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ERGÄNZUNG 

zum  

ÄRZTEKOLLEKTIVVERTRAG  

DER OÖ. ORDENSSPITÄLER 

 

Gehaltsansätze und Zulagen

(Anhänge I, II, VI und VII)

 

ab 

1.1.2011

 

ANHANG  I

Anhang I gilt für

a)        Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 30.9.2002, aber vor dem 1.1.2007 begonnen hat und

b)        Ärzte, deren Dienstverhältnis zwar vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die gegenüber dem Dienstgeber aber bis spätestens 31.12.2002 mit Formular Anhang V erklärt haben, dass sie unter Verzicht auf bisherige günstigere Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung entstanden sind, auf die Regelungen des Anhangs I optieren. 

 

§ 1    Gehalt 

Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle: 

GSt.

in der Funktionslaufbahn (LD)

12

11

10

9

8

7

Euro

1

2.652,3

2.861,3

3.102,1

3.381,0

3.701,6

4.070,1

2

2.724,3

2.940,9

3.191,6

3.480,4

3.812,9

4.195,2

3

2.796,3

3.020,7

3.281,2

3.580,2

3.924,6

4.320,5

4

2.868,3

3.100,9

3.370,3

3.679,9

4.036,2

4.445,6

5

2.940,3

3.181,5

3.459,8

3.779,4

4.147,8

4.571,0

6

3.012,3

3.261,8

3.549,3

3.879,2

4.259,4

4.696,2

7

3.084,7

3.342,1

3.638,8

3.978,7

4.371,0

4.821,3

8

3.157,1

3.422,5

3.728,1

4.078,3

4.482,5

4.946,7

9

3.229,9

3.502,9

3.817,7

4.178,0

4.594,2

5.071,8

10

3.302,5

3.583,4

3.906,9

4.277,7

4.705,8

5.197,2

11

3.374,9

3.663,7

3.996,5

4.377,2

4.817,2

5.322,3

12

3.447,8

3.744,3

4.085,9

4.476,9

4.929,0

5.447,7

13

3.520,3

3.824,5

4.175,3

4.576,6

5.040,5

5.573,2

14

3.592,7

3.904,9

4.264,7

4.676,0

5.152,1

5.698,2

15

3.665,7

3.985,3

4.354,4

4.775,9

5.263,9

5.823,5

 

GSt.

in der Funktionslaufbahn (LD)

15

14

13

Euro

1

2.174,3

2.312,6

2.470,5

2

2.228,9

2.372,0

2.536,0

3

2.283,8

2.431,3

2.601,1

4

2.338,1

2.490,8

2.666,2

5

2.392,6

2.550,0

2.731,5

6

2.446,8

2.609,6

2.796,6

7

2.501,2

2.669,1

2.862,0

8

2.555,6

2.728,5

2.927,1

9

2.609,7

2.787,8

2.992,4

10

2.664,1

2.847,3

3.058,0

11

2.718,5

2.906,9

3.123,5

12

2.772,7

2.966,1

3.189,5

13

2.827,2

3.025,5

3.255,1

14

2.881,3

3.085,5

3.321,1

15

2.935,5

3.145,4

3.386,7

 

 

§ 2    Einreihung und Gehaltszulagen 

Die Ärzte werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für Dienstnehmer in Ordensspitälern (LD) eingereiht und erhalten nach Erfüllung der im Folgenden ange­führten Voraussetzungen folgende Gehaltszulagen: 

1.         Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:                             LD 15 

Nach einer für die Ausbildung gem. § 2 Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 12 Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 15 und der LD 14. 

 

2.         Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt:                                                            LD 13 

a)        Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gem. § 21 Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Fach­arzt eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12.

b)        Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach anrechenbaren Ausbildungszeit von 48 Monaten wird die Gehaltszulage auf 100 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Ge­haltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12 erhöht.

c)        Hat ein Arzt eine Stelle als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt inne, so ist er für die Zeit der Ausbildung als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt einzureihen, auch wenn die Voraussetzun­gen für eine andere Einreihung vorliegen. 

 

3.         Arzt für Allgemeinmedizin:                                                                                              LD 12

 

4.         Arzt für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen:                              LD 11 

Nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit erfolgt die Umreihung von LD 12 in LD 11. Gleichzeitig erhält der Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 75 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 11 und der LD 10. 

 

5.         Facharzt:                                                                                                                 LD 10 

 

6.         Facharzt mit spezifischen Kenntnissen:                                                             LD 9 

Nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach erfolgt die Umreihung von LD 10 in LD 9. Gleichzeitig erhält der Facharzt eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des  Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 9 und der LD 8.

 

7.         Departmentleiter:                                                                                                 LD 8

  

§ 3    Vorrückung 

Der Arzt rückt

a)        von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;

b)        ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;

c)        ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren

vor. 

 

§ 4    Nebengebühren 

Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die angegebenen Prozentsätze sich auf den Betrag von € 2.272,4 beziehen. 

 

1.         Pauschalierte  Mehrdienstleistungsvergütung: 

Jedem vollbeschäftigten Arzt gebührt eine pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung. Diese beträgt monatlich für 

1.1

Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

10,190%

€ 231,6

 

 

 

 

1.2

Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

12,740%

€ 289,5

 

 

 

 

1.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

15,300%

€ 347,7

 Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45. Wochenstunde für vertraglich vollbeschäftigte Ärzte abgegolten.

Sie gebührt nicht bei Teilzeitbeschäftigung. 

 

2.         Zusätzliche  Mehrdienstleistungsabgeltung: 

Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.  

Diese beträgt für: 

2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

5,570%

€ 126,6

 

Übersteigt die Inanspruchnahme 50 Wochenstunden, so erhöht sich dieser Betrag auf das Doppelte.

 

 

2.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

 

 

2.2.1

über 45 Wochenstunden

10,450%

€ 237,5

2.2.2

über 50 Wochenstunden

22,280%

€ 506,3

 

 

 

 

2.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

 

 

2.3.1

über 45 Wochenstunden

12,530%

€ 284,7

2.3.2

über 50 Wochenstunden

26,720%

€ 607,2

 Für die Feststellung des Anspruches auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines Kalendermonats heranzuziehen.

Nicht einzurechnen sind eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und Zeiten, die mit Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7. abgegolten werden.

  

3.         Fortbildungszuschuss: 

Den Ärzten gebührt ein Zuschuss zu den Fortbildungskosten. Der Fortbildungszuschuss beträgt monatlich für 

3.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

1,200%

€ 27,3

3.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte

7,942%

€ 180,5

 Der Fortbildungszuschuss gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

4.         Gefahrenabgeltung: 

Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgen­den Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich:

Für Fachärzte der Fächer Orthopädie, Unfallchirurgie, Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin, Anästhesie u. Labor, Sekundarärzte in diesen Fachbereichen in vergleichbarer Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der genannten Fächer

4,750%

€ 107,9

 Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung an­teilig.

  

5.         Nachtdienstabgeltung: 

Die Nachtdienstabgeltung beträgt pro geleistetem Nachtdienst, dessen Dauer mit zehn Stunden angenommen wird, 

5.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

7,271%

€ 165,2

5.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

5.2.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

8,079%

€ 183,6

5.2.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

9,788%

€ 222,4

5.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

5.3.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,349%

€ 280,6

5.3.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,510%

€ 284,3

  

6.         Sonn-  und  Feiertagsabgeltung: 

a)        Volle Sonn- und Feiertagszulage. 

6.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

10,070%

€ 228,8

6.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

12,000%

€ 272,7

6.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

18,000%

€ 409,0

  

b)        Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage. 

Werden pro Sonn- oder Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der pauschalierten Mehrdienstleistungszulage bzw. der zusätzlichen Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung; diese beträgt für 

6.4

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,427%

€ 146,0

6.5

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

8,140%

€ 185,0

6.6

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

12,000%

€ 272,7

  

7.         Entschädigung  für  Rufbereitschaft: 

Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sind - sofern im Einzelfall nicht begründete Sondervereinbarungen getroffen wer­den - auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen.

 

7.1.      Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen

            (07.00 Uhr bis 21.00 Uhr) für: 

7.1.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

4,028%

€ 91,5

7.1.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

4,800%

€ 109,1

7.1.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

7,200%

€ 163,6

  

7.2.      Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen

            (07.00 Uhr bis 21.00 Uhr) bei mindestens

            drei Stunden Dienstleistung (unabhängig

            davon, ob sich durch diese eine ein- oder

            mehrmalige Inanspruchnahme ergibt), für: 

7.2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

9,062%

€ 205,9

7.2.2

Turnusärzt in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

10,798%

€ 245,4

7.2.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

16,197%

€ 368,1

  

7.3.      Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.

            angeführten Zeiten für: 

7.3.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

2,910%

€ 66,1

7.3.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

3,230%

€ 73,4

7.3.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

4,940%

€ 112,3

  

7.4.      Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.

            angeführten Zeiten bei mindestens drei

            Stunden Dienstleistung (unabhängig davon,

            ob sich diese durch eine ein- oder mehr-

            malige Inanspruchnahme ergibt) für: 

7.4.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.4.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.4.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

11,120%

€ 252,7

 Mit der Entschädigung nach 7.3. und 7.4. sind alle Rufbereitschaf­ten innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden abgegolten, soweit es sich nicht um solche nach 7.1. oder 7.2. handelt.

  

§ 5    Urlaub 

1.         Erholungsurlaub: 

Ärzte haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. 

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 30 Werktagen.

Ärzten für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger ärztlicher Tätigkeit und Fachärzten gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 32 Werktagen.

  

2.         Zusatzurlaub: 

Ärzte im Röntgen und in Instituten für Nuklearmedizin und in der Pathologie erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von 4 Werktagen. 

Beträgt die durchgehende Verwendung in diesen Abteilungen weniger als 12 Monate, so gebührt der Zusatzurlaub aliquot. 

 

3.         Fortbildungsurlaub: 

a)                 Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.

b)                 Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.

c)                 Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt werden.

d)                 Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Ge­währung der Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.

            Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder Er­satzleistungsanspruch. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.

  


 

A N H A N G     II 

Anhang II gilt für Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.10.2002 begonnen hat, die aber nicht auf die Anwendung eines anderen Anhangs optiert haben. 

 

§ 1    Gehalt 

Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle (Schema a). 

1

1.969,1

 

 

14

2.859,9

2

2.016,8

 

 

15

2.940,9

3

2.065,0

 

 

16

3.047,0

4

2.113,2

 

 

17

3.154,0

5

2.161,3

 

 

18

3.260,8

6

2.209,6

 

 

19

3.367,8

7

2.291,0

 

 

20

3.474,9

8

2.372,8

 

 

21

3.582,2

9

2.454,1

 

 

22

3.689,5

10

2.534,9

 

 

23

3.796,2

11

2.616,4

 

 

24

3.903,5

12

2.697,1

 

 

25

4.010,4

13

2.778,5

 

 

26

4.117,3

  

§ 2    Einstufung 

Die Ärzte sind gemäß der bisherigen Übung und Praxis in das Gehaltsschema eingestuft.

 Die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arzt erfolgt ab dem Tag der Promotion zum Dr.med. zuzüglich einer Anrechnung von vier Jahren für das Hochschulstudium. Eine postpromotionelle ärzt­liche Ausbildung im Ausland wird in jenem Ausmaß als Vordienstzeit anerkannt, in welchem sie von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt anerkannt worden ist. 

 

§ 3    Vorrückung 

Der Arzt rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. 

Wenn ein Arzt die ihm zugestandene Entlohnungsstufe seiner Dienstzeit nach noch nicht erreicht hat, entfällt die biennale Vorrückung solange, bis er die zugestandene Entlohnungsstufe durch Dienstzeit und Anrechnung erreicht hat und auf dieser zwei Jahre verblieben ist. 

 

§ 4    Nebengebühren 

Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die angegebenen Prozentsätze sich auf den Betrag von € 2.272,4 beziehen.  

1.         Ärztedienstzulage: 

1.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin mtl.

20,380%

€ 463,1

1.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin mtl.

25,480%

€ 579,0

1.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

30,600%

€ 695,4

Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45 Wochenstunde für vertraglich vollbeschäftigte Ärzte abgegolten. Sie gebührt nicht bei Teilzeitbeschäftigung. 

 

2.         Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung: 

Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruch­nahme in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung.  

Diese beträgt für 

2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

5,570%

€ 126,6

übersteigt die Inanspruchnahme 50 Wochenstunden, so erhöht sich dieser Betrag auf das Doppelte

2.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

2.2.1

über 45 Wochenstunden

10,450%

€ 237,5

2.2.2

über 50 Wochenstunden

22,280%

€ 506,3

2.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

2.3.1

über 45 Wochenstunden

12,530%

€ 284,7

2.3.2

über 50 Wochenstunden

26,720%

€ 607,2

 Für die Feststellung des Anspruchs auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche wöchentliche
dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines Kalendermonats heranzuziehen.

Nicht einzurechnen sind eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und Zeiten, die mit Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7. abgegolten werden.

 

3.         Zonenzulage: 

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte erhalten monatlich folgende Zonenzulage als Fortbildungsbeitrag:  

3.1

Konventhospital der Barmherzigen Brüder

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Linz

A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen

3,490%

€ 79,3

3.2

A.ö. Krankenhaus St. Franziskus Grieskirchen

A.ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels

5,790%

€ 131,6

3.3

Öffentliches Sonderkrankenhaus für Innere Erkrankungen in Sierning

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Ried

A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau

13,890%

€ 315,6

 Die Zonenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

4.         Gefahrenzulage: 

Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenzulage. Diese beträgt monatlich: 

4.1

für Ärzte im Strahlendienst

4,750%

€ 107,9

4.2

für Ärzte im Labor, in der Prosektur, auf Dialysestationen

3,970%

€ 90,2

 Die Gefahrenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

5.         Nachtdienstzulage: 

Die Nachtdienstzulage beträgt pro geleistetem Nachtdienst, dessen Dauer mit 10 Stunden angenommen wird,  

5.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

7,271%

€ 165,2

5.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

5.2.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

8,079%

€ 183,6

5.2.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

9,788%

€ 222,4

5.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

5.3.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,349%

€ 280,6

5.3.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,510%

€ 284,3

  

6.         Sonn- und Feiertagszulage: 

a)        Volle Sonn- und Feiertagszulage: 

6.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

10,070%

€ 228,8

6.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

12,000%

€ 272,7

6.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

18,000%

€ 409,0

 

b)        Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage: 

Werden pro Sonn- oder Feiertagsdienst 8 Stunden in die Berechnung der Ärztedienstzulage bzw. der zusätzlichen Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung; diese beträgt für  

6.4

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,427%

€ 146,0

6.5

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

8,140%

€ 185,0

6.6

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

12,000%

€ 272,7

  

7.         Entschädigung für Rufbereitschaft: 

Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, so gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Mit dieser Entschädigung sind – sofern im Einzelfall nicht begründete Sondervereinbarungen getroffen werden – auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen. 

 

7.1.      Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen

            (07.00 Uhr bis 21.00 Uhr) für: 

7.1.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

4,028%

€ 91,5

7.1.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

4,800%

€ 109,1

7.1.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

7,200%

€ 163,6

  

7.2.      Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen

            (07.00 Uhr bis 21.00 Uhr) bei mindestens

            drei Stunden Dienstleistung (unabhängig

            davon, ob sich durch diese eine ein- oder

            mehrmalige Inanspruchnahme ergibt), für: 

7.2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

9,062%

€ 205,9

7.2.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

10,798%

€ 245,4

7.2.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

16,197%

€ 368,1

  

7.3.      Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.

            angeführten Zeiten für: 

7.3.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

2,910%

€ 66,1

7.3.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

3,230%

€ 73,4

7.3.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

4,940%

€ 112,3

  

7.4.      Rufbereitschaft außerhalb der in 7.1.

            angeführten Zeiten bei mindestens drei

            Stunden Dienstleistung (unabhängig davon,

            ob sich diese durch eine ein- oder mehr-

            malige Inanspruchnahme ergibt) für: 

7.4.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.4.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.4.2

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

11,120%

€ 252,7

 Mit der Entschädigung nach 7.3. und 7.4. sind alle Rufbereit­schaf­ten innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden abgegolten, soweit es sich nicht um solche nach 7.1. oder 7.2. handelt.

  

8.         Leistungszulage: 

Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte haben Anspruch auf eine Leistungszulage, diese be­trägt monatlich                                                                                                                         € 209,1

 Die Leistungszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

9.         Verwaltungsdienstzulage: 

Ärzte erhalten eine monatliche Verwaltungsdienstzulage. Diese beträgt bis Entlohnungsstufe 8       € 150,4

ab Entlohnungsstufe 9                                                                                                    € 191,0

 Die Verwaltungsdienstzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

 

10.       Haushaltszulage: 

Eine Haushaltszulage von monatlich € 10,90 gebührt jenen Ärzten, die verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner leben, dessen Einkommen den sozialversiche­rungsfreien Betrag nicht übersteigt. Die Haushaltszulage gebührt ferner Ärzten, die unverheiratet aber für ein Kind oder einen geschiedenen Ehepartner gesetzlich unterhaltspflichtig sind.

Die Haushaltszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

11.       Kinderzulage: 

Ärzte erhalten für eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von derzeit € 15,00 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.  

Wenn Vater und Mutter des Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem Elternteil.  

Die Kinderzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

 

12.       Verwaltungsdienstzulage, Haushalts- und Kinderzulage sowie Leistungszulage gebühren 14 mal jährlich. Die übrigen Zulagen gemäß Leistungserbringung bzw. 12 mal jährlich.

  

§ 5    Urlaub 

1.         Erholungsurlaub: 

Ärzten gebührt ein Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Dieser beträgt 30 Werktage pro Urlaubsjahr. 

 

2.         Zusatzurlaub: 

a)                 Ärzten gebührt pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 2 Werktagen.

b)                 Ärzten im Strahlen- und im Labordienst und in der Pathologie gebührt anstelle des Urlaubs gem. lit a) pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 5 Werktagen. Ist ein Arzt nicht das gesamte Urlaubsjahr in dem genannten Bereich tätig, so gebührt der Zusatzurlaub anteilig.

  

3.         Fortbildungsurlaub: 

e)                 Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.

f)                   Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.

g)                 Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt werden.

h)                 Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Ge­währung der Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.

            Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder Er­satzleistungsanspruch. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.

  


 

Anhang VI 

Anhang VI gilt für

a)       Ärzte, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2006 begonnen hat und

b)       Ärzte, für deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2007 Anhang I gegolten hat, die jedoch bis spätestens 31.5.2007 mit Formular Anhang VIa auf die Anwendung des Anhangs VI optiert haben.

 

§ 1    Gehalt 

Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle: 

GSt.

in der Funktionslaufbahn (LD)

12

11

10

9

8

7

Euro

1

2.652,3

2.861,3

3.102,1

3.381,0

3.701,6

4.070,1

2

2.724,3

2.940,9

3.191,6

3.480,4

3.812,9

4.195,2

3

2.796,3

3.020,7

3.281,2

3.580,2

3.924,6

4.320,5

4

2.868,3

3.100,9

3.370,3

3.679,9

4.036,2

4.445,6

5

2.940,3

3.181,5

3.459,8

3.779,4

4.147,8

4.571,0

6

3.012,3

3.261,8

3.549,3

3.879,2

4.259,4

4.696,2

7

3.084,7

3.342,1

3.638,8

3.978,7

4.371,0

4.821,3

8

3.157,1

3.422,5

3.728,1

4.078,3

4.482,5

4.946,7

9

3.229,9

3.502,9

3.817,7

4.178,0

4.594,2

5.071,8

10

3.302,5

3.583,4

3.906,9

4.277,7

4.705,8

5.197,2

11

3.374,9

3.663,7

3.996,5

4.377,2

4.817,2

5.322,3

12

3.447,8

3.744,3

4.085,9

4.476,9

4.929,0

5.447,7

13

3.520,3

3.824,5

4.175,3

4.576,6

5.040,5

5.573,2

14

3.592,7

3.904,9

4.264,7

4.676,0

5.152,1

5.698,2

15

3.665,7

3.985,3

4.354,4

4.775,9

5.263,9

5.823,5

  

GSt.

in der Funktionslaufbahn (LD)

15

14

13

Euro

1

2.174,3

2.312,6

2.470,5

2

2.228,9

2.372,0

2.536,0

3

2.283,8

2.431,3

2.601,1

4

2.338,1

2.490,8

2.666,2

5

2.392,6

2.550,0

2.731,5

6

2.446,8

2.609,6

2.796,6

7

2.501,2

2.669,1

2.862,0

8

2.555,6

2.728,5

2.927,1

9

2.609,7

2.787,8

2.992,4

10

2.664,1

2.847,3

3.058,0

11

2.718,5

2.906,9

3.123,5

12

2.772,7

2.966,1

3.189,5

13

2.827,2

3.025,5

3.255,1

14

2.881,3

3.085,5

3.321,1

15

2.935,5

3.145,4

3.386,7

  

 

§ 2    Einreihung und Gehaltszulagen 

Die Ärzte werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen für Dienstnehmer in Ordensspitälern (LD) eingereiht und erhalten nach Erfüllung der im Folgenden angeführten Voraussetzungen folgende Gehaltszulagen: 

 

1.         Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:                             LD 15 

Nach einer für die Ausbildung gem. § 2 Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 12 Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehalts­stufe zwischen der LD 15 und der LD 14. 

 

2.         Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt:                                                             LD 13 

d)        Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach gem. § 21 Ärzte-Ausbildungsordnung anrechenbaren Ausbildungszeit von 24 Monaten erhält der Turnusarzt in Ausbildung zum Fach­arzt eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12.

e)        Nach einer für die Ausbildung im jeweiligen Hauptfach anrechenbaren Ausbildungszeit von 48 Monaten wird die Gehaltszulage auf 100 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Ge­haltsstufe zwischen der LD 13 und der LD 12 erhöht.

f)          Hat ein Arzt eine Stelle als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt inne, so ist er für die Zeit der Ausbildung als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt einzureihen, auch wenn die Voraussetzun­gen für eine andere Einreihung vorliegen. 

 

3.         Arzt für Allgemeinmedizin:                                                                                              LD 12 

 

4.         Arzt für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen:                              LD 11 

Nach mindestens zehnjähriger krankenhausspezifischer ärztlicher Tätigkeit erfolgt die Umreihung von LD 12 in LD 11. Gleichzeitig erhält der Arzt für Allgemeinmedizin eine Gehaltszulage in Höhe von 75 % der Differenz des Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 11 und der LD 10. 

 

5.         Facharzt:                                                                                                                 LD 10 

 

6.         Facharzt mit spezifischen Kenntnissen:                                                              LD 9 

Nach mindestens fünfjähriger krankenhausspezifischer fachärztlicher Tätigkeit im Sonderfach erfolgt die Umreihung von LD 10 in LD 9. Gleichzeitig erhält der Facharzt eine Gehaltszulage in Höhe von 50 % der Differenz des  Gehalts der jeweiligen Gehaltsstufe zwischen der LD 9 und der LD 8. 

 

7.         Departmentleiter:                                                                                                 LD 8 

 

 

§ 3    Vorrückung 

Der Arzt rückt

d)                 von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;

e)                 ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren;

f)                   ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren vor.

 

 

§ 4    Nebengebühren 

Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die angegebenen Prozentsätze sich auf den Betrag von € 2.272,4 beziehen. 

 

1.                  Pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung 

Jedem vollbeschäftigten Spitalsarzt gebührt eine pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung. Diese beträgt monatlich für 

1.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

10,190%

€ 231,6

1.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

12,740%

€ 289,5

1.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte füp Allgemeinmedizin

15,300%

€ 347,7

 Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45. Wochenstunde für vertraglich vollbeschäftigte Spitalsärzte abgegolten.

 Sie gebührt nicht bei Teilzeitbeschäftigung.

  

2.                  Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung 

Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung. 

Die zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung  beträgt monatlich für 

2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,267%

€ 142,4

2.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

11,262%

€ 255,9

2.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

13,808%

€ 313,8

 Für die Feststellung des Anspruches auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines Kalendermonats heranzuziehen.

Nicht einzurechnen sind eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und Zeiten, die mit der Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5., Sonn- und Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7. abgegolten werden. 

 

3.                  Fortbildungszuschuss  

Den Spitalsärzten gebührt ein Zuschuss zu den Fortbildungskosten. Der Fortbildungszuschuss beträgt monatlich für  

3.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

1,200%

€ 27,3

3.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte

7,942%

€ 180,5

 Der Fortbildungszuschuss gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

4.                  Gefahrenabgeltung: 

Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgen­den Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenabgeltung. Diese beträgt monatlich: 

Für Fachärzte der Fächer Orthopädie, Unfallchirurgie, Radiologie, Pathologie, Nuklearmedizin, Anästhesie und Labor, Sekundarärzte in diesen Fachbereichen in vergleichbarer Tätigkeit und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt der genannten Fächer

4,750%

€ 107,9

 Die Gefahrenabgeltung gebührt bei Teilzeitbeschäftigung an­teilig.

  

5.                  Nachtdienstabgeltung 

Die Nachtdienstabgeltung beträgt pro geleistetem Nachtdienst für 

5.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

7,271%

€ 165,2

5.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

5.2.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

8,079%

€ 183,6

5.2.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

9,788%

€ 222,4

5.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

5.3.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,349%

€ 280,6

5.3.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,510%

€ 284,3

 Die Dauer des Nachtdienstes wird allgemein mit 9 Stunden angenommen und beinhaltet jedenfalls die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. 

 

6.                  Sonn- und Feiertagsabgeltung 

a)        Volle Sonn- und Feiertagszulage. 

6.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

10,070%

€ 228,8

6.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

12,000%

€ 272,7

6.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

18,000%

€ 409,0

  

b)    Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage 

Werden pro Sonn- und Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der pauschalierten Mehrdienstleistungsvergütung bzw. der zusätzlichen Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung. Diese beträgt für 

6.4

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

7,100%

€ 161,3

6.5

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

9,058%

€ 205,8

6.6

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

14,689%

€ 333,8

  

7.             Entschädigung für Rufbereitschaft: 

Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung.

Mit den angeführten Entschädigungen für Rufbereitschaftsdienste sind - sofern keine im Einzelfall begründeten Sondervereinbarungen getroffen werden - auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen. Für jene Zeiträume, die von einer Rufbereitschaftsentschädigung erfasst sind, schließt ein Anspruch auf eine höhere Rufbereitschaftsentschädigung den Anspruch auf eine niedrigere aus.  

 

7.1     Rufbereitschaft Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn keine Dienstleistungen im Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus vor 23 Uhr erbracht werden. 

7.1.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

3,636%

€ 82,6

7.1.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

4,040%

€ 91,8

7.1.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

6,174%

€ 140,3

  

7.2       Rufbereitschaft Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden. 

7.2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.2.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.2.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

11,120%

€ 252,7

  

7.3       Rufbereitschaft von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn keine Dienstleistungen im Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus am Samstag vor 13 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig. 

7.3.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

4,363%

€ 99,1

7.3.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

4,847%

€ 110,1

7.3.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

7,409%

€ 168,4

  

7.4       Rufbereitschaft von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte Dienstleistungen zwischen 13 Uhr und 23 Uhr im Krankenhaus erbracht werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig. 

7.4.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

5,817%

€ 132,2

7.4.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

6,463%

€ 146,9

7.4.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

9,879%

€ 224,5

  

7.5       Rufbereitschaft von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeit ist zulässig. 

7.5.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.5.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.5.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

11,120%

€ 252,7

  

7.6       Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn keine Dienstleistungen im Krankenhaus erfolgen oder die angeforderten Dienstleistungen im Krankenhaus weniger als 3 Stunden betragen. 

7.6.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

4,028%

€ 91,5

7.6.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

4,800%

€ 109,1

7.6.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

7,200%

€ 163,6

  

7.7       Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn die angeforderten Dienstleistungen im Krankenhaus mindestens 3 Stunden betragen (unabhängig davon, ob sich diese durch ein- oder mehrmalige Inanspruchnahme ergeben). 

7.7.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

9,062%

€ 205,9

7.7.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

10,798%

€ 245,4

7.7.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

16,197%

€ 368,1

  

7.8       Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag ohne Dienstleistung im Krankenhaus. 

7.8.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

3,636%

€ 82,6

7.8.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

4,040%

€ 91,8

7.8.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

6,174%

€ 140,3

  

7.9       Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn während der Rufbereitschaft angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus erfolgen. 

7.9.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.9.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und in LD 12 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.9.3

Fachärzte und in LD 11 eingereihte Ärzte für Allgemeinmedizin

11,120%

€ 252,7

  

 

§ 5    Urlaub 

1.         Erholungsurlaub: 

Ärzte haben Anspruch auf einen Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. 

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 30 Werktagen.

Ärzten für Allgemeinmedizin nach mindestens zehnjähriger ärztlicher Tätigkeit und Fachärzten gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub von 32 Werktagen. 

 

2.         Zusatzurlaub: 

Ärzte im Röntgen und in Instituten für Nuklearmedizin und in der Pathologie erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von 4 Werktagen. 

Beträgt die durchgehende Verwendung in diesen Abteilungen weniger als 12 Monate, so gebührt der Zusatzurlaub aliquot.

 

3.         Fortbildungsurlaub: 

i)           Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.

j)           Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.

k)         Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt werden.

l)           Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Ge­währung der Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.

Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder Er­satzleistungsanspruch. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.


 

Anhang VII 

 

Anhang VII gilt für Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 30.9.2002 begonnen hat und für die vor dem 1.1.2007 Anhang II gegolten hat, die jedoch bis spätestens 31.5.2007 mit Formular Anhang VIIa auf die Anwendung des Anhangs VII optiert haben. 

 

§ 1    Gehalt 

Ärzten gebührt ein monatlicher Gehalt gemäß nachfolgender Tabelle (Schema a). 

1

1.969,1

 

 

14

2.859,9

2

2.016,8

 

 

15

2.940,9

3

2.065,0

 

 

16

3.047,0

4

2.113,2

 

 

17

3.154,0

5

2.161,3

 

 

18

3.260,8

6

2.209,6

 

 

19

3.367,8

7

2.291,0

 

 

20

3.474,9

8

2.372,8

 

 

21

3.582,2

9

2.454,1

 

 

22

3.689,5

10

2.534,9

 

 

23

3.796,2

11

2.616,4

 

 

24

3.903,5

12

2.697,1

 

 

25

4.010,4

13

2.778,5

 

 

26

4.117,3

 
 

§ 2    Einstufung 

Die Ärzte sind gemäß der bisherigen Übung und Praxis in das Gehaltsschema eingestuft. 

Die Anrechnung von Vordienstzeiten als Arzt erfolgt ab dem Tag der Promotion zum Dr.med. zuzüglich einer Anrechnung von vier Jahren für das Hochschulstudium. Eine postpromotionelle ärzt­liche Ausbildung im Ausland wird in jenem Ausmaß als Vordienstzeit anerkannt, in welchem sie von der Österreichischen Ärztekammer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt anerkannt worden ist. 

 

§ 3    Vorrückung 

Der Arzt rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. 

Wenn ein Arzt die ihm zugestandene Entlohnungsstufe seiner Dienstzeit nach noch nicht erreicht hat, entfällt die biennale Vorrückung solange, bis er die zugestandene Entlohnungsstufe durch Dienstzeit und Anrechnung erreicht hat und auf dieser zwei Jahre verblieben ist. 

 

§ 4    Nebengebühren: 

Ärzte haben Anspruch auf folgende Nebengebühren, wobei die angegebenen Prozentsätze sich auf den Betrag von € 2.272,4 beziehen.  

 

1.        Ärztedienstzulage: 

1.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin mtl.

20,380%

€ 463,1

1.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin mtl.

25,480%

€ 579,0

1.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

30,600%

€ 695,4

Mit dieser Nebengebühr sind die dienstplanmäßigen Mehrdienstleistungen bis einschließlich der 45 Wochenstunde für vertraglich vollbeschäftigte Ärzte abgegolten. Sie gebührt nicht bei Teilzeitbeschäftigung. 

 

2.                  Zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung 

Übersteigt die durchschnittliche dienstplanmäßige Inanspruchnahme in einem Monat 45 Wochenstunden, so gebührt für den betreffenden Monat eine zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung. 

Die zusätzliche Mehrdienstleistungsabgeltung  beträgt monatlich für 

2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,267%

€ 142,4

2.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

11,262%

€ 255,9

2.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

13,808%

€ 313,8

 Für die Feststellung des Anspruches auf diese Nebengebühr ist die durchschnittliche wöchentliche dienstplanmäßige Gesamtdienstzeit während eines Kalendermonats heranzuziehen.

 Nicht einzurechnen sind eine halbstündige Mittagspause (bei durchgehender Dienstzeit), und Zeiten, die mit der Nachtdienstabgeltung gem. Pkt. 5, Sonn- und Feiertagszulage gem. Pkt. 6 und Rufbereitschaftsentschädigung gem. Pkt. 7 abgegolten werden.

  

3.         Zonenzulage: 

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte erhalten monatlich folgende Zonenzulage als Fortbildungsbeitrag:  

3.1

Konventhospital der Barmherzigen Brüder

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Linz

A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen

3,490%

€ 79,3

3.2

A.ö. Krankenhaus St. Franziskus Grieskirchen

A.ö. Krankenhaus der Kreuzschwestern Wels

5,790%

€ 131,6

3.3

Öffentliches Sonderkrankenhaus für Innere Erkrankungen in Sierning

A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul in Ried

A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau

13,890%

€ 315,6

 Die Zonenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

 

 4.         Gefahrenzulage: 

Folgende Ärzte erhalten, wenn sie entweder ununterbrochen mindestens 2 Wochen oder mehr als die Hälfte der dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat in folgenden Bereichen bzw. in folgender Qualifikation tätig sind, eine Gefahrenzulage. Diese beträgt monatlich: 

4.1

für Ärzte im Strahlendienst

4,750%

€ 107,9

4.2

für Ärzte im Labor, in der Prosektur, auf Dialysestationen

3,970%

€ 90,2

Die Gefahrenzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

5.                Nachtdienstabgeltung 

Die Nachtdienstabgeltung beträgt pro geleistetem Nachtdienst für 

5.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

7,271%

€ 165,2

5.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

5.2.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

8,079%

€ 183,6

5.2.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

9,788%

€ 222,4

5.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

5.3.1

bis einschließlich dem 8. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,349%

€ 280,6

5.3.2

ab dem 9. im Monat geleisteten Nachtdienst

12,510%

€ 284,3

Die Dauer des Nachtdienstes wird allgemein mit 9 Stunden angenommen und beinhaltet jedenfalls die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. 

 

6.                          Sonn- und Feiertagsabgeltung 

a)        Volle Sonn- und Feiertagszulage. 

6.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

10,070%

€ 228,8

6.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

12,000%

€ 272,7

6.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

18,000%

€ 409,0

 

b)        Reduzierte Sonn- und Feiertagszulage 

Werden pro Sonn- und Feiertagsdienst acht Stunden in die Berechnung der Ärztedienstzulage bzw. der zusätzlichen Mehrdienstleistungsabgeltung einbezogen, so gebührt die reduzierte Sonn- und Feiertagsabgeltung. Diese beträgt für 

6.4

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

7,100%

€ 161,3

6.5

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

9,058%

€ 205,8

6.6

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

14,689%

€ 333,8

  

7.                          Entschädigung für Rufbereitschaft: 

Sind Ärzte zur Rufbereitschaft eingeteilt, gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Mit den angeführten Entschädigungen für Rufbereitschaftsdienste sind - sofern keine im Einzelfall begründeten Sondervereinbarungen getroffen werden - auch alle Dienstleistungen und Aufwendungen abgegolten, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Rufbereitschaft entstehen. Für jene Zeiträume, die von einer Rufbereitschaftsentschädigung erfasst sind, schließt ein Anspruch auf eine höhere Rufbereitschaftsentschädigung den Anspruch auf eine niedrigere aus.

 7.1       Rufbereitschaft Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn keine Dienstleistungen im Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus vor 23 Uhr erbracht werden. 

7.1.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

3,636%

€ 82,6

7.1.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

4,040%

€ 91,8

7.1.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

6,174%

€ 140,3

  

7.2       Rufbereitschaft Montag bis Freitag ab Dienstende bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden. 

7.2.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.2.2.

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.2.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

11,120%

€ 252,7

  

7.3       Rufbereitschaft von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn keine Dienstleistungen im Krankenhaus oder angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus am Samstag vor 13 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig. 

7.3.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

4,363%

€ 99,1

7.3.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

4,847%

€ 110,1

7.3.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

7,409%

€ 168,4

  

7.4     Rufbereitschaft von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte Dienstleistungen zwischen 13 Uhr und 23 Uhr im Krankenhaus erbracht werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig. 

7.4.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

5,817%

€ 132,2

7.4.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

6,463%

€ 146,9

7.4.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

9,879%

€ 224,5

  

7.5     Rufbereitschaft von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr, wenn angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus nach 23 Uhr erbracht werden. Die Vereinbarung anderer Dienstwechselzeiten ist zulässig. 

7.5.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.5.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.5.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

11,120%

€ 252,7

  

7.6     Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn keine Dienstleistungen im Krankenhaus erfolgen oder die angeforderten Dienstleistungen im Krankenhaus weniger als 3 Stunden betragen. 

7.6.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

4,028%

€ 91,5

7.6.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

4,800%

€ 109,1

7.6.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

7,200%

€ 163,6

  

7.7     Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 23 Uhr, wenn die angeforderten Dienstleistungen im Krankenhaus mindestens 3 Stunden betragen (unabhängig davon, ob sich diese durch ein- oder mehrmalige Inanspruchnahmen ergeben). 

7.7.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

9,062%

€ 205,9

7.7.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

10,798%

€ 245,4

7.7.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

16,197%

€ 368,1

  

7.8       Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der Regeldienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag ohne Dienstleistung im Krankenhaus  

7.8.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

3,636%

€ 82,6

7.8.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

4,040%

€ 91,8

7.8.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

6,174%

€ 140,3

  

7.9     Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen von 23 Uhr bis zum Beginn der Regel-dienstzeit der Ärzte der Abteilung am nächsten Tag, wenn während der Rufbereitschaftszeit angeforderte Dienstleistungen im Krankenhaus erfolgen  

7.9.1

Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

6,543%

€ 148,7

7.9.2

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt und Ärzte für Allgemeinmedizin

7,270%

€ 165,2

7.9.3

Fachärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin nach mindestens 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit

11,120%

€ 252,7

  

8.         Leistungszulage: 

Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte haben Anspruch auf eine Leistungszulage, diese beträgt monatlich                                                                                                                            € 209,1

 Die Leistungszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

9.         Verwaltungsdienstzulage: 

Ärzte erhalten eine monatliche Verwaltungsdienstzulage. Diese beträgt

bis Entlohnungsstufe 8                                                                                                       € 150,4

ab Entlohnungsstufe 9                                                                                                       € 191,0

Die Verwaltungsdienstzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

10.       Haushaltszulage: 

Eine Haushaltszulage von monatlich € 10,90 gebührt jenen Ärzten, die verheiratet sind und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner leben, dessen Einkommen den sozialversiche­rungsfreien Betrag nicht übersteigt. Die Haushaltszulage gebührt ferner Ärzten, die unverheiratet aber für ein Kind oder einen geschiedenen Ehepartner gesetzlich unterhaltspflichtig sind.  

Die Haushaltszulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

 

 

11.       Kinderzulage: 

Ärzte erhalten für eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stief­kinder, für letztere nur, wenn diese im eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der staatlichen Familienbeihilfe be­steht und für die sie selbst gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von derzeit € 15,00 pro Kind und Monat. Der Anspruch ist durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.  

Wenn Vater und Mutter des Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt sind, gebührt die Kinderzulage nur einem Elternteil.  

Die Kinderzulage gebührt bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

  

12.       Verwaltungsdienstzulage, Haushalts- und Kinderzulage sowie Leistungszulage gebühren 14 mal jährlich. Die übrigen Zulagen gemäß Leistungserbringung bzw. 12 mal jährlich.  

 

 

§ 5    Urlaub 

1.         Erholungsurlaub: 

Ärzten gebührt ein Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Dieser beträgt 30 Werktage pro Urlaubsjahr. 

 

2.         Zusatzurlaub: 

c)                Ärzten gebührt pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 2 Werktagen.

d)                Ärzten im Strahlen- und im Labordienst und in der Pathologie gebührt anstelle des Urlaubs gem. lit a) pro Urlaubsjahr ein Zusatzurlaub von 5 Werktagen. Ist ein Arzt nicht das gesamte Urlaubsjahr in dem genannten Bereich tätig, so gebührt der Zusatzurlaub anteilig. 

 

3.         Fortbildungsurlaub: 

m)               Fachärzten gebührt zur Teilnahme an medizinisch-wissen­schaftlichen Tagungen und Kongressen pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann er eine weitere Dienstfreistellung von 6 Werktagen pro Urlaubsjahr genehmigen.

n)                 Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gebührt pro Ausbildungsjahr eine Dienstfreistellung von 3 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von höchstens vier Monaten abgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Dienstfreistellung; ist das Dienstverhältnis auf die Dauer von mehr als vier Monaten, höchstens jedoch acht Monate abgeschlossen, so reduziert sich der Anspruch auf Dienstfreistellung auf die Dauer von 2 Tagen.

o)                Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt gebührt pro Urlaubsjahr eine Dienstfreistellung von 6 Werktagen zur Teilnahme an medizinisch-wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen. Sofern der zuständige Abteilungsleiter dies befürwortet, kann auf schriftlichem Antrag eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck genehmigt werden.

p)                Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist so zu fixieren und die Antragstellung hat so zeitgerecht zu erfolgen (in der Regel wenigstens vier Wochen im Vorhinein), dass durch Ge­währung der Dienstfreistellung der ordnungsgemäße Betrieb der Abteilung keine Störung erleidet.

            Die Dienstfreistellung ist ereignisgebunden und begründet daher, wenn sie nicht konsumiert wird oder nicht konsumiert werden kann, keinen Entschädigungs-, Abfindungs- oder Er­satzleistungsanspruch.

            Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung, für die die Dienstfreistellung gewährt wurde, ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen.


 

Vorstehende Anhänge I, II, VI und VII gekennzeichnet als ÄKV 2011gelten ab 1.1.2011.

 

 

Für die Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs

  

 

 

...........................

Dr. Eckhard Pitzl

 

 

 

Für die Kurienversammlung der angestellten Ärzte der

Ärztekammer für Oberösterreich

 

 

 

 

..........................                                                           ...............................................

Kurienobmann                                                 Kurienobmannstellvertreter