwechselzeit ist zulässig.
|
7.5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 148,7 |
|
|
|
|
|
|
7.5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
7.5.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
11,120% |
€ 252,7 |
7.6 Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn keine
Dienstleistungen im Krankenhaus erfolgen oder die angeforderten
Dienstleistungen im Krankenhaus weniger als 3 Stunden betragen.
|
7.6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
4,028% |
€ 91,5 |
|
|
|
|
|
|
7.6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,800% |
€ 109,1 |
|
|
|
|
|
|
7.6.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,200% |
€ 163,6 |
7.7 Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn die angeforderten
Dienstleistungen im Krankenhaus mindestens 3 Stunden betragen
(unabhängig davon, ob sich diese durch ein- oder mehrmalige
Inanspruchnahme ergeben).
|
7.7.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
9,062% |
€ 205,9 |
|
|
|
|
|
|
7.7.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
10,798% |
€ 245,4 |
|
|
|
|
|
|
7.7.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
16,197% |
€ 368,1 |
7.8 Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der
Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag ohne
Dienstleistung im Krankenhaus.
|
7.8.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
3,636% |
€ 82,6 |
|
|
|
|
|
|
7.8.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,040% |
€ 91,8 |
|
|
|
|
|
|
7.8.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
6,174% |
€ 140,3 |
7.9 Rufbereitschaft
an Sonn- und Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der
Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn
während der Rufbereitschaft angeforderte Dienstleistungen im
Krankenhaus erfolgen.
|
7.9.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€ 148,7 |
|
|
|
|
|
|
7.9.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€ 165,2 |
|
|
|
|
|
|
7.9.3 |
Fachärzte und in LD 11 eingereihte
Ärzte für Allgemeinmedizin |
11,120% |
€ 252,7 |
§
5 Urlaub
1. Erholungsurlaub:
Ärzte haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub nach
den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt gebührt ein
jährlicher Erholungsurlaub von 30 Werktagen.
Ärzten für Allgemeinmedizin nach mindestens
zehnjähriger ärztlicher Tätigkeit und Fachärzten gebührt ein
jährlicher Erholungsurlaub von 32 Werktagen.
2.
Zusatzurlaub:
Ärzte im Röntgen und in Instituten für
Nuklearmedizin und in der Pathologie
erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von 4 Werktagen.
Beträgt die durchgehende Verwendung in diesen
Abteilungen weniger als 12 Monate, so gebührt der Zusatzurlaub
aliquot.
3. Fortbildungsurlaub:
i)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an
medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro
Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der
zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere
Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.
j)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen
zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und
Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens
vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf
Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr
als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so
reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von
2 Tagen.
k)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro
Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme
an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern
der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf
schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem
Zweck genehmigt werden.
l)
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und
die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel
wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der
Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine
Störung erleidet.
Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und
begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht
konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder
Ersatzleistungsanspruch. Die Teilnahme an der
Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt
wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.
Anhang VII
Anhang VII gilt für Ärzte, deren
Dienstverhältnis vor dem 30.9.2002 begonnen hat und für die vor dem
1.1.2007 Anhang II gegolten hat, die jedoch bis spätestens 31.5.2007 mit
Formular Anhang VIIa auf die Anwendung des Anhangs VII optiert haben.
§ 1 Gehalt
Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle
(Schema a).
|
1 |
1.969,1 |
|
|
14 |
2.859,9 |
|
2 |
2.016,8 |
|
|
15 |
2.940,9 |
|
3 |
2.065,0 |
|
|
16 |
3.047,0 |
|
4 |
2.113,2 |
|
|
17 |
3.154,0 |
|
5 |
2.161,3 |
|
|
18 |
3.260,8 |
|
6 |
2.209,6 |
|
|
19 |
3.367,8 |
|
7 |
2.291,0 |
|
|
20 |
3.474,9 |
|
8 |
2.372,8 |
|
|
21 |
3.582,2 |
|
9 |
2.454,1 |
|
|
22 |
3.689,5 |
|
10 |
2.534,9 |
|
|
23 |
3.796,2 |
|
11 |
2.616,4 |
|
|
24 |
3.903,5 |
|
12 |
2.697,1 |
|
|
25 |
4.010,4 |
|
13 |
2.778,5 |
|
|
26 |
4.117,3 |
§ 2 Einstufung
Die Ärzte sind gemäß der bisherigen Übung und Praxis in das
Gehaltsschema eingestuft.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arzt erfolgt ab dem Tag der
Promotion zum Dr.med. zuzüglich einer Anrechnung von vier Jahren für das
Hochschulstudium. Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung im
Ausland wird in jenem Ausmaß als Vordienstzeit anerkannt, in welchem
sie von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin oder Facharzt anerkannt worden ist.
§ 3 Vorrückung
Der Arzt rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn
vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die Vorrückung findet an dem auf die
Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli
statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin
erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden
31. März bzw. 30. September endet.
Wenn ein Arzt die ihm zugestandene Entlohnungsstufe seiner Dienstzeit
nach noch nicht erreicht hat, entfällt die biennale Vorrückung solange,
bis er die zugestandene Entlohnungsstufe durch Dienstzeit und Anrechnung
erreicht hat und auf dieser zwei Jahre verblieben ist.
Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die angegebenen
Prozentsätze sich auf den Betrag von € 2.272,4 beziehen.
1. Ärztedienstzulage:
|
1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin mtl. |
20,380% |
€
463,1 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin mtl. |
25,480% |
€
579,0 |
|
|
|
|
|
|
1.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
30,600% |
€
695,4 |
Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen
bis einschließlich der 45 Wochenstunde für vertraglich vollbeschäftigte
Ärzte abgegolten. Sie gebührt nicht bei Teilzeitbeschäftigung.
2.
Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung
Übersteigt die
durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat
45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine zusätzliche
Mehrdienstleistungsabgeltung.
Die zusätzliche
Mehrdienstleistungsabgeltung beträgt monatlich für
|
2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,267% |
€
142,4 |
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
11,262% |
€
255,9 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
13,808% |
€
313,8 |
Für die Feststellung des
Anspruches auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche wöchentliche
dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines Kalendermonats
heranzuziehen.
Nicht einzurechnen sind eine
halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und Zeiten,
die mit der Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5, Sonn- und Feiertagszulage
gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7 abgegolten
werden.
3. Zonenzulage:
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und
Fachärzte erhalten monatlich folgende Zonenzulage als
Fortbildungsbeitrag:
|
3.1 |
Konventhospital der Barmherzigen Brüder |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Linz |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen |
3,490% |
€
79,3 |
|
|
|
|
|
|
3.2 |
A.ö. Krankenhaus St. Franziskus
Grieskirchen |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels |
5,790% |
€
131,6 |
|
|
|
|
|
|
3.3 |
Öffentliches Sonderkrankenhaus für Innere
Erkrankungen in Sierning |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Ried |
|
|
|
|
A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau |
13,890% |
€
315,6 |
Die Zonenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
4. Gefahrenzulage:
Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2
Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen
Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw. in
folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenzulage. Diese beträgt
monatlich:
|
4.1 |
für Ärzte im Strahlendienst |
4,750% |
€
107,9 |
|
|
|
|
|
|
4.2 |
für Ärzte im Labor, in der Prosektur, auf
Dialysestationen |
3,970% |
€
90,2 |
Die Gefahrenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5.
Nachtdienstabgeltung
Die Nachtdienstabgeltung
beträgt pro geleistetem Nachtdienst für
|
5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
7,271% |
€
165,2 |
|
|
|
|
|
|
5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
|
|
|
5.2.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
8,079% |
€
183,6 |
|
5.2.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
9,788% |
€
222,4 |
|
|
|
|
|
|
5.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
|
|
|
5.3.1 |
bis einschließlich dem 8. im Monat
geleisteten Nachtdienst |
12,349% |
€
280,6 |
|
5.3.2 |
ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst |
12,510% |
€
284,3 |
Die Dauer des Nachtdienstes
wird allgemein mit 9 Stunden angenommen und beinhaltet jedenfalls die
Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
6.
Sonn- und Feiertagsabgeltung
a) Volle Sonn- und
Feiertagszulage.
|
6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
10,070% |
€
228,8 |
|
|
|
|
|
|
6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
12,000% |
€
272,7 |
|
|
|
|
|
|
6.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
18,000% |
€
409,0 |
b)
Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage
Werden pro Sonn- und
Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der Ärztedienstzulage
bzw. der zusätzlichen Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so
gebührt die reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung. Diese beträgt für
|
6.4 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
7,100% |
€
161,3 |
|
|
|
|
|
|
6.5 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
9,058% |
€
205,8 |
|
|
|
|
|
|
6.6 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
14,689% |
€
333,8 |
7.
Entschädigung für Rufbereitschaft:
Sind Ärzte zur Rufbereitschaft
eingeteilt, gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Mit den
angeführten Entschädigungen für Rufbereitschaftsdienste sind - sofern
keine im Einzelfall begründeten Sondervereinbarungen getroffen werden -
auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten, welche im
Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen. Für jene
Zeiträume, die von einer Rufbereitschaftsentschädigung erfasst sind,
schließt ein Anspruch auf eine höhere Rufbereitschaftsentschädigung den
Anspruch auf eine niedrigere aus.
7.1 Rufbereitschaft
Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit der
Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn keine Dienstleistungen im
Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus vor 23 Uhr
erbracht werden.
|
7.1.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
3,636% |
€
82,6 |
|
|
|
|
|
|
7.1.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,040% |
€
91,8 |
|
|
|
|
|
|
7.1.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
6,174% |
€
140,3 |
7.2 Rufbereitschaft
Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit der
Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn angeforderte Dienstleistungen
im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden.
|
7.2.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€
148,7 |
|
|
|
|
|
|
7.2.2. |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€
165,2 |
|
|
|
|
|
|
7.2.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
11,120% |
€
252,7 |
7.3 Rufbereitschaft von
Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn keine Dienstleistungen im
Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus am Samstag
vor 13 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten
ist zulässig.
|
7.3.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
4,363% |
€
99,1 |
|
|
|
|
|
|
7.3.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,847% |
€
110,1 |
|
|
|
|
|
|
7.3.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
7,409% |
€
168,4 |
7.4 Rufbereitschaft von
Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte Dienstleistungen
zwischen 13 Uhr und 23 Uhr im Krankenhaus erbracht werden. Die
Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig.
|
7.4.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
5,817% |
€
132,2 |
|
|
|
|
|
|
7.4.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
6,463% |
€
146,9 |
|
|
|
|
|
|
7.4.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
9,879% |
€
224,5 |
7.5 Rufbereitschaft von
Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte Dienstleistungen im
Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer
Dienstwechselzeiten ist zulässig.
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7.5.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€
148,7 |
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7.5.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€
165,2 |
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7.5.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
11,120% |
€
252,7 |
7.6 Rufbereitschaft an
Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn keine Dienstleistungen
im Krankenhaus erfolgen oder die angeforderten Dienstleistungen im
Krankenhaus weniger als 3 Stunden betragen.
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7.6.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
4,028% |
€
91,5 |
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7.6.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,800% |
€
109,1 |
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7.6.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
7,200% |
€
163,6 |
7.7 Rufbereitschaft an
Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn die angeforderten
Dienstleistungen im Krankenhaus mindestens 3 Stunden betragen
(unabhängig davon, ob sich diese durch ein- oder mehrmalige
Inanspruchnahmen ergeben).
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7.7.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
9,062% |
€
205,9 |
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7.7.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
10,798% |
€
245,4 |
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7.7.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
16,197% |
€
368,1 |
7.8 Rufbereitschaft an
Sonn- und Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag ohne Dienstleistung
im Krankenhaus
|
7.8.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
3,636% |
€
82,6 |
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7.8.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
4,040% |
€
91,8 |
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7.8.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
6,174% |
€
140,3 |
7.9
Rufbereitschaft an Sonn- und
Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der Regel-dienstzeit der Ärzte der
Abteilung am nächsten Tag, wenn während der Rufbereitschaftszeit
angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus erfolgen
|
7.9.1 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin |
6,543% |
€
148,7 |
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7.9.2 |
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und
Ärzte für Allgemeinmedizin |
7,270% |
€
165,2 |
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7.9.3 |
Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin
nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit |
11,120% |
€
252,7 |
8. Leistungszulage:
Ärzte für Allgemeinmedizin und
Fachärzte haben Anspruch auf eine
Leistungszulage, diese beträgt
monatlich
€ 209,1
Die Leistungszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung
anteilig.
9.
Verwaltungsdienstzulage:
Ärzte erhalten eine monatliche Verwaltungsdienstzulage.
Diese beträgt
bis Entlohnungsstufe
8
€ 150,4
ab Entlohnungsstufe
9
€ 191,0
Die Verwaltungsdienstzulage gebührt bei
Teilzeitbeschäftigung anteilig.
10. Haushaltszulage:
Eine Haushaltszulage von monatlich € 10,90 gebührt jenen
Ärzten, die verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt mit einem
Ehepartner leben, dessen Einkommen den sozialversicherungsfreien Betrag
nicht übersteigt. Die Haushaltszulage gebührt ferner Ärzten, die
unverheiratet aber für ein Kind oder einen geschiedenen Ehepartner
gesetzlich unterhaltspflichtig sind.
Die Haushaltszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung
anteilig.
11. Kinderzulage:
Ärzte erhalten für eheliche, uneheliche, Adoptiv- und
Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen Haushalt des
Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch
auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie
selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von
derzeit € 15,00 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist durch Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Wenn Vater und Mutter des Kindes in der gleichen
Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem
Elternteil.
Die Kinderzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung
anteilig.
12.
Verwaltungsdienstzulage, Haushalts- und Kinderzulage sowie
Leistungszulage gebühren 14 mal jährlich. Die übrigen Zulagen gemäß
Leistungserbringung bzw. 12 mal jährlich.
§ 5
Urlaub
1. Erholungsurlaub:
Ärzten gebührt ein Erholungsurlaub nach den Bestimmungen
des Urlaubsgesetzes. Dieser beträgt 30 Werktage pro Urlaubsjahr.
2. Zusatzurlaub:
c)
Ärzten gebührt pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 2 Werktagen.
d)
Ärzten im Strahlen- und im Labordienst und in der Pathologie
gebührt anstelle des Urlaubs gem. lit a) pro Urlaubsjahr ein
Zusatzurlaub von 5 Werktagen. Ist ein Arzt nicht das gesamte
Urlaubsjahr in dem genannten Bereich tätig, so gebührt der
Zusatzurlaub anteilig.
3. Fortbildungsurlaub:
m)
Fachärzten gebührt zur Teilnahme an
medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr
eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige
Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere
Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.
n)
Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt
pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur
Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist
das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten
abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das
Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens
jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf
Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.
o)
Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr
eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an
medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der
zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem
Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt
werden.
p)
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die
Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens
vier Wochen im Vorhinein), dass durch Gewährung der Dienstfreistellung
der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.
Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden
und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht
konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder
Ersatzleistungsanspruch.
Die Teilnahme an der
Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde,
ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.
Vorstehende Anhänge I, II, VI und VII gekennzeichnet als ÄKV 2011gelten
ab 1.1.2011.
Für die
Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten-
und Pflegeheimen Österreichs
...........................
Dr. Eckhard Pitzl
Für die
Kurienversammlung der angestellten Ärzte der
Ärztekammer für
Oberösterreich
..........................
...............................................
Kurienobmann
Kurienobmannstellvertreter
|