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K O L L E K T I V V E R T R A G
1. JÄNNER 2011
DER
OÖ . ORDENSSPITÄLER
MIT ÖFFENTLICHKEITSRECHT
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Geltungsbereich
Seite 4
1. ABSCHNITT
§ 1
Einstellung
Seite 5
§ 2
Probemonat
Seite 5
§ 3 Dienstverhältnisse auf bestimmte
Zeit
Seite 5
§ 4 Dienstzettel
Seite 5
§ 5 Vordienstzeitenanrechnung,
Stichtag
Seite 5
§ 6 Wirksamkeitsbeginn der
Vordienstzeitanrechnung
Seite 7
§ 7
Kündigungsfristen
Seite 7
§ 8 Besonderer
Kündigungsschutz
Seite 7
2. ABSCHNITT
§ 9
Dienstplan
Seite 8
§ 10
Durchrechnung
Seite 10
§ 11
Überstunden
Seite 11
§ 11a
Mehrarbeitszuschlag
Seite 12
3. ABSCHNITT
§ 12
Rufbereitschaft
Seite 13
§ 13
Bereitschaft
Seite 13
§ 14 Einbeziehung in den Geltungsbereich des
Nachtschwerarbeitsgesetzes
Seite 13
4. ABSCHNITT
§ 15
Entlohnungsschema
Seite 14
§ 16
Sonderzahlungen
Seite 15
§ 17
Teilzeitbeschäftigung
Seite 15
§ 18
Ferialaushilfen
Seite 15
§ 19
Personalverpflegung
Seite 16
§ 20 Anspruch bei
Dienstverhinderung
Seite 16
§ 21
Dienstjubiläum
Seite 18
§ 22
Abfertigung
Seite 18
§ 23 Entgeltfreie
Zeiten
Seite 19
5. ABSCHNITT
§ 24
Erholungsurlaub
Seite 20
§ 25
Behindertenurlaub
Seite 20
§ 26
Sonderfreizeit
Seite 20
§ 27
Urlaubsantritt
Seite 22
§ 28
Urlaubsentgelt
Seite 22
§ 29 Erweiterter
Karenzurlaub
Seite 22
6. ABSCHNITT
§ 30
Reisekosten
Seite 23
§ 31
Fahrtkostenzuschuss
Seite 23
§ 32 Fahrtkostenentschädigung bei
Rufbereitschaft Seite
24
§ 33 Dienstkleidung und
Reinigung
Seite 24
7. ABSCHNITT
§ 34 Verfall von
Ansprüchen
Seite 25
§ 35 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages,
Option. Seite 25
Unterschriftenblatt
Seite 26
ANHANG I
Einreihungsschema
I
Seite 27
Entlohnungsschema
I
Seite 32
Katalog
I
Seite 34
ANHANG II
Einstufungsschema II
Angestellte
Seite 40
Einstufungsschema II
Arbeiter
Seite 41
Entlohnungsschema II
Angestellte
Seite 42
Entlohnungsschema II
Arbeiter
Seite 43
Katalog
II
Seite 44
ANHANG III
Einstufungsschema
III
Seite 54
Entlohnungsschema III
Seite 55
Katalog
III
Seite 56
ANHANG IV
Optionserklärung gem. § 36 Abs 2 des K
Kollektivvertrages 2004 der OÖ. Ordensspitäler
mit
Öffentlichkeitsrecht
Seite 58
K O L L E K T I V V E R T R A G
abgeschlossen zwischen
Interessenvertretung von Ordensspitälern und konfessionellen
Alten- und Pflegeheimen Österreichs, Freyung 6, 1010 Wien durch
den bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Eckhard Pitzl,
Rudolfstraße 4, 4040 Linz einerseits
und
dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft VIDA
Margaretenstr. 166, 1050 Wien andererseits.
G E L T U N G S B E R E I C H :
Dieser Kollektivvertrag gilt
1. räumlich für den Bereich des Bundeslandes
Oberösterreich und das Stadtgebiet von Simbach
2. fachlich für folgende Krankenanstalten
Oberösterreichs, deren Träger direkt oder indirekt
römisch-katholische Orden oder Kongregationen sind:
-
Konventhospital der Barmherzigen Brüder Linz
-
A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen Linz
-
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz
von Paul Linz
-
Klinikum Wels - Grieskirchen
-
Krankenhaus Kreuzschwestern Sierning
-
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz
von Paul Ried
-
A.ö. Krankenhaus St. Josef Braunau samt dislozierter Station
Simbach
-
Seilerstätten Labor der Seilerstätten Labor GmbH
3. persönlich für alle Dienstnehmer in den unter Ziffer
2 genannten Krankenanstalten (Angestellte und Arbeiter),
ausgenommen Ärzte, akademisch graduierte Apotheken-bedienstete
und alle Personen, die selbst einem religiösen Orden oder einer
Kongregation angehören.
1. ABSCHNITT
Beginn, Dauer und Ende des Dienstverhältnisses,
Einstufungsschema.
§ 1 Einstellung.
Die Einstellung der Dienstnehmer erfolgt durch den Rechtsträger
(Personalstelle) nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat (§
99 ArbVG).
§ 2 Probemonat.
Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis von beiden
Seiten jederzeit gelöst werden.
§ 3 Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit.
Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit ist schriftlich zu
vereinbaren und darf nur einmal auf bestimmte Zeit mit
Zustimmung des Betriebsrates verlängert werden. Eine zweite
Verlängerung eines solchen Dienstverhältnisses ist nur auf
unbestimmte Zeit zulässig.
§ 4 Dienstzettel.
Der Betriebsrat erhält eine Kopie des Dienstzettels bzw. des
Dienstvertrages.
§ 5 Vordienstzeitenanrechnung, Stichtag.
1. Für die Einstufung in das Gehaltsschema, die
Vorrückungen im Gehaltsschema und die Berechnung des
Urlaubsanspruchs ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.
2. Bei Dienstverhältnissen, für welche Anhang I und III
gelten, ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass
unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
liegenden Zeiten dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses bis
zum Ausmaß von maximal 6 Jahren vorangestellt werden:
a) Frühere Dienstzeiten bei einem anderen Dienstgeber,
sofern die früheren Dienstzeiten mindestens je 6 Monate bei
demselben Dienstgeber ununterbrochen gedauert haben;
b) selbständige Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens
je 6 Monate gedauert hat;
c) bei diplomiertem Gesundheits- und
Krankenpflegepersonal, Hebammen, medizinisch-technischem
Personal, Pflegehelfern und Sanitätshilfsdiensten Dienstzeiten,
die berufsspezifisch erbracht wurden, sowie Zeiten der
Ausbildung zur Erlangung des Diploms, ausgenommen Zeiten des
Besuchs von Pflichtschulen und mittleren oder höheren Schulen;
d) bei Hebammen Zeiten der freien Praxis in diesem Beruf.
3. Nicht in Österreich erbrachte selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit ist nach dem vorstehenden Absatz
2 nur dann anzurechnen, wenn es sich um annähernd gleichwertige
Tätigkeit wie die Verwendung im Krankenhaus handelt und wenn der
Dienstnehmer nachweist, dass er, soweit an seinem
Beschäftigungsort nicht Deutsch gesprochen wurde, die
Landessprache dieses Beschäftigungsortes beherrscht.
4. Liegen bei Dienstnehmern der in Abs 2 lit c)
genannten Dienstnehmergruppen Vordienstzeiten in Betrieben, die
diesem Kollektivvertrag unterliegen in der Dauer von mindestens
6 Jahren vor, so werden nur jene Vordienstzeiten angerechnet,
die in Betrieben, die diesem Kollektivvertrag unterliegen,
zurückgelegt wurden, wobei die Anrechnung auch über die 6
Jahresgrenze hinaus erfolgt.
5. Angerechnet werden können Schulzeiten ab vollendetem
18. Lebensjahr, soweit diese der Verwendung des Dienstnehmers im
Krankenhaus zweckdienlich sind.
6. Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des
zur Vorrückung erforderlichen Zeitraumes folgenden 1. Jänner
oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zur Vorrückung
erforderliche Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin
erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin
folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
7. Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1.7.2004
begonnen haben, gilt der vor dem 1.7.2004 ermittelte
Vorrückungsstichtag
(Vordienstzeitenanrechnung) weiter,
und zwar auch dann, wenn eine
Optionserklärung gemäß § 36 abgegeben wird.
§ 6 Wirksamkeitsbeginn der Vordienstzeitenanrechnung.
Der Dienstnehmer hat nur dann und erst ab dem Zeitpunkt Anspruch
auf Vordienstzeitenanrechnung, wenn er diese bei der
Personalstelle beantragt und gleichzeitig mit dem Antrag durch
Vorlage der entsprechenden Nachweise diese Vordienstzeiten
glaubhaft macht. Die Dienstzeitenanrechnung wird ab dem der
Antragstellung und Glaubhaftmachung folgenden Monatsersten
wirksam, frühestens nach
Ablauf des Probemonats.
§ 7 Kündigungsfristen.
1.
Das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die sich nicht im
Angestelltenverhältnis befinden, kann nach dem Probemonat von
beiden Seiten zum letzten Tag eines Kalendermonats unter
Einhaltung folgender Kündigungsfristen gelöst werden:
bis zum vollendeten 5.
Dienstjahr 2 Wochen
bis zum vollendeten 15.
Dienstjahr 4 Wochen
bis zum vollendeten 25.
Dienstjahr 6 Wochen
bei mehr als 25
Dienstjahren 12 Wochen
2.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Dienstnehmer
während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich
mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgelts
freizugeben. Bei teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern besteht der
Anspruch aliquot.
§ 8 Besonderer Kündigungsschutz.
Dienstnehmer mit mehr als fünfjähriger ununterbrochener
Betriebszugehörigkeit in derselben Anstalt dürfen vom
Dienstgeber in jenen Zeiträumen nicht gekündigt werden, in denen
sie Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldzuschusses aufgrund
der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages haben.
2. ABSCHNITT
Arbeitszeit, Mehrdienstleistung.
§ 9 Dienstplan.
1. Beim Turnusdienst handelt es sich um eine
Dienstleistung, die in geringeren oder größeren, 5 Wochen nicht
übersteigenden Abständen zu verschiedenen Arbeitszeiten eine
Arbeitsleistung vorsieht, wobei sich in einem kürzeren oder
längeren Rhythmus die Arbeitszeiten wiederholen
(Tagesturnusdienst oder Wochenendturnusdienst). Im Einzelfall
darf der 5-wöchige Rhythmus überschritten werden, wenn eine
entsprechende Betriebs-vereinbarung dies vorsieht.
2. Die Normalarbeitszeit beträgt für alle Dienstnehmer
wöchentlich 40 Stunden.
3. Die Einteilung der Normalarbeitszeit und des
Turnusdienstes hat im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung
zwischen Personalstelle und Betriebsrat zu erfolgen. Die
Dienstplanerstellung (Lage und Ausmaß der täglichen und
wöchentlichen Arbeitszeit) erfolgt schriftlich und unlöschbar
jeweils für einen Monat im Vorhinein und ist sowohl dem
Dienstnehmer als auch dem Betriebsrat eine Woche vor
Monatsbeginn durch Aushang kundzumachen. Bei Erstellung des
Dienstplanes ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der
Arbeitszeit Bedacht zu nehmen. Änderungen des Dienstplanes sind
nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Dienstnehmer zulässig;
der Betriebsrat ist unverzüglich nach Monatsende vom Dienstgeber
zu informieren
4. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene
Freizeit gesichert sein. Die Zeiträume zur Einnahme der
Mahlzeiten werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die
Pause zur Einnahme der Mittagsmahlzeit muss mindestens eine
halbe Stunde betragen.
5. Mangels abweichender Betriebsvereinbarung haben
innerhalb von 4 Wochen 2 Wochenenden (Samstag/Sonntag) zur Gänze
arbeitsfrei zu sein.
6. Für die nicht im Turnusdienst eingestellten
Dienstnehmer ist die Dienstzeit so festzulegen, dass jede 2.
Woche Freitag der wöchentliche Dienst endet. Die
Normalarbeitszeit hat am Samstag spätestens um 12.00 Uhr zu
enden.
7. Die tägliche Arbeitszeit ist dienstplanmäßig so
einzuteilen, dass außer den gesetzlichen Ruhepausen höchstens
eine Dienstzeitunterbrechung eingeplant ist.
8. Wird ein vollbeschäftigter Dienstnehmer für einen
bestimmten Tag zum Dienst eingeteilt, so muss die
Tagesarbeitszeit mindestens 4 Stunden betragen. Liegt sie
darunter, so gelten jedenfalls 4 Stunden als
geleistete Arbeitszeit. Dies gilt nicht für
Bereitschaftsdienste.
9. Die Arbeitszeit jugendlicher Dienstnehmer, das sind
solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf
pro Arbeitstag 8 Stunden, pro Arbeitswoche 40 Stunden in der
Regel nicht überschreiten. Allerdings darf mit Zustimmung des
betroffenen jugendlichen Dienstnehmers die Arbeitszeit zur
Erreichung einer längeren Wochenfreizeit so eingeteilt werden,
dass sie in einer Woche bis zu 55 Stunden beträgt; jedoch darf
die Gesamtarbeitszeit in zwei aufeinander folgenden Wochen 80
Stunden und die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht
überschreiten. Ferner muss an jedem zweiten Wochenende eine
zusammenhängende Freizeit von wenigstens 43 Stunden gewährt
werden.
10. Die Diensteinteilung für das nicht im Turnusdienst
befindliche Personal ist so zu erstellen, dass der 24. Dezember
arbeitsfrei und am 31. Dezember um 12.00 Uhr Dienstschluss ist.
Die allenfalls am 24. Dezember überhaupt oder am 31. Dezember
nach 12.00 Uhr geleistete Dienstzeit ist durch bezahlte
Ersatzruhezeit in der Stundenzahl abzugelten, die der
Dienstnehmer am 24. Dezember überhaupt oder am 31. Dezember nach
12.00 Uhr geleistet hat, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung
eine andere Regelung vorsieht.
11. Die Diensteinteilung für den Turnusdienst ist so zu
erstellen, dass jeder Dienstnehmer entweder am 24. Dezember
ganztägig oder am 31. Dezember ab 12.00 Uhr dienstfrei ist. Jene
Dienstnehmer, welche am 24. Dezember überhaupt oder am
31. Dezember ab 12.00 Uhr beschäftigt werden, erhalten bezahlte
Ersatzfreizeit im Ausmaß jener Stunden, welche in den
freizuhaltenden Zeiträumen Dienst geleistet wurden. Die
Dienstleistungen in den freizuhaltenden Zeiträumen sind keine
Überstundenleistungen im Sinne der Überstundenbestimmungen,
sondern Dienstleistungen an einem betriebsbezogenen Ruhetag.
Betriebsvereinbarungen, die andere Regelungen vorsehen, sind
zulässig.
12. Ist aufgrund der Art der Beschäftigung (z.B. nur
Nachtdienstleistung) die Gewährung von Ersatzruhezeit gem.
Abs 10 und 11 nicht möglich, so erfolgt die Abgeltung durch
Bezahlung der Ersatzruhezeit als Normalarbeitszeit.
§ 10 Durchrechnung.
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb
eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 4 Kalendermonaten
unregelmäßig verteilt werden, wenn innerhalb dieses
Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Arbeitszeit im
Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Innerhalb
des Durchrechungszeitraumes darf die Tagesarbeitszeit für
Dienstnehmer, die dem KA-AZG unterliegen, 12 Stunden, bei
Nachtdiensten im Ausnahmefall 13 Stunden, die wöchentliche
Arbeitszeit höchstens 55 Stunden betragen, für Dienstnehmer, die
dem AZG unterliegen, darf die Tagesarbeitszeit 9 Stunden, die
wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen. Die
Ermittlung der Sollarbeitszeit in einem Durchrechungszeitraum
erfolgt, indem die Zahl der auf Montag bis Freitag fallenden
Werktage mit 8 bzw. bei Teilzeitbeschäftigung aliquot
vervielfacht wird.
2. Unterschreitet am Ende des Durchrechnungszeitraumes
die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die Sollarbeitszeit, so
verfallen die Minusstunden, es sei denn, der Dienstnehmer ist
mit einer Übertragung in den nächsten Durchrechnungszeitraum
schriftlich einverstanden; der Betriebsrat ist vom Dienstgeber
nach Ende des Durchrechungszeitraumes unverzüglich zu
informieren; über Verlangen ist dem Betriebsrat im Einzelfall
eine Kopie auszufolgen.
3. Endet das Dienstverhältnis durch unberechtigten
vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung,
so sind die Minusstunden bei der Endabrechnung abzuziehen, in
den übrigen Beendigungsfällen nicht.
4. Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, gesetzliche
oder kollektivvertragliche Dienstverhinderungsgründe (§
26 lit a und b), Ersatzruhe (für Feiertage und
Wochenruhe) sind mit jener Arbeitszeit, die sich aus dem
Dienstplan ergibt, zu bewerten.
Ist der Dienstnehmer laut Dienstplan noch nicht oder nicht mehr
eingeteilt (z.B. infolge langer Krankheit), so ist die
wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden bzw. bei kürzerer
Dienstverhinderung oder Teilzeitbeschäftigung der aliquote Teil
zugrunde zu legen.
Kollektivvertragliche Sonderfreizeit gemäß
§ 26 lit c bis n ist bei
Vollbeschäftigten mit 8 Stunden pro Tag, bei
Teilzeitbeschäftigten aliquot zu bewerten.
Die so ermittelte Arbeitszeit ist dem Zeitkonto des
Dienstnehmers zugrunde zu legen und gilt als tatsächlich
geleistete Arbeit.
§ 11 Überstunden.
1. Überstunden müssen schlüssig oder ausdrücklich
angeordnet sein und liegen vor, wenn
a) bei Dienstnehmern, die nicht dem KA-AZG unterliegen,
die Tagesarbeitszeit von 9 Stunden oder die Wochenarbeitszeit
von 48 Stunden oder
b) bei Dienstnehmern, die dem KA-AZG unterliegen, die
Tagesarbeitszeit von 12 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von
55 Stunden oder
c) die für den Durchrechungszeitraum ermittelte
Sollarbeitszeit oder
d) bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des
Durch-
rechungszeitraumes die aliquote Sollarbeitszeit überschritten
ist.
Bereits während des Durchrechnungszeitraumes anfallende
Überstunden (beispielsweise Überschreitung der Tages- oder
Wochenarbeitszeit) sind mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung des
auf den Überstundenanfall folgenden Monats auszuzahlen, sofern
nicht Überstundenpauschalien bestehen.
Überstunden, für deren Ermittlung der Durchrechnungszeitraum
maßgeblich ist, sind mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung des auf
das Ende des Durchrechnungszeitraums folgenden Monats
auszuzahlen.
Die Übertragung in den nächsten Durchrechnungszeitraum inklusive
der Überstundenzuschläge ist nur mit Zustimmung des
Dienstnehmers zulässig; der Betriebsrat ist unverzüglich nach
Beendigung des Durchrechnungszeitraumes vom Dienstgeber zu
informieren.
Günstigere Betriebsvereinbarungen sind zulässig.
2. Im Sinne eines geregelten Betriebes müssen
Überstunden in notwendigen Fällen geleistet werden. Die
Anordnung der Überstunden erfolgt durch die Anstaltsleitung
oder deren Bevollmächtigte und Mitteilung an den Betriebsrat.
3. Die Vergütung von Überstundenleistungen erfolgt nach
folgenden Bestimmungen:
a) der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden bei
Tag 50 % des Normalgrundstundenlohnes, für Überstunden bei Nacht
(21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) 100 % des
Normalgrundstundenlohnes. Für Überstunden an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen beträgt der Überstundenzuschlag 100 %
des Normalgrundstundenlohnes, ab der 9. Stunde an diesem Tag 200
% des Normalgrundstundenlohnes. Die Berechnung des
Normalgrundstundenlohnes ist in den Anhängen zu diesem
Kollektivvertrag geregelt.
b) Werden Überstunden im beiderseitigen Einvernehmen
zwischen Anstaltsleitung und Dienstnehmer in Freizeit
abgegolten, so ist der prozentuelle Zuschlag ebenfalls im
Einvernehmen in Geld oder Freizeit (Zeitausgleich) abzugelten.
c) Für Dienstnehmer im Turnusdienst gilt die Arbeit an
Sonn- oder Feiertagen bei der Entgeltberechnung als
Wochentagsarbeit.
4. Wird der Dienstnehmer während der Ersatzruhezeit zur
Arbeit herangezogen, so gebührt ein Mehrarbeitszuschlag von
100 % des Normalgrundstundenlohnes, ab der 9. Stunde 200 % des
Normalgrundstundenlohnes.
§ 11a Mehrarbeitszuschlag.
Haben teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nach dem AZG Anspruch
auf Mehrarbeitszuschlag, so steht dieser mit der Maßgabe zu,
dass
a) der Durchrechnungszeitraum gemäß § 10 als
Zeitausgleichszeitraum gilt und
b) der Mehrarbeitszuschlag 20 % des
Normalgrundstundenlohnes beträgt.
Kein Mehrarbeitszuschlag gebührt, wenn die Mehrarbeit im
Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung anfällt.
3. ABSCHNITT
Bereitschaftsdienst.
§ 12 Rufbereitschaft.
Die Rufbereitschaft besteht darin, dass der Dienstnehmer sich
außerhalb des Krankenhauses aufhält, über Telefon oder sonstige
Rufeinrichtungen erreichbar ist und zum unmittelbaren
Diensteinsatz gerufen werden kann. Diese Rufbereitschaft zählt
nicht als Arbeitszeit und wird mit der Bereitschaftszulage
abgegolten. Wird der Dienstnehmer zur Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft gerufen, ist die Zeit vom Zeitpunkt des
Rufes bis zur Rückkehr in seine Wohnung als Arbeitszeit zu
vergüten. Demgemäß sind auch die Zeiten der Rufbereitschaft,
soweit innerhalb derselben kein Abruf zur Arbeit erfolgt, nicht
auf die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.
§ 13 Bereitschaft.
Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die der Dienstnehmer
diensteinteilungsmäßig im Krankenhaus zu verbringen hat, werden,
soweit effektiv Dienstleistungen erbracht werden, voll, soweit
solche nicht erbracht werden, mit der Hälfte des
Normalgrundstundenlohnes, jedoch ohne Einbeziehung der
Gefahrenzulage, vergütet.
§ 14 Einbeziehung in den Geltungsbereich des
Nachtschwerarbeitsgesetzes:
Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer
findet das Nachtschwerarbeitsgesetz Anwendung, sofern für die
betroffenen Dienstnehmer die dort genannten Voraussetzungen
zutreffen.
Gemäß Artikel V § 2 Abs 2 BGBl.Nr. 473/92
(Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992) werden darüber hinaus
jene Dienstnehmer in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
einbezogen, welche in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
mindestens sechs Stunden in folgenden Abteilungen oder Stationen
beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs-
und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in
diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß
Arbeitsbereitschaft fällt:
Abteilungen/Stationen für Augenheilkunde, Chirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen-,
Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Kinderheilkunde, Lungenkrankheiten, Strahlentherapie, Urologie,
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
4. ABSCHNITT
Entlohnung.
§ 15 Entlohnungsschema.
1. Die Entlohnungssätze sind in den Anhängen zu diesem
Kollektivvertrag geregelt. Die Bezüge sind im Nachhinein am
Monatsletzten auszuzahlen, sofern in diesem Kollektivvertrag
nicht etwas anderes geregelt ist.
2. Für Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, bestimmt sich die Entlohnung unter
Zugrundelegung der in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag
geregelten Entlohnungssätze:
Dienstnehmer bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
erhalten
85 %
Dienstnehmer ab
vollendetem 16. Lebensjahr
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
erhalten
90 %
Dienstnehmer vom vollendeten 17. Lebensjahr bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr
erhalten
100 %
des Mindestbezuges ihrer Laufbahn bzw. ihrer
Verwendungsgruppe.
3. Bei einer Umreihung oder außerordentlichen Vorrückung
bleibt der bisherige Zeitvorrückungstermin auch in der neuen
Bezugsstufe gewahrt; die in der bisherigen Bezugsstufe
zurückgelegte Zeit zählt auch in der neuen Bezugsstufe.
4. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des
Dienstnehmers gelöst, besteht der Entlohnungsanspruch bis zum
Ende jenes Kalendermonats, in dem der Dienstnehmer verstorben
ist.
5. Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienstgeber
anzuweisen, einen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber
einvernehmlich festzulegenden Teil seines Bezuges an eine
von Betriebsrat und Dienstgeber
einvernehmlich zu bestimmende Pensionskasse oder sonstige
Einrichtung zum Zwecke der Zukunftsvorsorge (z.B.
Lebensversicherung, Krankenversicherung, Zusatzpension etc.) zu
überweisen. Diese Anweisung ist
kein Bezugsverzicht.
§ 16 Sonderzahlungen.
Allen Dienstnehmern gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine
Weihnachtsremuneration. Die Höhe
dieser Sonderzahlungen
ist in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt.
Das Urlaubsgeld ist am 31. Mai und das Weihnachtsgeld am 30.
November des laufenden Jahres fällig.
Beginnt oder endet ein Dienstverhältnis während eines
Kalenderjahres, gebühren die Sonderzahlungen aliquot. Bei
unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder berechtigter Entlassung
besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.
§ 17 Teilzeitbeschäftigung.
Für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer gelten ebenfalls alle in
diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen
Bestimmungen sowie die im erwähnten Entlohnungsschema
enthaltenen Ansätze, die sich jedoch nur im Verhältnis zum
Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden im Bezug auf die
wöchentliche Normalarbeitszeit beziehen.
§ 18 Ferialaushilfen.
Ferialaushilfen sind Personen, deren Berufsausbildung noch nicht
abgeschlossen ist und die während ihrer Ferienzeit
vorübergehend, höchstens aber eine zusammenhängende Zeit von
vier Monaten, im Krankenhaus tätig sind. Der Entgeltanspruch der
Ferialaushilfen ist in den Anhängen zu diesem Kollektivvertrag
geregelt. Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze ist
zulässig.
Der Kollektivvertrag ist nicht anzuwenden auf Praktikanten, das
sind Personen, die während der Zeit, die für ein Praktikum im
Rahmen ihrer Ausbildung vorgesehen ist, vorübergehend, höchstens
aber für die Zeit ihrer Ausbildung, im Krankenhaus tätig sind.
Entschädigungssätze für Praktikanten sind frei vereinbar.
§ 19 Personalverpflegung.
Die Vergütungssätze für Personalverpflegung sind in den Anhängen
zu diesem Kollektivvertrag geregelt.
Im Falle rechtzeitiger Abmeldung darf der Vergütungssatz nicht
verrechnet werden. Die Abmeldefrist ist in den Krankenanstalten
jeweils festzulegen und kundzumachen.
Erfolgt die Abmeldung nicht zeitgerecht, ist der Vergütungssatz
zu leisten.
§ 20 Anspruch bei Dienstverhinderung.
1. Dienstnehmer haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer
Bezüge bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall,
soweit sie diese Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben, und zwar, soweit es sich um
Angestellte handelt nach den Bestimmungen des
Angestelltengesetzes, soweit es sich um andere Dienstnehmer
handelt, nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Ergibt sich die Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts nicht aus
dem Dienstplan, so bemisst sich der Fortzahlungsanspruch nach
dem durchschnittlichen Entgelt der letzten vier vollen
Kalendermonate einschließlich der regelmäßig geleisteten
Überstunden und Dienste.
2. Darüber hinaus bestehen unter den obigen
Voraussetzungen noch folgende zusätzliche Ansprüche:
a) Angestellte erhalten nach Ablauf der Entgeltfrist laut
Angestelltengesetz einen Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld
in der Höhe von 45 % des Normalgrundstundenlohnes, jedoch ohne
Einbeziehung der Gefahrenzulage, bis zum nachstehenden Ausmaß
der Krankheitstage:
bis zum vollendeten 5.
Dienstjahr 84
Kalendertage
vom begonnenen 6. Dienstjahr
bis zum vollendeten 10.
Dienstjahr 182
Kalendertage
vom begonnenen 11. Dienstjahr
an 364 Kalendertage
b) Dienstnehmer, die sich nicht im Angestelltenverhältnis
befinden, erhalten einen Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld
in der Höhe von 45 % des oben genannten Normalgrundstundenlohnes
ab dem Tag, an welchem nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet. Dieser
Krankengeldzuschuss gebührt bei einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit bis zum
vollendeten 5.
Jahr 14 Kalendertage
vom begonnenen 6. Jahr
bis zum vollendeten 10.
Jahr 98 Kalendertage
vom begonnenen 11. Jahr
bis zum vollendeten 15.
Jahr 280 Kalendertage
vom begonnenen 16. Jahr
bis zum vollendeten 25.
Jahr 266 Kalendertage
und ab dem begonnenen 26.
Jahr 252 Kalendertage
3. Ist die Dienstverhinderung eines Dienstnehmers durch
den Krankenhausbetrieb und seine Einrichtungen hervorgerufen
(Infektion, Schädigung durch Geräte oder Einrichtungen des
Krankenhauses und dergleichen) hat der Dienstnehmer auch dann,
wenn das Dienstverhältnis noch nicht zehn Jahre gedauert hat,
Anspruch auf den genannten Krankengeldzuschuss bis zum
Höchstausmaß von
364 Kalendertagen der Dienstverhinderung bei Angestellten und
bis zu
252 Kalendertagen bei den übrigen Dienstnehmern.
4. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt
des Dienstverhältnisses abermals eine Dienstverhinderung durch
Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als
Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
5. Für alle Ansprüche aus dem Titel der
Entgeltfortzahlung sind nur die effektiven Dienstzeiten ohne
Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern maßgebend. Für die
Bemessung der Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss sind Arbeitszeiten im gleichen Krankenhaus,
die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage
aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung
unterbleibt, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des
Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder dessen
Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer
verschuldete Entlassung eingetreten ist.
6. Bei einer Dienstverhinderung, welche nach erfolgter
Kündigung durch den Dienstgeber eintritt, endet der
Krankengeldzuschussanspruch mit dem Tage der Beendigung des
Dienstverhältnisses.
7. Würden gesetzliches Krankengeld und
Krankengeldzuschuss zusammen jenen Bruttobezug übersteigen, der
gebührte, wenn noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestünde,
so entfällt der den fiktiven Entgeltfortzahlungsanspruch
übersteigende Teil des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss.
§ 21 Dienstjubiläum.
Nach folgenden ununterbrochenen Dienstjahren in der gleichen
Krankenanstalt gebührt den Dienstnehmern eine
Dienstjubiläumsprämie, deren Bemessungsgrundlage sich nach dem
Normalgrundstundenlohn richtet:
Nach 25 Dienstjahren 1 Bruttomonatsbezug;
nach 30 Dienstjahren 1 Bruttomonatsbezug;
nach 35 Dienstjahren 2 Bruttomonatsbezüge;
nach 40 Dienstjahren 3 Bruttomonatsbezüge.
§ 22 Abfertigung.
1. Dienstnehmer, die den Abfertigungsregelungen nach dem
Angestelltengesetz oder dem Arbeiterabfertigungsgesetz
unterliegen, haben Anspruch auf Abfertigung nach diesen
Gesetzen.
2. Dienstnehmern, die den Abfertigungsbestimmungen des
Angestelltengesetzes und des Arbeiterabfertigungsgesetzes
unterliegen, gebührt auch dann die volle Abfertigung, wenn sie
selbst kündigen, aber nur in folgenden Fällen:
a) nach Zuerkennung des Pensionsanspruchs aus der
bestehenden Sozialversicherung, wenn diese nach Vollendung des
60. Lebensjahres bei Männern und nach Vollendung des 55.
Lebensjahres bei Frauen erfolgt;
b) vor Erreichen dieser Altersgrenze auch dann, wenn die
Pensionsberechtigung vom zuständigen Sozialversicherungsträger
oder vom Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftig zuerkannt
worden ist;
c) bei weiblichen Dienstnehmern auch dann, wenn sie
spätestens vor Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, auf
das sich der Karenzurlaub bezieht, durch eigene Kündigung das
Dienstverhältnis lösen und dabei eine Kündigungsfrist von 6
Monaten eingehalten wurde. Nimmt die Dienstnehmerin
Teilzeitkarenz gemäß § 15h MSchG in Anspruch, so bleibt der
Abfertigungsanspruch gewahrt, wenn die Dienstnehmerin sechs
Monate vor Beendigung der Teilzeitkarenz das Dienstverhältnis
durch eigene Kündigung löst und zwar unabhängig vom Lebensalter
des Kindes. Aufgeschobener Karenzurlaub gemäß § 15b MSchG
verlängert den Anwartschaftsanspruch auf Abfertigung in keinem
Fall.
4. Die Abfertigung beträgt bei einer ununterbrochenen
Dienstzeit
von drei
Jahren das Zweifache
von fünf
Jahren das Dreifache
von zehn
Jahren das Vierfache
von fünfzehn
Jahren das Sechsfache
von zwanzig
Jahren das Neunfache
von fünfundzwanzig Jahren das
Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsentgeltes.
§ 23 Entgeltfreie Zeiten.
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne oder mit vermindertem
Entgeltanspruch reduzieren nicht den Anspruch auf
Sonderzahlungen, wie Urlaubszuschuss, Weih-nachtsremuneration
und Jubiläumsgeld, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich
geregelten Fällen (§§ 14 Abs 4 und 15 Abs 2 Mutterschutzgesetz,
10 Arbeitsplatz-sicherungsgesetz, 119 Abs 3
Arbeitsverfassungs-gesetz) und im erweiterten Karenzurlaub (§
29 des Kollektivvertrages).
5. ABSCHNITT
Urlaub und Sonderfreizeit.
§ 24 Erholungsurlaub.
Den Dienstnehmern gebührt ein jährlicher Erholungsurlaub nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung
des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung.
§ 25 Behindertenurlaub.
Behinderte, die unter das Behinderteneinstellungsgesetz fallen
und für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anrechenbar sind
und Behinderte, bei denen der letzte rechtskräftige Bescheid
einer in § 14 Abs 1 lit a) bis d) des
Behinderteneinstellungsgesetzes in der Fassung BGBl I 2003/71
genannten Behörde die Einschätzung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit mindestens 30 v.H. ausweist, erhalten einen
Zusatzurlaub im folgenden Ausmaß pro Dienstjahr:
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v.H 2
Werktage
40 v.H 4
Werktage
50 v.H 5
Werktage
60 v.H 6
Werktage.
§ 26 Sonderfreizeit.
Gegen Nachweis der Notwendigkeit wird Dienstnehmern mit
mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten
Fällen bezahlte Freizeit gewährt:
a) Zum Aufsuchen des Arztes oder Zahnarztes die
notwendige Zeit, wobei ein Nachweis über die Dauer des
Arztbesuches zu erbringen ist; allerdings sind solche
Arztbesuche möglichst in der Freizeit vorzunehmen und die
Abwesenheit vom Dienst ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß
zu beschränken. Das gleiche gilt sinngemäß für die
Gesunden-Vorsorgeuntersuchung;
b) im Falle einer Vorladung zu Behörden, Ämtern und
Gerichten, nicht jedoch, wenn der Dienstnehmer als Partei oder
Zeuge in einem Zivilprozess geladen ist;
c) bei eigener
Eheschließung
3 Arbeitstage;
d) bei Übersiedlung innerhalb der
Wohngemeinde 1 Arbeitstag;
e) bei Übersiedlung außerhalb der Wohngemeinde
2 Arbeitstage;
f) bei Ableben eines Angehörigen im ersten Grad
der auf- oder absteigenden
Linie 2
Arbeitstage;
g) bei Ableben von Ehegatten
oder
Lebensgefährten
3 Arbeitstage;
h) bei Entbindung durch Ehefrau oder Lebensge-
fährtin
1 Arbeitstag;
i) bei Ableben eines Großelternteiles, eines
Geschwisterteiles oder eines Schwieger-
elternteiles
1 Arbeitstag;
j) bei Teilnahme an der Eheschließung von Per-
sonen der auf- oder absteigenden
Linie 1 Arbeitstag;
k) bei 25-jähriger ununterbrochener Betriebszu-
gehörigkeit am
Jubiläumstag
1 Arbeitstag;
l) bei 30-jähriger ununterbrochener Betriebszu-
gehörigkeit am
Jubiläumstag
1 Arbeitstag;
m) bei 35-jähriger ununterbrochener Betriebszu-
gehörigkeit
2 Arbeitstage;
n) bei 40-jähriger ununterbrochener Betriebszu-
gehörigkeit
3 Arbeitstage.
Die Sonderfreizeit nach d) und e) kann nur einmal in jedem
Kalenderjahr in Anspruch genommen werden und gebührt nicht mehr,
wenn der Dienstnehmer bereits gekündigt hat.
§ 27 Urlaubsantritt.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber
(Personalstelle) und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf
die Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten
des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu
erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des
Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht
wird.
§ 28 Urlaubsentgelt.
Gem. § 6 Abs 5 des Urlaubsgesetzes gilt, dass zur Bemessung des
Urlaubsentgeltes der Normalgrundstundenlohn herangezogen wird
und die regelmäßig geleisteten Überstunden und Dienste
(Durchschnitt der letzten vier vollen Kalendermonate)
entsprechend berücksichtigt werden.
§ 29 Erweiterter Karenzurlaub.
1. Eine Dienstnehmerin hat im Anschluss an den
Karenzurlaub gem. § 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf
einen Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt bis längstens
zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes. Dieser Anspruch
besteht aber nur dann, wenn er spätestens sechs Monate vor
Ablauf des gesetzlichen Karenzurlaubes nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes geltendgemacht wird.
2. Die Zeit des Karenzurlaubes bleibt bei
Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, außer Betracht.
3. Wird der gesetzliche Karenzurlaub nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes über das gegenwärtige Ausmaß von zwei
Jahren nach Geburt des Kindes verlängert, verkürzt sich im
Ausmaß dieser gesetzlichen Verlängerung das Ausmaß des
kollektivvertraglich vorgesehenen erweiterten Karenzurlaubes.
6. ABSCHNITT
Reisekosten, Aufwandsentschädigung, Fahrtkostenzuschüsse,
Dienstkleidung und Reinigung.
§ 30 Reisekosten.
1. Bei Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer der Ersatz
der aufgelaufenen Fahrtkosten und zwar bei Eisenbahnfahrten der
Ersatz der Kosten der zweiten Klasse. Außerdem gebühren ein
Taggeld und ein Übernachtungsgeld in der jeweils festgesetzten
Höhe für öffentlich Bedienstete in vergleichbarer Verwendung.
2. Das Taggeld dient zur Deckung der Verpflegskosten des
Dienstnehmers in jenen Fällen, in welchen vom Dienstgeber nicht
eine unentgeltliche Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
Das Nächtigungsgeld gebührt dem Dienstnehmer nur in jenen
Fällen, in welchen ihm nicht eine unentgeltliche Unterkunft vom
Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird.
3. Darüber hinaus hat der Dienstnehmer Anspruch auf
Ersatz aller sonstigen, mit der Reise zusammenhängenden
notwendigen Auslagen, welche durch Belege entsprechend
nachzuweisen sind.
§ 31 Fahrtkostenzuschuss.
1. Dem Dienstnehmer gebührt ein Fahrtkostenzuschuss,
wenn
a) seine nächstgelegene ständige Wohnung mindestens zwei
Kilometer von der Krankenanstalt, in der der Dienstnehmer
beschäftigt ist, entfernt ist und er in der Krankenanstalt oder
in deren unmittelbaren Nähe keine Dienstwohnung in Anspruch
nimmt;
b) der Dienstnehmer diese Wegstrecke an den Arbeitstagen
regelmäßig zurücklegt und
c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das
billigste öffentliche Verkehrsmittel, das für den Dienstnehmer
zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil
(Eigenanteil) übersteigt, den der Dienstnehmer selbst zu tragen
hat.
2. Der monatliche Fahrtkostenzuschuss ist durch Abzug
des Eigenanteils von den notwendigen nachgewiesenen monatlichen
Fahrtauslagen zu ermitteln. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses
ist limitiert. Eigenanteil und Fahrtkostenzuschusslimit sind in
der Anlage zum Kollektivvertrag ausgewiesen.
3. Die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses ist
monatlich im Nachhinein durchzuführen.
§ 32 Fahrtkostenentschädigung bei Rufbereitschaft.
Wird ein nicht in der Krankenanstalt wohnhafter Dienstnehmer aus
der Rufbereitschaft in das Krankenhaus zum Dienst gerufen,
gebührt ihm eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe der
Benützungskosten des öffentlichen Verkehrsmittels; steht ein
solches nicht zur Verfügung, gebührt ein Kilometergeld jeweils
berechnet vom Wohnort aus. Der Kilometergeldsatz ist in der
Anlage zum Kollektivvertrag ausgewiesen.
§ 33 Dienstkleidung und Reinigung.
Den Dienstnehmern gebührt die nach der Art ihrer
Dienstverrichtung erforderliche Schutzkleidung, die vom
Dienstgeber kostenlos beizustellen und jeweils zu reinigen und
vom Dienstnehmer außerhalb des Dienstes und außerhalb des
Krankenhauses nicht zu verwenden ist. Diese Kleidungsstücke
bleiben Eigentum des Dienstgebers und sind vom Dienstnehmer
schonend zu behandeln, nach Beendigung des Dienstverhältnisses
aber zurückzustellen.
7. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen.
§ 34 Verfall von Ansprüchen.
1. Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sowohl des
Dienstgebers gegen den Dienstnehmer als auch umgekehrt welcher
Art immer müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von drei
Monaten nach Fälligkeit von der Anstaltsleitung bzw. bei der
Anstaltsleitung schriftlich geltend gemacht werden.
2. Als Fälligkeitstermin gilt für Ansprüche des
Dienstnehmers der Auszahlungstag jener Gehalts- und Lohnperiode,
in welcher der Anspruch des Dienstnehmers entstanden ist; bei
Ansprüchen des Dienstgebers jener Tag, an dem ihm der Anspruch
gegen den Dienstnehmer bekannt geworden ist.
3. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
sind bei sonstigem Ausschluss binnen drei Monaten nach
Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend zu
machen.
§ 35 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages, Option.
1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2011 in Kraft
und ersetzt die bisher geltenden Bestimmungen.
2. Anhang I gilt für Dienstnehmer, deren
Dienstverhältnis nach dem 30.6.2004 begonnen hat und
Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis zwar davor begonnen hat,
die gegenüber dem Dienstgeber aber bis spätestens 30.9.2004 mit
Formular Anhang IV
erklärt haben, dass sie unter Verzicht auf bisherige günstigere
Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese durch
Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung
entstanden sind, auf die Regelungen des Anhangs I optieren. Die
Optionserklärung wirkt auf den 1.7.2004 zurück. Anhang I gilt
jedenfalls nicht für Kindergärtnerinnen und
Kindergartenhelferinnen.
Anhang II gilt für die übrigen Dienstnehmer, ausgenommen
Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen.
Anhang III gilt für Kindergärtnerinnen und
Kindergartenhelferinnen.
3. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er ist von jedem Vertragspartner mittels
eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres
aufkündbar.
4. Die Hinterlegung dieses Kollektivvertrages gemäß § 14
ArbVG obliegt der Dienstnehmervertretung.
Für die Interessensvertretung von Ordensspitälern und von
konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs
Dr. Eckhard Pitzl
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
…………………………….. ……………………………..
Vorsitzender
Sektionsvorsitzender
…………………………….. ……………………………..
Bundessektionssekretär
Landessekretär
ANHANG I
gültig ab 1.1.2011
Gültig für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem
30.6.2004 begonnen hat und Dienstnehmer, die auf die Anwendung
dieses Anhanges optiert haben, jedenfalls ausgenommen
Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen.
EINREIHUNGSSCHEMA I
Dienstnehmer werden in die im Folgenden angeführten Laufbahnen
für Dienstnehmer in Ordensspitälern (LD) eingereiht:
LD 25
Arbeiter:
Hilfskräfte, die Tätigkeiten ohne wesentliche Anlernphase
verrichten, z.B. Küchenhilfskräfte in der Abwäsche, Zuarbeiten
bei der Speisenzubereitung, Reinigungstätigkeit ohne
Patientenkontakt, einfache Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder
Laubbeseitigung, Botendienste, Kopienherstellung, Verteilung und
Versendung von Poststücken, Wäscherei.
LD 24
Arbeiter:
Hol- und Bringdienste, Patiententransport, Telefonisten,
Reinigungskräfte, die überwiegend im Patientenbereich, in
Funktionsbereichen wie OP, Ambulanz zum Einsatz kommen,
Hilfskräfte mit Patientenkontakt.
LD 23
Arbeiter:
Angelernte Arbeiter, insbesondere Küchenhilfskräfte, die für die
Zubereitung von Speisen die Verantwortung tragen, Hilfsarbeiter
mit teilweisem Einsatz als Kraftfahrer, Hilfskräfte, die mit der
zentralen Durchführung und Überwachung der Abfalltrennung
beschäftigt sind, Lagerarbeiter, Portier.
LD 22
Angestellte:
Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, OP-Gehilfen,
Heilbademeister, Heilmasseure, medizinische Masseure,
Prosekturgehilfen, Laborgehilfen, Kanzleibedienstete;
Arbeiter:
Hausarbeiter, Arbeiter, die selbständig Instandhaltungsarbeiten
und kleinere Reparaturen durchführen und teilweise als
Kraftfahrer in Verwendung sind.
LD 21
Angestellte:
Portier mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere
Notfalldienst), Mitarbeiter im Schreibdienst, insbesondere in
der Verwaltung; medizinische Masseure und Heilmasseure gemäß
MMHmG.
Arbeiter:
Dienstkraftwagenlenker (PKW)
LD 20
Angestellte:
Verwaltungsdienst, Pflegehelfer, medizinischer Schreibdienst,
Stationssekretariate.
LD 19
Arbeiter:
Facharbeiter mit einschlägigem Lehrabschluss;
Angestellte:
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten, EDV-Techniker mit
einschlägigem Lehrabschluss, Leiter des Reinigungsdienstes.
LD 18
Angestellte:
Leiter des Reinigungsdienstes mit Erstellung des
Reinigungsplanes und der Personalbedarfsberechnung, Buchhalter,
Leiter des medizinischen Schreibdienstes mit mind. zehn
nachgeordneten Mitarbeitern, Leiter der Aufnahmekanzlei, Leiter
der Entlassungskanzlei, Leiter der Patientenverrechnung.
LD 17
Arbeiter:
Haustechniker im Notfalldienst, das sind Facharbeiter, die über
berufsspezifische Spezialkenntnisse über Anlagen im Krankenhaus
verfügen, über die ein normaler Facharbeiter nicht verfügt, die
er zu Behebung von Notfällen regelmäßig anzuwenden hat. Im
Regelfall ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung erst
nach dreijähriger einschlägiger Verwendung im technischen
Dienst erfüllt ist. Ein
Notfall liegt vor, wenn zur Abwendung einer gesundheitlichen
Gefährdung von Patienten oder Mitarbeitern bzw. zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein Schaden an einer
medizinisch-technischen oder haustechnischen Anlage (Gerät)
unverzüglich behoben werden muss.
Werkstattleiter mit mindestens sieben nachgeordneten
Facharbeitern und einer Budgetverantwortung für mindestens EUR
200.000,00 p.a.;
Angestellte:
Medizinisch-technische Fachkraft (MTF), qualifizierte
Sachbearbeiter, insbesondere Lohnverrechner.
LD 16
Arbeiter:
Medizintechniker im Notfalldienst, das sind Facharbeiter, die
über berufsspezifische Spezialkenntnisse über Anlagen im
Krankenhaus verfügen, über die ein normaler Facharbeiter nicht
verfügt, die er zu Behebung von Notfällen regelmäßig anzuwenden
hat. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung
erst nach dreijähriger einschlägiger Verwendung im technischen
Dienst erfüllt ist. Ein
Notfall liegt vor, wenn zur Abwendung einer gesundheitlichen
Gefährdung von Patienten oder Mitarbeitern bzw. zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein Schaden an einer
medizinisch-technischen oder haustechnischen Anlage (Gerät)
unverzüglich behoben werden muss.
Angestellte:
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Hebamme auf
Station.
LD 15
Angestellte:
Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,
Hygienefachkraft mit Sonderausbildung nach dem GuKG,
diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in
Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv,
Nierenersatztherapie) mit Sonderausbildung nach dem GuKG
oder mit mindestens 6-monatiger
ununterbrochener Verwendung in dieser Funktion,
Kreißzimmerhebamme, diplomiertes Gesundheits- und
Krankenpflegepersonal in Ambulanzen mit Vorgesetztenfunktion
über mindestens drei bedienstete Pflegekräfte und/oder MTF; sind
die Unterstellten teilzeitbeschäftigt, ist die Voraussetzung
erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes mindestens
100 Wochenstunden beträgt.
LD 14
Angestellte:
Bedienste des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit
besonderen Aufgaben und erweiterten Fachkenntnissen aufgrund
gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz) und besonderen
Kenntnissen durch mindestens dreijährige krankenhausspezifische
Tätigkeit.
Sicherheitstechniker, Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege,
Stationsschwester und Stationspfleger (leitendes Personal von
Stationen und eigenständigen Ambulanzen, wobei eine Station oder
eigenständige Ambulanz vorliegt, wenn diese als eigenständige
Organisationseinheit geführt ist und dem leitenden
Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräften
unterstellt sind. Sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte
unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des
Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 220
Wochenstunden beträgt.
Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal in
Funktionsbereichen (OP, Anästhesie, Intensiv,
Nierenersatztherapie) mit Vorgesetztenfunktion über mindestens
drei bediensteten Pflegekräften; sind teilzeitbeschäftigte
Pflegekräfte unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn
die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten
mindestens 100 Wochenstunden beträgt.
Sozialarbeiter mit absolvierter Akademie für Sozialarbeit oder
eines einschlägigen Fachhochschulstudiums oder einer sonstigen
gleichwertigen Qualifikation nach dem OÖ. JWG.
Leitende Hebamme mit Vorgesetztenfunktion über mindestens drei
bedienstete Hebammen; sind die Unterstellten
teilzeitbeschäftigt, ist die Voraussetzung erfüllt, wenn die
Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens
100 Wochenstunden beträgt.
LD 13
Angestellte:
Lehrer an einer medizinisch-technischen Akademie, leitende
Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit
Vorgesetztenfunktion über mindestens drei Bedienstete des
medizinisch-technischen Dienstes oder einschlägiger
Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Bedienstete
unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des
Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100
Wochenstunden beträgt, Psychotherapeut, leitende diplomierte
Gesundheits- und Krankenschwester und leitender diplomierter
Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen (OP,
Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie) mit
Vorgesetztenfunktion über mindestens sechs bedienstete
Pflegekräfte; sind teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte
unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des
Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 220
Wochenstunden beträgt; Kardiotechniker.
LD 12
Angestellte:
Psychologe
LD 11
Angestellte:
Klinischer Psychologe.
Personenbezogene Bezeichnungen im Einreihungsschema gelten
jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
ENTLOHNUNGSSCHEMA I
(Gehaltsansätze)
|
Ansätze ab 1. Jänner 2011 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GSt. |
in der Funktionslaufbahn (LD) |
|
25 |
24 |
23 |
22 |
21 |
20 |
19 |
|
Euro |
|
1 |
1.483,7 |
1.517,0 |
1.555,8 |
1.600,1 |
1.651,3 |
1.710,2 |
1.778,0 |
|
2 |
1.512,0 |
1.546,8 |
1.586,8 |
1.632,9 |
1.686,1 |
1.746,7 |
1.818,3 |
|
3 |
1.540,4 |
1.576,4 |
1.618,1 |
1.665,8 |
1.720,7 |
1.784,2 |
1.858,2 |
|
4 |
1.568,7 |
1.606,1 |
1.649,1 |
1.698,7 |
1.755,3 |
1.821,7 |
1.898,3 |
|
5 |
1.597,3 |
1.635,8 |
1.680,2 |
1.731,2 |
1.790,6 |
1.859,2 |
1.938,7 |
|
6 |
1.625,6 |
1.665,5 |
1.711,4 |
1.764,1 |
1.825,9 |
1.896,8 |
1.978,7 |
|
7 |
1.654,3 |
1.695,0 |
1.742,5 |
1.797,5 |
1.861,3 |
1.934,3 |
2.018,9 |
|
8 |
1.682,5 |
1.724,8 |
1.774,0 |
1.831,0 |
1.897,1 |
1.972,0 |
2.059,0 |
|
9 |
1.711,1 |
1.754,4 |
1.805,8 |
1.864,7 |
1.932,5 |
2.009,6 |
2.099,1 |
|
10 |
1.739,5 |
1.784,6 |
1.837,4 |
1.898,0 |
1.967,8 |
2.047,2 |
2.139,2 |
|
11 |
1.768,0 |
1.814,6 |
1.869,3 |
1.931,5 |
2.003,2 |
2.084,6 |
2.179,3 |
|
12 |
1.797,1 |
1.845,2 |
1.901,0 |
1.965,0 |
2.038,6 |
2.122,1 |
2.219,2 |
|
13 |
1.825,9 |
1.875,4 |
1.932,9 |
1.998,3 |
2.073,9 |
2.159,6 |
2.259,4 |
|
14 |
1.855,1 |
1.905,4 |
1.964,6 |
2.031,8 |
2.109,4 |
2.197,2 |
2.299,2 |
|
15 |
1.884,1 |
1.935,9 |
1.996,4 |
2.065,4 |
2.145,0 |
2.234,8 |
2.339,1 |
|
GSt. |
in der Funktionslaufbahn (LD) |
|
18 |
17 |
16 |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
|
Euro |
|
1 |
1.857,4 |
1.948,7 |
2.053,7 |
2.174,3 |
2.312,6 |
2.470,5 |
2.652,3 |
2.861,3 |
|
2 |
1.900,5 |
1.995,2 |
2.103,9 |
2.228,9 |
2.372,0 |
2.536,0 |
2.724,3 |
2.940,9 |
|
3 |
1.943,6 |
2.041,6 |
2.154,4 |
2.283,8 |
2.431,3 |
2.601,1 |
2.796,3 |
3.020,7 |
|
4 |
1.986,5 |
2.087,9 |
2.204,5 |
2.338,1 |
2.490,8 |
2.666,2 |
2.868,3 |
3.100,9 |
|
5 |
2.029,7 |
2.134,4 |
2.254,8 |
2.392,6 |
2.550,0 |
2.731,5 |
2.940,3 |
3.181,5 |
|
6 |
2.072,6 |
2.180,8 |
2.305,0 |
2.446,8 |
2.609,6 |
2.796,6 |
3.012,3 |
3.261,8 |
|
7 |
2.115,7 |
2.227,2 |
2.354,7 |
2.501,2 |
2.669,1 |
2.862,0 |
3.084,7 |
3.342,1 |
|
8 |
2.158,7 |
2.273,5 |
2.404,6 |
2.555,6 |
2.728,5 |
2.927,1 |
3.157,1 |
3.422,5 |
|
9 |
2.201,8 |
2.319,6 |
2.454,5 |
2.609,7 |
2.787,8 |
2.992,4 |
3.229,9 |
3.502,9 |
|
10 |
2.245,0 |
2.365,6 |
2.504,3 |
2.664,1 |
2.847,3 |
3.058,0 |
3.302,5 |
3.583,4 |
|
11 |
2.287,6 |
2.411,4 |
2.554,0 |
2.718,5 |
2.906,9 |
3.123,5 |
3.374,9 |
3.663,7 |
|
12 |
2.330,4 |
2.457,5 |
2.604,0 |
2.772,7 |
2.966,1 |
3.189,5 |
3.447,8 |
3.744,3 |
|
13 |
2.372,9 |
2.503,4 |
2.653,7 |
2.827,2 |
3.025,5 |
3.255,1 |
3.520,3 |
3.824,5 |
|
14 |
2.415,8 |
2.549,4 |
2.703,7 |
2.881,3 |
3.085,5 |
3.321,1 |
3.592,7 |
3.904,9 |
|
15 |
2.458,2 |
2.595,4 |
2.753,5 |
2.935,5 |
3.145,4 |
3.386,7 |
3.665,7 |
3.985,3 |
Die vorstehenden Gehaltsansätze geltend ab dem zweiten Jahr des
Dienstverhältnisses. Im ersten Jahr gelten 95 % dieser Ansätze.
Auf diese Wartezeit werden
frühere Beschäftigungszeiten, auf die dieser Kollektivvertrag
angewendet wurde und die mindestens 6 Monate
durchgehend gedauert haben,
angerechnet.
K A T A L O G I
1.1.2011
K I – Artikel 1
Vorrückung
Der Dienstnehmer rückt
a)
von der Gehaltsstufe 1-5 in die jeweils nächsthöhere
vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren;
b)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10
in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach
jeweils drei Jahren;
c)
ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils
nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren
vor.
K I – Artikel 2
Zulagen
1. Gefahrenzulage
Eine Gefahrenzulage steht nachstehenden Dienstnehmern im
folgenden Ausmaß zu:
a) Für Dienstnehmer - ausgenommen Reinigungspersonal - im
Strahlendienst monatlich EUR 107,9;
b) für Dienstnehmer im Labor, in der Prosektur, in der
Infektionsabteilung, auf der Dialysestation, Dienstnehmer,
welche ausschließlich oder überwiegend mit Sterilisation
beschäftigt sind; für diplomiertes Krankenpflegepersonal und
Sanitätshilfsdienste und Pflegehelfer auf dermatologischen
Abteilungen; für diplomiertes Krankenpflegepersonal, geprüftes
SHD-Personal, Pflegehelfer und Reinigungspersonal (nicht jedoch
Zubringerdienste) im OP; für Reinigungspersonal in
Isotopenstationen und im Strahlendienst; für Dienstnehmer, die
mit der zentralen Aufbereitung von Zytostatika für das gesamte
Krankenhaus beauftragt sind, für Hebammen im Kreißzimmerdienst;
Dienstnehmer, die in der Psychiatrie direkt am Patienten
arbeiten
monatlich
EUR 90,2
c) Dienstnehmer in der Psychiatrie
monatlich EUR
60,0
2. Nachtdienstzulage
Für die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleisteten
Nachtdienste gebührt pro angefangener Nachtdienststunde eine
Nachtdienstzulage
von EUR
4,09;
für den Krankenpflegefachdienst und medizinisch-technische
Dienste beträgt die Nachtdienstzulage hingegen pro angefangener
Nachtdienststunde
EUR 5,26.
Für Nachtdienste, für welche Überstundenentlohnung oder
Überstundenpauschale bezahlt wird, entfällt die Zahlung einer
Nachtdienstzulage.
3. Bereitschaftszulage
Die Bereitschaftszulage beträgt
derzeit
EUR 25,0
und steht allen Dienstnehmern im eingeteilten
Bereitschaftsdienst zu, aber nur dann, wenn für den betreffenden
Zeitraum nicht Überstundenentlohnung oder eine
Überstundenpauschale bezahlt wird.
Bei Bereitschaftsdienst im Haus gebührt der halbe
Grundstundenlohn und die Bereitschaftszulage für die
Bereitschaft während der Nachtzeit; am Tag nur dann, wenn der
Bereitschaftsdienst mindestens sechs Stunden gedauert hat. Die
Nacht wird derzeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr gerechnet.
Bei Bereitschaftsdienst außerhalb des Hauses (Rufbereitschaft)
gebührt nur die Bereitschaftszulage einmal für begonnene zwölf
Stunden Bereitschaft.
Fällt während des Bereitschaftsdienstes effektive Arbeit an, ist
die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit voll zu entlohnen.
4. Haushaltszulage
Eine Haushaltszulage im monatlichen Ausmaß von
derzeit EUR 10,90
gebührt jedem Dienstnehmer, der nachweisbar verheiratet ist und
im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner lebt. Geht der
Ehepartner einem eigenen Unterhaltsverdienst nach, dann gebührt
diese Haushaltszulage nicht, es sei denn, dass das Einkommen des
Ehepartners den sozialversicherungsfreien Betrag nicht
übersteigt.
Die Haushaltszulage gebührt ferner Dienstnehmern
a) die unverheiratet und gesetzlich zum Unterhalt eines
in ihrem Haushalt lebenden ehelichen, unehelichen oder
Adoptivkindes verpflichtet sind;
b) deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt wurde, wenn sie gesetzlich für den früheren Ehegatten
zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind.
5. Kinderzulage
Die Dienstnehmer erhalten für eheliche, uneheliche,
Adoptivkinder und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im
eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle
vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der
staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst
gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von
derzeit pro Kind und Monat EUR 15,00.
Der Anspruch ist der Krankenhausverwaltung durch Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wenn Vater und Mutter des
betreffenden Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt
sind, gebührt die Kinderzulage nur einem der Elternteile. Die
Kinderzulage ist auch dann weiter zu gewähren, wenn der
Dienstnehmer keinen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld mehr
hat.
6. Sonn- und Feiertagszulage
Eine Sonn- und Feiertagszulage gebührt jenen Dienstnehmern,
welche an Sonn- und Feiertagen im Turnusdienst Dienstleistungen
verrichten. Diese Zulage beträgt derzeit pro Stunde
a) für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, das
Verwaltungspersonal und die übrigen
Hilfsdienste
EUR 5,11;
b) für den Krankenpflegefachdienst, für Hebammen und die
med.techn.
Dienste
EUR 6,81
7. Vertretungszulage
Eine Vertretungszulage
von
EUR
12,9
pro Vertretungstag gebührt jenen Bediensteten, die zur
Vertretung einer Stationsschwester oder eines Stationspflegers
bestellt sind, sofern der Vertreter in einer nummerisch höheren
LD eingestuft ist als der Vertretene.
8. Erschwerniszulage
Bei folgenden Dienstnehmern ist in den Gehaltsansätzen gemäß
Entlohnungsschema I eine Erschwerniszulage in folgendem Ausmaß
inkludiert:
a) Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Personal des
medizinisch-technischen Dienstes, geprüftes
Sanitätshilfsdienstpersonal, Pflegehelfer, soweit sie im
Krankenpflegedienst oder in der Zentralsterilisation tätig sind,
monatlich
EUR 124,3;
b) Schreibkräfte (ohne Rücksicht auf Qualifikation und
Einstufung
in der Verwendungsgruppe), Portiere
monatlich
EUR 38,1;
c) Dienstnehmer, welche in der Küche einschließlich Spüle
monatlich
EUR 47,3;
d) Dienstnehmer in der Büglerei und Dienstnehmer, die
regelmäßig zur Müllverbrennung eingeteilt sind oder überwiegend
im Hol- und Bringdienst tätig sind, monatlich EUR
27,0.
9. Kreißzimmerzulage
Hebammen, die im Kreißzimmer tätig sind, gebührt eine Kreiß-
zimmerzulage von monatlich (12 mal
jährlich)
EUR 45,4
Die Kreißzimmerzulage erhöht sich nach einjähriger
Einarbeitungs-
zeit auf monatlich (12 mal
jährlich)
EUR 90,9
K I - Artikel 3
Zusatzurlaub
Medizinisch-technisches Personal im Röntgen und Instituten für
Nuklearmedizin erhalten einen jährlichen Zusatzurlaub von vier
Werktagen. Einen Zusatzurlaub im
selben Ausmaß erhält das medizinisch-technische Personal im
Herzkatheterlabor folgender Krankenhäuser: A.ö. Kankenhaus
Elisabethinen Linz, A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
vom Hl. Vinzenz von Paul Linz, Klinikum Kreuzschwestern Wels.
Beträgt die durchgehende Verwendung
in den genannten Einheiten
weniger als zwölf Monate, so gebührt der Zusatzurlaub aliquot.
K I – Artikel 4
Normalgrundstundenlohn
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Entgeltes des
Entlohnungsschemas zuzüglich der Haushaltszulage, Kinderzulage
und Gefahrenzulage.
K I – Artikel 5
Sonderzahlungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich nach dem
Grundbezug zuzüglich folgender Zulagen:
Haushaltszulage, Kinderzulage.
K I – Artikel 6
Fahrtkostenzuschuss und Eigenanteil
Der Fahrtkosteneigenanteil, den der Dienstnehmer selbst zu
tragen hat,
beträgt
monatlich
EUR 18,17.
Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses ist
mit
EUR 94,47
monatlich limitiert.
K I – Artikel 7
Kilometergeld
Das Kilometergeld beträgt pro
Kilometer
EUR 0,376.
K I – Artikel 8
Vergütungssätze für Personalverpflegung
Frühstück EUR 0,91
Mittagessen EUR 2,40
Abendessen EUR 1,10.
K I – Artikel 9
Entgelt der Ferialaushilfen
Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen beträgt einschließlich
aller Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung pro Woche im
Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
brutto EUR
190,0.
Die wöchentliche Pauschalentschädigung erhöht sich für den
nächstfolgenden und alle darauf folgenden Ferialeinsätze der
gleichen Person im gleichen Krankenhaus auf
brutto
EUR 220,0.
Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze ist zulässig.
K I – Artikel 10
Vorübergehende höherwertige Verwendung
Wird ein Dienstnehmer nur vorübergehend zu Arbeiten
herangezogen, die von einem Dienstnehmer einer höheren
Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm für die Dauer
dieser Verwendung der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn,
wenn
1. die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger
als 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert und
2. es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines auf
Urlaub befindlichen Dienstnehmers handelt.
A N H A N G II
Gültig für Dienstnehmer ausgenommen Kindergärtnerinnen und
Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.7.2004
begonnen hat.
EINSTUFUNGSSCHEMA II
Angestellte
a) Dienstnehmer mit akademischem Grad und einer ihrer
Ausbildung entsprechenden Verwendung.
b) Gehobene medizinisch-technische Dienste, qualifizierte
Verwaltungs- und technischer Dienst, für den in der Regel
Reifeprüfung erforderlich ist.
c) Diplomschwestern, Diplompfleger,
medizinisch-technischer Fachdienst ohne die Voraussetzung der
Einstufung in Verwendungsgruppe b), Prosekturgehilfen,
qualifizierter Kanzleidienst, pharmazeutisch-kaufmännische
Assistenten.
d) Stationsgehilfen, Sanitätshilfsdienst nach
Absolvierung des Sanitätshilfsdienstlehrganges und abgelegter
Prüfung, Pflegehelfer, Kanzleidienst; Portiere und Telefonisten,
soweit im Angestelltenverhältnis.
EINSTUFUNGSSCHEMA II
Arbeiter
p1 Stellvertreter des Betriebsleiters oder Leiter von
Teams mit mindestens fünf Personen oder Professionisten, welche
Helfer für ihre Tätigkeit benötigen.
p2 Bedienstete mit vielseitiger und qualifizierter
Verwendung als Professionisten.
p3 Professionisten, Kraftfahrer, Kesselwärter, angelernte
Heizer, Telefonisten, Portiere.
Professionisten mit fünf Berufsjahren sind in p2
einzureihen.
p4 Näherinnen, angelernte Köchinnen, Beschließerinnen,
angelernte Gärtner, ungelernte Arbeitskräfte in handwerklicher
Verwendung.
Die Dienstnehmer in p4 werden nach zehn ununterbrochenen
Dienstjahren in derselben Anstalt in p3 umgereiht.
p5 Hilfspersonal.
Die Dienstnehmer in p5 werden nach zehn ununterbrochenen
Dienstjahren in derselben Anstalt in p4 umgereiht.
Eine Umreihung nach den vorstehenden Bestimmungen ist für
dieselbe Person nur einmal zulässig.
Professionisten sind Dienstnehmer, die nach bestandener
Lehrabschlussprüfung im erlernten Beruf tätig sind.
ENTLOHNUNGSSCHEMA II
für Angestellte
|
Ansätze ab 1. Jänner 2011 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
E n t l o h n u n g s g r u p p e |
|
E.St. |
a |
b |
c |
d |
e |
E.St. |
|
1 |
1.969,1 |
1.561,8 |
1.386,6 |
1.330,3 |
1.274,3 |
1 |
|
2 |
2.016,8 |
1.599,0 |
1.418,9 |
1.355,5 |
1.288,4 |
2 |
|
3 |
2.065,0 |
1.636,2 |
1.451,0 |
1.380,3 |
1.302,4 |
3 |
|
4 |
2.113,2 |
1.674,1 |
1.483,0 |
1.405,3 |
1.316,5 |
4 |
|
5 |
2.161,3 |
1.713,7 |
1.515,1 |
1.430,2 |
1.330,3 |
5 |
|
6 |
2.209,6 |
1.754,4 |
1.547,0 |
1.455,0 |
1.344,7 |
6 |
|
7 |
2.291,0 |
1.797,6 |
1.579,3 |
1.479,9 |
1.358,7 |
7 |
|
8 |
2.372,8 |
1.841,0 |
1.611,2 |
1.504,7 |
1.372,8 |
8 |
|
9 |
2.454,1 |
1.902,0 |
1.643,2 |
1.529,9 |
1.386,8 |
9 |
|
10 |
2.534,9 |
1.964,5 |
1.675,6 |
1.554,8 |
1.401,0 |
10 |
|
11 |
2.616,4 |
2.046,2 |
1.710,0 |
1.579,7 |
1.415,1 |
11 |
|
12 |
2.697,1 |
2.128,3 |
1.745,0 |
1.604,3 |
1.429,3 |
12 |
|
13 |
2.778,5 |
2.210,5 |
1.781,3 |
1.629,4 |
1.443,1 |
13 |
|
14 |
2.859,9 |
2.291,8 |
1.818,5 |
1.654,5 |
1.457,2 |
14 |
|
15 |
2.940,9 |
2.373,0 |
1.855,8 |
1.679,8 |
1.471,2 |
15 |
|
16 |
3.047,0 |
2.454,3 |
1.893,3 |
1.706,2 |
1.485,5 |
16 |
|
17 |
3.154,0 |
2.536,1 |
1.931,3 |
1.733,3 |
1.499,5 |
17 |
|
18 |
3.260,8 |
2.616,7 |
1.969,1 |
1.760,5 |
1.513,6 |
18 |
|
19 |
3.367,8 |
2.698,4 |
2.006,9 |
1.789,7 |
1.527,8 |
19 |
|
20 |
3.474,9 |
2.779,1 |
2.044,7 |
1.818,5 |
1.541,8 |
20 |
|
21 |
3.582,2 |
2.860,7 |
2.081,8 |
1.847,5 |
1.555,8 |
21 |
ENTLOHNUNGSSCHEMA II
für Arbeiter
|
Ansätze ab 1. Jänner 2011 |
|
E n t l o h n u n g s g r u p p e |
|
Entloh-
nungs-
stufe |
p1 |
p2 |
p3 |
p4 |
p5 |
Entloh-
nungs-
stufe |
|
1 |
1.393,8 |
1.365,4 |
1.337,2 |
1.308,8 |
1.280,4 |
1 |
|
2 |
1.426,0 |
1.393,3 |
1.362,2 |
1.328,4 |
1.294,8 |
2 |
|
3 |
1.458,5 |
1.421,1 |
1.387,2 |
1.348,2 |
1.308,9 |
3 |
|
4 |
1.490,8 |
1.448,8 |
1.412,4 |
1.367,7 |
1.323,5 |
4 |
|
5 |
1.523,4 |
1.476,5 |
1.437,5 |
1.387,2 |
1.337,4 |
5 |
|
6 |
1.555,4 |
1.504,3 |
1.462,8 |
1.406,9 |
1.351,5 |
6 |
|
7 |
1.588,0 |
1.532,3 |
1.487,3 |
1.426,4 |
1.365,7 |
7 |
|
8 |
1.620,2 |
1.559,4 |
1.512,3 |
1.445,9 |
1.380,1 |
8 |
|
9 |
1.652,8 |
1.587,3 |
1.537,5 |
1.465,5 |
1.394,1 |
9 |
|
10 |
1.685,6 |
1.615,4 |
1.562,7 |
1.485,5 |
1.408,3 |
10 |
|
11 |
1.720,2 |
1.643,0 |
1.587,6 |
1.504,9 |
1.422,5 |
11 |
|
12 |
1.755,4 |
1.670,8 |
1.612,7 |
1.524,6 |
1.437,2 |
12 |
|
13 |
1.793,1 |
1.700,0 |
1.637,5 |
1.544,2 |
1.451,1 |
13 |
|
14 |
1.830,8 |
1.730,5 |
1.662,8 |
1.563,7 |
1.465,2 |
14 |
|
15 |
1.868,3 |
1.760,5 |
1.688,5 |
1.583,8 |
1.479,6 |
15 |
|
16 |
1.906,4 |
1.792,9 |
1.715,2 |
1.603,4 |
1.493,3 |
16 |
|
17 |
1.944,5 |
1.825,2 |
1.742,6 |
1.622,8 |
1.508,0 |
17 |
|
18 |
1.982,6 |
1.857,3 |
1.770,8 |
1.642,6 |
1.522,0 |
18 |
|
19 |
2.020,9 |
1.889,8 |
1.800,3 |
1.662,2 |
1.536,2 |
19 |
|
20 |
2.059,1 |
1.922,3 |
1.829,1 |
1.682,1 |
1.550,4 |
20 |
|
21 |
2.096,8 |
1.955,3 |
1.858,3 |
1.703,2 |
1.565,0 |
21 |
K A T A LO G II
1.1.2011
K II – Artikel 1
Vorrückung
Der Dienstnehmer rückt nach jeweils zwei Jahren in die
nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.
K II – Artikel 2
Zulagen
1. Erschwerniszulage
Eine Erschwerniszulage steht nachfolgenden Dienstnehmern in
folgendem Ausmaß zu:
a) Diplomiertes Krankenpflegepersonal, Personal des
medizinisch-technischen Dienstes, geprüftes
Sanitätshilfsdienstpersonal, Pflegehelfer, soweit sie im
Krankenpflegedienst oder in der Zentralsterilisation tätig sind,
monatlich
EUR 124,3;
b) Schreibkräfte (ohne Rücksicht auf Qualifikation und
Einstufung in der Verwendungsgruppe), Portiere
monatlich
EUR 38,1;
c) Dienstnehmer, welche in der Küche einschließlich Spüle
tätig sind,
monatlich
EUR 47,3;
d) Dienstnehmer in der Büglerei und Dienstnehmer, die
regelmäßig zur Müllverbrennung eingeteilt sind oder überwiegend
im Hol- und Bringdienst tätig sind, monatlich EUR
27,0.
2. Gefahrenzulage
Eine Gefahrenzulage steht nachstehenden Dienstnehmern im
folgenden Ausmaß zu:
a) Für Dienstnehmer - ausgenommen Reinigungspersonal - im
Strahlendienst
monatlich
EUR 107,9;
b) für Dienstnehmer im Labor, in der Prosektur, in der
Infektionsabteilung, auf der Dialysestation, Dienstnehmer,
welche ausschließlich oder überwiegend mit Sterilisation
beschäftigt sind; für diplomiertes Krankenpflegepersonal und
Sanitätshilfsdienste und Pflegehelfer auf dermatologischen
Abteilungen; für diplomiertes Krankenpflegepersonal, geprüftes
SHD-Personal, Pflegehelfer und Reinigungspersonal (nicht jedoch
Zubringerdienste) im OP; für Reinigungspersonal in
Isotopenstationen und im Strahlendienst; für Dienstnehmer, die
mit der zentralen Aufbereitung von Zytostatika für das gesamte
Krankenhaus beauftragt sind; für Hebammen im Kreißzimmerdienst;
die in der Psychiatrie direkt am Patienten arbeiten
monatlich
EUR 90,2
c) Dienstnehmer in der Psychiatrie
monatlich EUR
60,0
3. Nachtdienstzulage
Für die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleisteten
Nachtdienste gebührt pro angefangener Nachtdienststunde eine
Nachtdienstzulage
von EUR
4,09;
für den Krankenpflegefachdienst und medizinisch-technische
Dienste beträgt die Nachtdienstzulage hingegen pro angefangener
Nachtdienststunde
EUR 5,26.
Für Nachtdienste, für welche Überstundenentlohnung oder
Überstundenpauschale bezahlt wird, entfällt die Zahlung einer
Nachtdienstzulage.
4. Bereitschaftszulage
Die Bereitschaftszulage beträgt
derzeit
EUR 25,0
und steht allen Dienstnehmern im eingeteilten
Bereitschaftsdienst zu, aber nur dann, wenn für den betreffenden
Zeitraum nicht Überstundenentlohnung oder eine
Überstundenpauschale bezahlt wird.
Bei Bereitschaftsdienst im Haus gebührt der halbe
Grundstundenlohn und die Bereitschaftszulage für die
Bereitschaft während der Nachtzeit; am Tag nur dann, wenn der
Bereitschaftsdienst mindestens sechs Stunden gedauert hat. Die
Nacht wird derzeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr gerechnet.
Bei Bereitschaftsdienst außerhalb des Hauses (Rufbereitschaft)
gebührt nur die Bereitschaftszulage einmal für begonnene zwölf
Stunden Bereitschaft.
Fällt während des Bereitschaftsdienstes effektive Arbeit an, ist
die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit voll zu entlohnen.
5. Haushaltszulage
Eine Haushaltszulage im monatlichen Ausmaß von
derzeit EUR 10,9
gebührt jedem Dienstnehmer, der nachweisbar verheiratet ist und
im gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner lebt. Geht der
Ehepartner einem eigenen Unterhaltsverdienst nach, dann gebührt
diese Haushaltszulage nicht, es sei denn, dass das Einkommen des
Ehepartners den sozialversicherungsfreien Betrag nicht
übersteigt.
Die Haushaltszulage gebührt ferner Dienstnehmern
a) die unverheiratet und gesetzlich zum Unterhalt eines
in ihrem Haushalt lebenden ehelichen, unehelichen oder
Adoptivkindes verpflichtet sind;
b) deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt wurde, wenn sie gesetzlich für den früheren Ehegatten
zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind.
6. Kinderzulage
Die Dienstnehmer erhalten für eheliche, uneheliche,
Adoptivkinder und Stiefkinder, für letztere nur, wenn diese im
eigenen Haushalt des Dienstnehmers leben, aber für alle
vorgenannten Kinder nur wenn Anspruch auf Auszahlung der
staatlichen Familienbeihilfe besteht und für die sie selbst
gesetzlich unterhaltspflichtig sind, eine Kinderzulage von
derzeit pro Kind und Monat EUR 15,00.
Der Anspruch ist der Krankenhausverwaltung durch Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wenn Vater und Mutter des
betreffenden Kindes in der gleichen Krankenanstalt beschäftigt
sind, gebührt die Kinderzulage nur einem der Elternteile. Die
Kinderzulage ist auch dann weiter zu gewähren, wenn der
Dienstnehmer keinen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld mehr
hat.
7. Funktionszulage
a) Die Funktionszulage beträgt für die für das ganze
Krankenhaus eingesetzte Oberin (Leiterin des Pflegedienstes)
derzeit monatlich
·
bei bis zu 100
Dienstnehmern
EUR 532,1,
·
bei mehr als 100
Dienstnehmern
EUR 649,8,
·
bei mehr als 200
Dienstnehmern
EUR 767,4,
für die mit der Leitung einer Station betraute Stationsschwester
derzeit
monatl.
EUR 387,7.
Eine Vertretungszulage gebührt jener Diplomkrankenschwester (Diplomkrankenpfleger),
die (der) mit der Vertretung einer Stationsschwester oder eines
Stationspflegers betraut ist; die Vertretungszulage beträgt
derzeit pro
Vertretungstag EUR 12,9.
b) Die Funktionszulage, nicht jedoch die
Vertretungszulage, von
derzeit
monatlich
EUR 251,7
gebührt auch jenen medizinisch-technischen Assistenten und
Assistentinnen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,
denen mindestens drei, jedoch nicht mehr als sechs Personen des
gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder des
medizinisch-technischen Fachdienstes oder des
Sanitätshilfsdienstes unterstellt sind und dem (der) bestellten
Leiter(in) des Schreibdienstes; sind dem (der)
Anspruchsberechtigten mehr als sechs Personen mit der
vorgenannten Qualifikation unterstellt, erhöht sich die
Funktionszulage auf EUR 387,7.
c) Die Funktionszulage von derzeit
monatlich EUR
251,7
gebührt jener Diplom-Krankenschwester (jenem
Diplom-Krankenpfleger), welche (welcher) eine als eigene
Organisationseinheit eingerichtete Ambulanz leitet, in der
wenigstens fünf Angehörige des Krankenpflegedienstes oder des
medizinisch-technischen Dienstes dieser (diesem) regelmäßig
unterstellt sind; Teilzeitbeschäftigte werden auf die
Beschäftigtenzahl im Verhältnis ihres Beschäftigungsausmaßes
angerechnet.
d) Die Funktionszulage von
monatlich
EUR 251,7
gebührt auch den Leitern von Arbeitsteams von Dienstnehmern der
handwerklichen Dienste, denen mindestens fünf weitere
Dienstnehmer unterstellt sind. Unter gleichen Voraussetzungen
gebührt diese Zulage auch den Leitern der Wäscherei und der
Gärtnerei. Den Vertretern dieser Leiter gebührt dann, wenn die
Vertretungszeit mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage
hindurch ununterbrochen ausgeübt wird, eine aliquote
Vertretungszulage (1/30stel der monatlichen Vertretungszulage
pro Vertretungstag).
8. Leistungszulage
Angestellte und die in p4 und p5 eingestuften Arbeiter erhalten
ab Beginn des 2. Dienstjahres, die übrigen Arbeiter ab Beginn
des Dienstverhältnisses eine Leistungszulage im folgenden
Ausmaß:
Verwendungsgruppe a
monatlich
EUR 209,1
Verwendungsgruppe b
monatlich
EUR 131,0
Verwendungsgruppe e
monatlich
EUR 64,5
Verwendungsgruppe p2
monatlich
EUR 81,6
Verwendungsgruppe p3 monatlich
EUR
81,6
Verwendungsgruppe p4
monatlich
EUR 64,5
Verwendungsgruppe p5
monatlich
EUR 64,5
9. Spezialzulage
Eine Spezialzulage steht folgenden Dienstnehmern zu:
Dem Krankenpflegefachpersonal, welches auf einer
Intensivstation, im OP, in der Anästhesie oder bei der Dialyse
beschäftigt ist, für die Dauer dieser Beschäftigung und unter
der weiteren Voraussetzung, dass der betreffende Dienstnehmer
einen für seine Spezialtätigkeit bestimmten Kurs nachweisbar
positiv abgeschlossen hat. Eine ununterbrochene sechsmonatige
praktische Tätigkeit in den betreffenden Spezialgebieten ersetzt
das Erfordernis des Kursbesuches für Zwecke dieses
Zulagenanspruches.
Die Spezialzulage beträgt für das Krankenpflegefachpersonal auf
einer Intensivstation monatlich
EUR 210,0,
für solches Personal im OP und bei der Anästhesie oder in der
Dialyse
monatlich
EUR 172,7.
10. Besoldungszulage
Eine Besoldungszulage steht nachstehenden Dienstnehmern im
folgenden Ausmaß zu:
a) für Krankenpflegefachdienst und Hebammen
monatlich EUR 163,2
b) für den gehobenen med.-techn. Dienst
und den med.-techn. Fachdienst
monatlich EUR
136,0
c) für Sanitätshilfsdienste
monatlich
EUR 51,8
d) für Bedienstete im Kanzleidienst
ab Beginn des 3. Verwendungsjahres
und für Apothekenhelfer mit
bestandener Apothekenhelferprüfung
monatlich
EUR 51,8
11. Verwaltungsdienstzulage
Eine Verwaltungsdienstzulage erhalten alle Dienstnehmer in den
Entlohnungsgruppen a, b, c, d, e und p1 bis p5 im monatlichen
Ausmaß von
derzeit EUR
150,4.
12. Sonn- und Feiertagszulage
Eine Sonn- und Feiertagszulage gebührt jenen Dienstnehmern,
welche an Sonn- und Feiertagen im Turnusdienst Dienstleistungen
verrichten. Diese Zulage beträgt derzeit pro Stunde
a) für Bedienstete der Sanitätshilfsdienste, das
Verwaltungspersonal und die übrigen
Hilfsdienste
EUR 5,11;
b) für den Krankenpflegefachdienst, für Hebammen und die
med. techn.
Dienste
EUR 6,81.
13. Werkstättenzulage
Eine Werkstättenzulage von derzeit
monatlich EUR
136,3
gebührt allen technischen Arbeitern, die in den
Verwendungsgruppen p1 bis p3 eingestuft sind.
14. Schmutzzulage
Eine Schmutzzulage gebührt Dienstnehmern, welche in der
Wäscherei oder als Abwäscher in der Küche überwiegend
beschäftigt sind, im monatlichen Ausmaß von derzeit EUR
60,0.
Der Bezug einer Erschwerniszulage gemäß Ziffer 1 ist für
dieselbe Person nicht zulässig.
15. Ergänzungszulage für langjährige Dienstnehmer
Den Dienstnehmern gebührt, sobald sie zwei Jahre in der letzten
für ihre Entlohnungsgruppe maßgebenden Entlohnungsstufe waren,
ab dem Beginn des dritten Jahres nach Erreichen der letzten
Entlohnungsstufe eine Ergänzungszulage im Ausmaß eines Bienniums
der jeweiligen Verwendungsgruppe des Entlohnungsschemas. Diese
Ergänzungszulage wird dreimal erhöht, sodass nach sechs Jahren
nach Erreichung der letzten Entlohnungsgruppe auch das
Höchstausmaß der Ergänzungszulage erreicht wird, welche derzeit
aus drei Stufen besteht.
16. EDV-Zulage
Eine EDV-Zulage gebührt jenen Dienstnehmern des
Verwaltungsdienstes, die im Monatsdurchschnitt mehr als 50 % der
Normalarbeitszeit am Bildschirm mit elektronischer
Datenverarbeitung beschäftigt sind. Diese Zulage beträgt derzeit
monatlich
EUR 72,8.
Diese Zulage ist eine Abgeltung der mit der elektronischen
Datenverarbeitung verbundenen Erschwernis; der Bezug einer
weiteren Erschwerniszulage durch dieselbe Person ist nicht
zulässig.
Für den Systemoperator beträgt die monatlichen
Erschwerniszulage EUR 149,3.
17. Kreißzimmerzulage
Hebammen, die im Kreißzimmer tätig sind, gebührt eine Kreiß-
zimmerzulage von monatlich (12 mal
jährlich) EUR
45,4
Die Kreißzimmerzulage erhöht sich nach einjähriger
Einarbeitungs-
zeit auf monatlich (12 mal
jährlich)
EUR 90,9
K II – Artikel 3
Zusatzurlaub
1. Für Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis:
Angestellte im Strahlen- und Labordienst, in Infektions- und
TBC-Abteilungen erhalten für diesen Dienst einen zusätzlichen
Urlaub von fünf Werktagen im Jahr.
Prosektur- und Desinfektionsgehilfen erhalten innerhalb eines
Dienstjahres einen zusätzlichen Urlaub von zehn Werktagen.
Angestellte, welche ständig im Krankenpflegedienst und im
OP-Saal, bei der Massage, Unterwasser- und Elektrotherapie
eingesetzt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von zwei Werktagen
im Jahr;
2. Für die übrigen Dienstnehmer:
Dienstnehmer, die nicht im Angestelltenverhältnis sind,
erhalten, wenn sie in TBC-Abteilungen arbeiten, jährlich fünf
Werktage zusätzlichen Urlaub, in Infektionsabteilungen, im
Labordienst, in der Prosektur und in der Desinfektion jährlich
zwei Werktage Zusatzurlaub. Prosektur- und Desinfektionsgehilfen
erhalten so wie jene im Angestelltenverhältnis einen
zusätzlichen Urlaub von zehn Werktagen;
3. Für alle Dienstnehmer gilt, dass sie diesen
Zusatzurlaub nur aliquot erhalten, wenn sie nicht das ganze Jahr
in der betreffenden Verwendung tätig sind, für die ihnen der
zusätzliche Urlaub gewährt wurde. Bei Bruchteilen wird auf den
halben Tag auf- oder abgerundet.
K II – Artikel 4
Normalgrundstundenlohn
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Entgelts des
Entlohnungsschemas zuzüglich folgender Zulagen: Haushaltszulage,
Kinderzulage, Funktionszulage, Leistungszulage,
Besoldungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Werkstättenzulage,
Ergänzungszulage, Erschwerniszulage, EDV-Zulage, Schmutzzulage,
Gefahrenzulage.
K II – Artikel 5
Sonderzahlungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich nach dem
Grundbezug zuzüglich folgender Zulagen, soweit gebührend:
Haushaltszulage, Kinderzulage, Leistungszulage,
Verwaltungsdienstzulage, Besoldungszulage, Funktionszulage,
Ergänzungszulage, Werkstättenzulage, Erschwerniszulage,
EDV-Zulage.
K II – Artikel 6
Fahrtkostenzuschuss und Eigenanteil
Der Fahrtkosteneigenanteil, den der Dienstnehmer selbst zu
tragen hat, beträgt monatlich EUR 18,17.
Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses ist limitiert mit
monatlich EUR 94,47.
K II – Artikel 7
Kilometergeld
Das Kilometergeld beträgt pro
Kilometer
EUR 0,376.
K II – Artikel 8
Vergütungssätze für Personalverpflegung
Frühstück EUR 0,91
Mittagessen EUR 2,40
Abendessen EUR 1,10
K II – Artikel 9
Entgelte der Ferialaushilfen
Der Entgeltanspruch der Ferialaushilfen beträgt einschließlich
aller Zulagen, Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung pro Woche im
Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
brutto EUR
190,0.
Die wöchentliche Pauschalentschädigung erhöht sich für den
nächstfolgenden und alle darauf folgenden Ferialeinsätze der
gleichen Person im gleichen Krankenhaus auf
brutto
EUR 220,0.
Die Vereinbarung niedrigerer Entschädigungssätze ist zulässig.
A N H A N G III
gültig ab 1.1.2011
Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen
EINSTUFUNGSSCHEMA III
III/1 Gruppenführende Kindergärtnerinnen mit
Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten
oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten.
III/2 Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen
III/3 Kindergartenhelferinnen ohne fachliche Ausbildung
Entlohnungsschema
III
|
GSt |
III/1 |
III/2 |
III/3 |
|
1 |
1.681,0 |
1.513,3 |
1.183,3 |
|
2 |
1.711,3 |
1.538,8 |
1.217,9 |
|
3 |
1.743,2 |
1.563,5 |
1.252,7 |
|
4 |
1.775,5 |
1.588,8 |
1.287,1 |
|
5 |
1.809,4 |
1.614,1 |
1.310,2 |
|
6 |
1.897,3 |
1.653,4 |
1.333,3 |
|
7 |
1.986,9 |
1.714,1 |
1.356,5 |
|
8 |
2.076,1 |
1.779,1 |
1.379,5 |
|
9 |
2.164,8 |
1.846,5 |
1.402,7 |
|
10 |
2.253,8 |
1.915,0 |
1.425,6 |
|
11 |
2.342,1 |
1.984,3 |
1.448,8 |
|
12 |
2.463,9 |
2.052,2 |
|
|
13 |
2.585,9 |
2.121,7 |
|
|
14 |
2.707,4 |
2.191,2 |
|
|
15 |
2.828,9 |
2.285,9 |
|
|
16 |
2.936,4 |
2.380,5 |
|
|
17 |
3.049,0 |
2.473,9 |
|
|
18 |
3.170,2 |
2.567,8 |
|
|
19 |
3.280,4 |
2.661,6 |
|
K A T A L O G III
1.1.2011
K III – Artikel 1
Vorrückung
Dienstnehmerinnen rücken nach jeweils zwei Jahren in die
nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor.
Dienstnehmerinnen, die in III/3 eingestuft sind, rücken ab Stufe
9 jeweils erst nach drei Jahren in die nächsthöhere
Entlohnungsstufe vor.
K III – Artikel 2
Zulagen
1. Leistungszulage
Die Leistungszulage beträgt monatlich für
Kindergärtnerinnen
EUR 137,56
Kindergartenhelferinnen
EUR 97,87
2. Leiterzulage
Kindergartenleiterinnen erhalten, wenn der Kindergarten
eine Gruppe umfasst
in Gehaltsstufe 1 bis
8
EUR 117,56
in Gehaltsstufe 9 bis
12
EUR 126,96
ab Gehaltsstufe
13
EUR 135,24
bei zwei Gruppen
in Gehaltsstufe 1 bis
8
EUR 163,22
in Gehaltsstufe 9 bis
12
EUR 177,36
ab Gehaltsstufe
13
EUR 187,96
K III – Artikel 3
Normalgrundstundenlohn
Als Normalgrundstundenlohn gilt 1/173 des Entgelts des
Entlohnungsschemas zuzüglich folgender Zulagen: Leistungszulage,
Leiterzulage.
K III – Artikel 4
Sonderzahlungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration berechnen sich nach dem
Grundbezug zuzüglich folgender Zulagen, soweit gebührend:
Leistungszulage, Leiterzulage.
K III – Artikel 5
Fahrtkostenzuschuss und Eigenanteil
Der Fahrtkosteneigenanteil, den die Dienstnehmerin selbst zu
tragen hat, beträgt monatlich EUR
18,17.
Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses ist limitiert mit
monatlich EUR 94,47.
K III – Artikel 6
Kilometergeld
Das Kilometergeld beträgt pro
Kilometer
EUR 0,376.
K III – Artikel 7
Vergütungssätze für Personalverpflegung
Frühstück EUR 0,91
Mittagessen EUR 2,40
Abendessen EUR 1,10
A N H A N G IV
Optionserklärung
gem. § 35 Abs 2 des
Kollektivvertrages 2004
der OÖ. Ordensspitäler mit Öffentlichkeitsrecht
Frau/Herr
................... erklärt hiermit, dass sie/er unter Verzicht auf
bisherige günstigere Regelungen, und zwar unabhängig davon, ob diese
durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung
entstanden sind, auf die Regelungen des Anhang I des oben genannten
Kollektivvertrages optiert.
Diese Optionserklärung wirkt auf den 1. Juli 2004 zurück.
...............................
.......................................................
Datum
Unterschrift der/des
Dienstnehmerin/Dienstnehmers
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